VwGH Ra 2018/11/0109

VwGHRa 2018/11/010910.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des H F W in L, vertreten durch Dr. Arnold Trojer, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 3. Mai 2018, Zl. LVwG-411-35/2018-R16, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

AHG 1949;
VwGG §33 Abs1;
VwGVG 2014 §13 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110109.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 23. April 2018 dem Revisionswerber gemäß § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3, § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2a FSG die Lenkberechtigung für sechs Monate ab Zustellung des Bescheids entzogen. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde. 3 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht, ohne unter einem über den Entziehungsausspruch abzusprechen, die Beschwerde hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

5 Von der belangten Behörde wurde auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung verzichtet.

6 Nachdem das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 24. Juli 2018 mitgeteilt hatte, dass mit Erkenntnis vom 24. Juli 2018 auch in der Hauptsache, also über die Entziehung der Lenkberechtigung, entschieden wurde, erhielt der Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Juli 2018 Gelegenheit, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, ob ungeachtet dessen weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision betreffend die Frage der aufschiebenden Wirkung bestehe, was gegebenenfalls zu konkretisieren wäre.

7 Der Revisionswerber bringt dazu in seiner Äußerung vor, es bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der inhaltlichen Erledigung der Revision, weil er auch gegen das Erkenntnis in der Hauptsache eine (mit einem Aufschiebungsantrag verbundene) Revision einbringen werde und weil ihm durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein - im Amtshaftungsweg geltend zu machender - finanzieller Schaden entstanden sei.

8 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass ungeachtet der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache weiterhin ein rechtliches Interesse an der Entscheidung betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegeben sei: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2014/02/0023, VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0028, VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046, und VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0077).

9 Daran ändert weder die allfällige Erhebung einer Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache etwas, noch eine allfällige Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (vgl. VwGH 17.11.2015, 2015/03/0003, VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0098, VwGH 22.2.2018, Ra 2018/09/0001).

10 Das Verfahren war daher wegen Wegfalls des rechtlichen Interesses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinne der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. VwGH Ra 2016/11/0077).

Wien, am 10. September 2018

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