BVwG W129 2163691-1

BVwGW129 2163691-111.12.2017

AVG §73 Abs1
B-VG Art.130 Abs1 Z3
B-VG Art.133 Abs4
DVG §1 Abs1
PG 1965 §56
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2163691.1.00

 

Spruch:

W129 2163691-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde vom 25.08.2016 von XXXX vertreten durch XXXX , GÖD, wegen Nichterledigung des Antrages vom 20.12.2013 an den Stadtschulrat für Wien (gerichtet auf Erweiterung ihres Antrages vom 29.11.2010 zum Nachkauf der (nun) maximal erforderlichen weiteren Schul- und Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen) zu Recht:

 

A)

 

1. Der Säumnisbeschwerde wird stattgegeben.

 

2. Der Antrag von XXXX vom 20.12.2013 wird zurückgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und verrichtet ihren Dienst am Bundesrealgymnasium und Oberstufenrealgymnasium XXXX .

 

2. Mit Schreiben vom 29.11.2010 ersuchte die Beschwerdeführerin, um Nachkauf von Studienzeiten im Ausmaß von 17 Monaten, damit sie mit Ablauf des 30.09.2018 nach der Korridorregelung in Pension gehen könne.

 

3. Mit Schreiben vom 20.12.2013 stellte die Beschwerdeführerin folgenden Antrag:

 

"Ich beantrage die Erweiterung meines Antrages vom 29.11.2010 zum Nachkauf der maximal erforderlichen Schul- bzw. Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen um, wie im Antrag bereits formuliert, mit Ablauf des 30.9.2018 nach der Korridorregelung in Pension gehen zu können.

 

Begründung: Die gesetzlichen Voraussetzungen haben sich seit der letzten Antragstellung geändert."

 

4. Mit Schreiben vom 12.05.2016 teilte der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) mit, dass es mangels gesetzlicher Grundlagen nicht mehr möglich sei, Studienzeiten nach den damals gültigen Tarifen nachzukaufen. Mit den Art 121 bis 134 Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. Nr. 111/2010, sei auch der "Preis" für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten neu geregelt worden. Dabei seien die bisherigen Bestimmungen für die Berechnung der Höhe des besonderen Pensionsbeitrages (§ 56 Pensionsgesetz 1965 und § 236b Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) durch neue Bestimmungen (§ 53 Abs. 2a und § 56 Abs. 3b Pensionsgesetz 1965) ersetzt worden. Eine Gewährung eines Nachkaufes zu den "alten" Bedingungen sei nur für Anträge, die bis zum 30.12.2010 eingelangt seien, möglich gewesen. Da ihr Anbringen nach dem 30.12.2010 eingelangt sei, könne ein Nachkauf ausnahmslos nur nach den neuen Bestimmungen des § 56 Abs. 3b Pensionsgesetzes 1965 erfolgen.

 

5. Mit Schreiben vom 25.08.2016 erhob die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde.

 

In dieser führte sie im Wesentlichen und sinngemäß aus, dass sie durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 BGBl I 35/2012 die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension dahingehend zu Lasten der Beschwerdeführerin verändert hätten, dass nunmehr zum Stichtag ein Ausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren erforderlich sei.

 

Die Beschwerdeführerin habe deswegen mit Eingabe vom 20.12.2013 bei der belangten Behörde die Erweiterung ihres Antrages vom 29.11.2010 zum Nachkauf der (nun) maximal erforderlichen weiteren Schul- und Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen beantragt - um wie es ihrem Antrag vom 29.11.2010 entsprochen habe - mit Ablauf des 30.09.2018 die Korridorpension in Anspruch zu nehmen. Die belangte Behörde habe diesen Antrag mit einem Schreiben vom 12.05.2016 dahingehend beantwortet, dass ein Nachkauf nur nach den neuen Bestimmungen des § 56 Abs. 3b Pensionsgesetz 1965 erfolgen könne. Damit habe die belangte Behörde nicht mit rechtsmittelfähigem Bescheid über das Begehren der Beschwerdeführerin abgesprochen.

 

Im Hinblick auf Entscheidungen des VwGH sei die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die Erhöhung des von ihr im Falle des Nachkaufs zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages angesichts der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bedingungen eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung iSd Art 2 Abs. 2 lit a der RL darstelle. Nach Art 6 Abs. 1 der RL stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen sei sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen seien, gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich seien.

 

Dies sei nach Auffassung der Beschwerdeführerin jedoch nicht der Fall und sei es jedenfalls Aufgabe der Verwaltungsbehörde diese Abwägung zu treffen. Diese könne mangels einer Absicht bei der Erhöhung der Anspruchsvoraussetzungen als auch der Nachkaufsbeiträge aber nur dazu führen, dass ein Rechtsfertigungsgrund nicht vorliege und diese Änderung daher für die Beschwerdeführerin unwirksam - weil gegen unmittelbar anzuwendendes EU-Recht verfügt – normiert worden sei.

 

6. Die belangte Behörde hat bis dato nicht über den Antrag mit Bescheid entschieden.

 

7. Mit Schreiben vom 05.07.2017 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 07.07.2017 einlangte.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen entsprechen dem unter I.1. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt und ergeben sich unmittelbar aus dem vollständigen und unstrittigen Akt.

 

2. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

Zur Säumnisbeschwerde:

 

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Nach dem klaren Wortlaut des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) ohne Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

 

Die Säumnisbeschwerde richtet sich auf die Erledigung des Antrags vom 20.12.2013. Die Entscheidungsfrist der belangten Behörde endete demnach im Juni 2014. Die belangte Behörde hat bis dato einen Bescheid nicht erlassen. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist daher zulässig.

 

Irrelevant ist, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine verfahrensrechtliche Entscheidung (zB Zurückweisung) zu ergehen hat. Wird von der Partei ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides behauptet, so besteht ein Anspruch auf eine (zurückweisende) Erledigung (Vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts (10. Auflage), Rz 917 mwN).

 

Zum Antrag vom 20.12.2013:

 

§ 56 Pensionsgesetz 1965 lautet:

 

Besonderer Pensionsbeitrag

 

§ 56. (1) Soweit der Bund für die angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der Beamte abgängig wird, so fällt diese Verpflichtung so lange auf seine Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.

 

(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten,

 

a) soweit es sich um die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. g handelt,

 

b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht oder die Zeit der Leistung des Ausbildungsdienstes (§ 53 Abs. 2 lit. d) oder die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG angerechnet worden ist,

 

c) soweit der Beamte für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet hat und sie ihm nicht erstattet worden sind,

 

d) soweit dem Beamten, seinen Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechnete Ruhegenußvordienstzeit eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Bund abgetreten worden sind.

 

(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug, der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.

 

(3a) Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der angerechneten Zeiten jenen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage, der sich aus § 22 Abs. 2 GehG 1956 in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Fassung ergibt und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 53 Abs. 2a ist – ausgenommen für nach § 53 Abs. 2 lit. h und i angerechnete Zeiten – mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Tag, an dem das Dienstverhältnis des Beamten begonnen hat, bis zum Tag der Antragstellung erhöht hat.

 

(3b) Abweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i gemäß § 53 Abs. 2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag).

 

(4) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Versorgungsgeld, Unterhaltsbezug, von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. Bei der Hereinbringung durch Abzug von den monatlich wiederkehrenden Leistungen dürfen nicht mehr als 60 Monatsraten bewilligt werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Der besondere Pensionsbeitrag kann auch auf einmal entrichtet werden.

 

(5) Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in 60 Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, so können bis zu 90 Monatsraten bewilligt werden.

 

(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Ruhegenußvordienstzeiten angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Versorgungsgenüsse, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens des Beamten. Von der Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder der Waise ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod des betreffenden Hinterbliebenen.

 

(7) Scheidet der Beamte aus dem Dienststand aus, ohne daß er, seine Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, so entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern der Bund nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten zu leisten hat.

 

(8) Bescheide, mit denen besondere Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG zu vollstrecken.

 

(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)

 

Zunächst ist auszuführen, dass der Entscheidung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen ist – sofern das Gesetz nicht ausdrücklich, etwa in einer Übergangsregelung, oder implizit (wegen Zeitraumbezogenheit der maßgeblichen Vorschrift) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstellt - (Vgl. dazu VwGH 26.06.2014, 2012/03/0011 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 77).

 

Zum Antrag auf Erweiterung des Antrages vom 29.11.2010 zum Nachkauf der maximal erforderlichen Schul- bzw. Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen, um mit Ablauf des 30.09.2018 nach der Korridorregelung in Pension gehen zu können, ist jedenfalls festzuhalten, dass keine (Übergangs‑)Regelung besteht, wonach ein Nachkaufen zu den "alten" Bedingungen bzw. eine Erweiterung des damaligen Antrages zum Nachkauf der maximal erforderlichen Schul- bzw. Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen möglich ist.

 

Angesichts des Fehlens einer gegenständlich anwendbaren Regelung, die ein Nachkaufen zum damals gültigen Tarif bzw. eine Erweiterung des damaligen Antrages zum Nachkauf der maximal erforderlichen Schul- bzw. Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen ermöglicht, war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 

Auf Grund dieses Ergebnisses (Zurückweisung des einleitenden Antrages der Partei) konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

 

Zu B):

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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