VwGH Ra 2015/12/0028

VwGHRa 2015/12/002816.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, Hofrat Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des J K in D, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Raubergasse 16/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. April 2015, Zl. LVwG 49.38-172/2015-10, betreffend Antrag i.A.

Stellenbewertung nach dem Stmk. L-DBR (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 3. März 2014 ersuchte der Revisionswerber die Steiermärkische Landesregierung um Feststellung der Wertigkeit seines Dienstpostens und um eine bescheidmäßige Absprache darüber.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 2014 stellte die Steiermärkische Landesregierung in Spruchpunkt I. fest, dass die näher bezeichnete Stelle der Gehaltsklasse ST 11 zuzuordnen sei. In Spruchpunkt II. wurde aufgrund des Antrags vom 3. März 2014 festgestellt, dass dem Revisionswerber das Gehalt der jeweiligen sich aufgrund des festgesetzten Vorrückungsstichtages ergebenden Gehaltsstufe der Gehaltsklasse ST 11 gebühre. Derzeit somit das Gehalt der Gehaltsstufe 19 der Gehaltsklasse 11, nächste Vorrückung 1. Juli 2016.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Steiermärkische Landesregierung mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Jänner 2015 ab.

Der Revisionswerber stellte daraufhin einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. April 2015 wurde in Spruchpunkt A) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2014 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. In Spruchpunkt B) wurde das Ansuchen des Revisionswerbers vom 3. März 2014 zurückgewiesen.

Weiters wurde jeweils zu Spruchpunkt A) und Spruchpunkt B) ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Begründend führte das Landesverwaltungsgericht Steiermark unter anderem aus, es sei unbestritten, dass der Revisionswerber eine Optionserklärung gemäß § 289 Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) rechtswirksam eingebracht habe.

Der in der Eingabe des Revisionswerbers vom 3. März 2014 erhobene Antrag sei ausdrücklich auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Wertigkeit der von ihm innegehabten Stelle gerichtet gewesen.

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheide der Feststellungsbescheid jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens (mit einem das rechtliche oder öffentliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden sei.

Die Beantwortung der vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage der Wertigkeit seiner Stelle habe im Hinblick auf die grundsätzliche Subsidiarität des Feststellungsbescheides im Rahmen des besoldungsrechtlichen Streits als vorgelagerte Frage zu erfolgen.

Die vom Verwaltungsgerichtshof zum Funktionszulagenschema nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) entwickelte Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes sei dagegen auf das Stmk. L-DBR nicht übertragbar, weil sich im Stmk. L-DBR keine dem § 137 Abs. 9 und § 143 Abs. 7 BDG 1979 entsprechende Bestimmung, aus der auf die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides geschlossen werden könne, finde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180).

Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

Die Revision ist nach Ansicht des Revisionswerbers zulässig, weil das Landesverwaltungsgericht Steiermark in seiner Entscheidung einerseits die Beschwerde als unbegründet abweise, aber andererseits den bekämpften Bescheid behebe. Weiters werde der Antrag des Revisionswerbers auf Feststellung der Wertigkeit seines Dienstpostens zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark gehe in der Entscheidung von vollkommen unrichtigen rechtlichen Gegebenheiten aus und verkenne, dass der Revisionswerber sehr wohl ein Recht auf ein Verfahren und eine bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Dienstpostens habe. Mangels Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte wäre andernfalls kein ausreichender Rechtsschutz für Beamte gegeben. In Folge dieser unrichtigen rechtlichen Auffassung hebe das Landesverwaltungsgericht Steiermark ohne jegliche Grundlage trotzdem den bekämpften Bescheid auf und weise den Antrag auf Feststellung der Wertigkeit des Dienstpostens des Revisionswerbers rechtsgrundlos zurück. Der vom Verwaltungsgerichtshof zu treffenden Entscheidung komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Tragweite dieser Entscheidung weit über den Einzelfall hinausgehe und das Landesverwaltungsgericht Steiermark in die Kompetenzen der belangten Behörde eingreife. Daher erachte der Revisionswerber die Revision für zulässig, weil ihr für die Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukomme.

Die Revision ist unzulässig:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision), wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision nach Ansicht des Revisionswerbers zu lösen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 3. März 2015, Zl. Ra 2015/02/0031).

Der Revisionswerber führt zur Zulässigkeit der Revision aus, das Landesverwaltungsgericht Steiermark habe in seiner Entscheidung einerseits die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, andererseits aber den bekämpften Bescheid behoben und den Antrag des Revisionswerbers zurückgewiesen. Er unterlässt es aber darzulegen, weshalb er dadurch in seinen Rechten verletzt sein sollte.

Der Revisionswerber erhebt darüber hinaus den pauschalen Vorwurf, das Landesverwaltungsgericht Steiermark gehe von vollkommen unrichtigen rechtlichen Gegebenheiten aus, es verkenne, dass der Revisionswerber sehr wohl ein Recht auf ein Verfahren und eine bescheidmäßige Absprache über die Wertigkeit seines Dienstpostens habe und gehe ohne rechtliche Grundlage vor. Soweit dieses Vorbringen einen konkreten Inhalt hat (Behauptung der Zulässigkeit eines Antrages auf Feststellung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes), ist dies unzutreffend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180).

Im Zusammenhang mit der ersatzlosen Aufhebung des Spruchpunktes II. des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird kein Zulässigkeitsvorbringen erstattet.

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2015

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