Normen
RKG 2008 §8 Abs1 lita;
RKG 2008 §8 Abs1 litd;
RKG 2008 §9;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030129.M00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis vom 25. Juli 2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Mödling der Revisionswerberin eine Übertretung des § 8 Abs. 1 lit. d Rotkreuzgesetz (RKG) zur Last und verhängte über sie eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (44 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Die Revisionswerberin habe als Präsidentin und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ des W Tvereins zu verantworten, dass zumindest im Zeitraum von 9. November 2016 bis 14. Februar 2017 auf der Homepage des W Tvereins http://www.w.org sowie auf sämtlichen Geschäftspapieren, Broschüren und Fahrzeugen des W Tvereins und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich, ein Logo in Verwendung war, welches eine Nachahmung des Rot-Kreuz-Zeichens darstelle, obwohl der W Tverein über keine Ermächtigung des Roten Kreuzes gemäß § 5 Abs. 1 RKG verfüge und die Verwendung von Zeichen und Bezeichnungen, die eine Nachahmung des Roten Kreuzes darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnten oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisen, ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes verboten sei.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab, legte einen Kostenbeitrag fest und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Gegen diese Entscheidung wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei hinsichtlich der Frage der zulässigen Orange-Töne im Sinne des § 8 f RKG im Detail widersprüchlich, die "jüngste Judikaturlinie des VwGH" sei contra legem und überschreite jede denkmögliche Interpretation des Schutzes des Roten Kreuzes vor Nachahmungen, wenn der Verwaltungsgerichtshof jegliche Orange-Töne als verboten ansehen wolle, und es sei die Art und Weise, wie im Sinne des § 8 f RKG verbotene Nachahmungen ermittelt würden, eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründe damit auch eine wesentliche Rechtsfrage.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof zur Verwechslungsgefahr des strittigen Logos des W Tvereins bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2016, Ra 2016/03/0071 ausführlich Stellung bezogen. Im Einzelnen wurde dazu Folgendes ausgeführt:
"Gemäß § 8 Abs 1 lit a Rotkreuzgesetz, BGBl I Nr 33/2008 (RKG), ist es unter anderem verboten, das Zeichen des Roten Kreuzes auf weißem Grund entgegen den Bestimmungen der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle oder als Kennzeichen ohne Ermächtigung des Österreichischen Roten Kreuzes zu verwenden. Dasselbe gilt gemäß § 8 Abs 1 lit d RKG für Zeichen oder Bezeichnungen, die eine Nachahmung der Zeichen und Bezeichnungen (unter anderem) nach § 8 Abs 1 lit a RKG darstellen, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte oder unberechtigterweise auf eine Verbindung mit dem Österreichischen Roten Kreuz hinweisen. Übertretungen dieser Verbote sind gemäß § 9 RKG mit den dort vorgesehen Geldstrafen zu ahnden bzw sind die in dieser gesetzlichen Bestimmung vorgesehenen weiteren Sanktionen zu verhängen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 8 Abs 1 lit d RKG wiederholt dargelegt, dass die Verwechslungsgefahr bei Nachahmung des Rotkreuzzeichens nicht schon dann beseitigt ist, wenn das verwendete Zeichen im Farbton von jenem des Roten Kreuzes abweicht. Auch eine Abweichung in der Form beseitigt die Verwechslungsgefahr nicht, wenn die Grundform des durch das RKG geschützten Zeichens bestehen bleibt. Demzufolge wurden etwa auch bereits orange Zeichen oder Zeichen, die durch andere Symbole (teilweise) überlagert waren, als verwechslungsfähig mit dem geschützten Rotkreuzzeichen angesehen, wenn dadurch das Zeichen nicht unkenntlich wurde, sondern in seiner Kontur sichtbar und ohne weiteres als Rotes Kreuz erkennbar blieb (vgl etwa VwGH vom 24. Mai 2012, 2011/03/0172, vom 20. Juni 2012, 2011/03/0189, vom 26. Juni 2014, 2013/03/0058, und vom 27. Jänner 2016, Ra 2015/03/0092).
Im vorliegenden Fall erweckt die verbale Beschreibung des beanstandeten Logos durch das LVwG den Eindruck, als läge überhaupt kein Kreuzzeichen vor, das eine Verwechslungsgefahr mit dem Rotkreuzzeichen begründen könnte, weil sich oberhalb des Querbalkens - so die Feststellungen - ¿ein Abstand und darüber ein Tierkopf' befinde. Aufgrund des aktenkundigen Logos, dessen Aussehen unstrittig ist, ist aber präzisierend festzuhalten, dass das in Rede stehende Zeichen des Tierschutzvereins grundsätzlich in Kreuzform aufgebaut ist, also der horizontale Balken von einem - gleich langen - vertikalen Balken geschnitten wird, der nach oben nur geringfügig vom horizontalen Balken abgesetzt ist und an dessen oberen Ende kein gerader Abschluss erfolgt, sondern durch eine Wellenlinie zwei Tierohren stilisiert werden. Mit größer werdendem Beobachtungsabstand sind diese Besonderheiten des Zeichens, die es vom geschützten Rotkreuzzeichen unterscheiden, immer weniger wahrzunehmen und es entsteht in Form und Kontur der Eindruck eines Kreuzzeichens, das jenem des Österreichischen Roten Kreuzes entspricht. Daran ändert auch der das Zeichen umgebende Schriftzug ¿Tierschutzverein' und die farbliche Gestaltung (in orange) nichts.
Am Maßstab der strengen Rechtsprechung zum Verbot der Nachahmung des Rotkreuzzeichens, die ihre Grundlage in den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs und der daraus resultierenden besonderen Stellung des Roten Kreuzes haben (vgl auch dazu die oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), ist (dem Österreichischen Roten Kreuz) zuzustimmen, dass das Logo des Tierschutzvereins im Vergleich zum gesetzlich geschützten Rotkreuzzeichen eine Nachahmung darstellt, die Verwechslungen oder Irrtümer erzeugen könnte."
9 Die gegenständliche Revision gibt keinen Anlass, von dieser wohl begründeten Rechtsprechung abzugehen. Ihr gelingt es auch nicht, einen Widerspruch zwischen dem genannten Erkenntnis und den früheren - im Erkenntnis zitierten - Judikaten aufzuzeigen. Wesentliche Verfahrensfehler, die tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzen und als solche revisibel sein können (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa VwGH 10.6.2016, Ra 2016/03/0056), werden von der Revision nicht dargelegt.
10 Insgesamt werden daher in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2018
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