VwGH Ra 2018/11/0134

VwGHRa 2018/11/013412.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der Y K in N, vertreten durch Andreas Müller, Rechtsanwalt in D-90443 Nürnberg, Frauentorgraben 43, gegen die Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark jeweils vom 10. April 2018, Zlen. LVwG 30.15-949/2018-3 (hg. Zl. Ra 2018/11/0134) und LVwG 33.15-948/2018-3 (hg. Zl. Ra 2018/11/0135), betreffend Zurückweisung von Beschwerden i.A. Übertretungen des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7f Abs1 Z3;
B-VG Art133 Abs4;
EIRAG 2000 §5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110134.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Februar 2018 wurde die Revisionswerberin wegen Übertretung des § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und mit einem weiteren Straferkenntnis vom selben Tag wegen Übertretung des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG bestraft.

In den Straferkenntnissen, die an den Rechtsvertreter der Revisionswerberin zugestellt wurden, wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde hingewiesen und auf die Notwendigkeit, in dieser "die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", anzuführen.

2 Mit den angefochtenen Beschlüssen wurden die gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 und § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

3 In der Begründung wurde festgestellt, dass die mithilfe anwaltlicher Vertretung verfassten Beschwerden der Revisionswerberin vom 21. März 2018 neben dem Antrag auf Aufhebung der genannten Straferkenntnisse lediglich den Hinweis "die Begründung wird zeitnah nachgereicht" enthalten hätten. Bis zur Erlassung der angefochtenen Beschlüsse sei die Begründung der Beschwerden nicht nachgereicht worden.

4 In der rechtlichen Beurteilung wird unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG ausgeführt, die Beschwerde habe die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten. Mangle es der Beschwerde an diesem Erfordernis, so sei sie grundsätzlich einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zuzuführen. Diese Bestimmung diene dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft seien. Habe die Partei den Mangel aber erkennbar bewusst herbeigeführt, insbesondere um auf diesem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so sei nach der Judikatur für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ausnahmsweise kein Raum und das Anbringen sofort zurückzuweisen (Hinweis auf VwGH 17.2.2015, Ro 2014/01/0036).

5 In den vorliegenden Fällen habe sich die Revisionswerberin bei Erhebung der beiden Beschwerden eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient, es könne daher weder von einer Unkenntnis der Rechtslage noch von einem Versehen ausgegangen werden. Für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages sei daher kein Raum (Hinweis auf VwGH 25.2.2005, 2004/05/0115), sodass die Beschwerden ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen gewesen seien.

6 Gegen diese Beschlüsse richten sich die beiden im Wesentlichen gleichlautenden außerordentlichen Revisionen.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

10 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen etwa den Beschluss VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118, mit Verweis auf die bisherige Judikatur).

11 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur, sowie daran anknüpfend VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251).

12 In den vorliegenden Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

13 Es kann dahingestellt bleiben, ob die gegenständlichen außerordentlichen Revision der genannten Voraussetzung, ihre Zulässigkeit gesondert von den Revisionsgründen darzulegen, entsprechen. Jedenfalls beinhalten die Revisionen keine konkreten Ausführungen, in welchen Punkten die angefochtenen Beschlüsse von welcher nach Datum und Geschäftszahl zu präzisierenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwichen und inwieweit die vorliegenden Fälle vergleichbar mit jenen dieser hg. Rechtsprechung zugrunde liegenden Fälle seien bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe.

14 Die Revisionen waren daher schon aus diesem Grund, ohne dass es eines Auftrages zur Namhaftmachung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG bedurfte (vgl. den Beschluss VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0146, mwN), gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 12. November 2018

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