VwGH Ra 2018/09/0182

VwGHRa 2018/09/018221.11.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schachner, über die außerordentliche Revision des M Din K, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Falkestraße 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. August 2018, Zl. VGW-041/040/6279/2017-16, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt für den 2. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §26;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090182.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde der Revisionswerber - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft eine näher bezeichnete ukrainische Staatsangehörige vom 4. Juli bis 14. Oktober 2016 in W als Stewardess im Zug beschäftigt habe, obwohl für diese Ausländerin keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sei. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) begangen. Es wurde über ihn in Anwendung von § 20 VStG eine Geldstrafe von 500,-- Euro (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden) verhängt. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Dies begründete das Verwaltungsgericht - soweit im Revisionsfall von Bedeutung - damit, dass als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die vom Revisionswerber behauptete Mitteilung an die Finanzpolizei vom 7. Juli 2014 über die am 3. Juli 2014 erfolgte Bestellung von S als verantwortlichen Beauftragten bei der zuständigen Abgabenbehörde nicht eingelangt sei. Die Übermittlungsversuche seien seitens der von der H GmbH beauftragten Anwaltskanzlei per Telefax und E-Mail vorgenommen worden; die Sendeberichte des Telefaxgerätes hätten jeweils "besetzt" angezeigt, bezüglich des E-Mails habe es keinen Nachweis des Einlangens gegeben und es sei eine postalische Übermittlung mit Sendenachweis nicht vorgenommen worden. Die Finanzpolizei habe glaubhaft angegeben, dass sowohl die von der Anwaltskanzlei gewählte Telefonnummer als auch die E-Mail-Adresse zum Zeitpunkt der Übermittlung nicht (mehr) der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (ZKO) zugeordnet gewesen sei und bei der ZKO keine Mitteilung eingelangt sei. Das für eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten für den Anwendungsbereich des AuslBG gemäß § 28a Abs. 3 leg. cit. erforderliche Einlangen der schriftlichen Mitteilung bei der zuständigen Abgabehörde liege somit nicht vor, wodurch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Revisionswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 9 Abs. 1 VStG zum Tragen komme.

3 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, so hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0071; 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).

6 § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) idF BGBl. I Nr. 3/2008 lautet (auszugsweise) wie folgt:

"(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) ..."

7 In § 28a Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl. I Nr. 72/2013 heißt es:

"Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung, für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der zuständigen Abgabenbehörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG."

8 Der Revisionswerber wendet in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ein, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. sei diese nicht anwendbar auf die vorliegende Fallkonstellation, wo es darum gehe, "ob die Absendung einer E-Mail an eine von der Behörde selbst publizierte E-Mail-Adresse zumindest als Anscheinsbeweis genügt, dass der Behörde die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG mitgeteilt wurde und ob es dann eben der Behörde obliegt, nachzuweisen, dass ihr eine solche Mitteilung tatsächlich nicht zugekommen ist." Im Übrigen wird auf die (jeweils getrennt in der Revision ausgeführte) Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtslage verwiesen.

9 Soweit im Zulässigkeitsvorbingen damit implizit bezüglich der Feststellung zur mangelnden Aktualität der von der Anwaltskanzlei verwendeten Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie zum Nichtzugang der Mitteilung an die Behörde über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bekämpft wird, ist zu sagen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen ist. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen bzw. ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054 und 4.7.2016, Ra 2016/04/0056). Eine solche die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung vermochte der Revisionswerber mit seinem zitierten Vorbringen jedoch nicht aufzuzeigen. Das Argument des Revisionswerbers zum Vorliegen eines Anscheinsbeweises geht damit ins Leere, weil es sich von den getroffenen Feststellungen entfernt.

10 Im Übrigen ist dem Revisionswerber zu erwidern, dass die Revision mit den angeführten Verweisen dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach die Revision auch gesonderte Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht wird (vgl. VwGH 15.5.2015, Ra 2015/03/0030).

11 Das als Hinweis bezeichnete weitere Vorbringen in einem beim Verwaltungsgerichtshof nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz des Revisionswerbers, welches sich vom Zulässigkeitsvorbringen in der Revision entfernt, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten (vgl. dazu VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0091).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. November 2018

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