European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010364.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Dem Revisionswerber wurde mit Wirkung vom 15. Mai 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Dazu war dem Revisionswerber mit Beschluss des türkischen Ministerrats vom 30. Juli 1997 die Entlassung aus dem türkischen Staatsverband genehmigt worden. Mit Bestätigung des türkischen Innenministeriums vom 18. Februar 2000 hat der Revisionswerber die türkische Staatsangehörigkeit verloren.
2 Mit Bescheid vom 31. Jänner 2018 stellte die Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) gemäß § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Zeitraum 18. Februar 2000 bis 1. November 2015 gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren hat.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4 Das LVwG stellte im Wesentlichen fest, dass der Revisionswerber aufgrund eines im Zeitraum 18. Februar 2000 bis 1. November 2015 gestellten Antrags auf (Wieder‑)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit, ohne zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen bzw. die Bewilligung zur Beibehaltung erhalten zu haben, die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben habe.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das LVwG zusammengefasst aus, bei der der belangten Behörde im Wege des Bundesministeriums für Inneres übermittelten, elektronisch gespeicherten Liste mit insgesamt 29.602 Datensätzen handle es sich um die türkische Wählerevidenzliste für den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulats in Salzburg betreffend die Wahl zur 26. Großen Nationalversammlung der Türkei am 1. November 2015. Jeder Datensatz bestehe aus zwölf Dateninformationen und zwar einer elfstelligen Identitätsnummer, Vorname, Nachname, Vorname der Mutter, Vorname des Vaters, Geschlecht, Geburtsdatum, Registrierungsprovinz, Registrierungslandkreis, Aufenthaltsstaat und Vertretungsbehörde. Dass es sich bei dieser Liste um eine türkische Wählerevidenz handle, ergebe sich daraus, dass es nur einer türkischen Behörde möglich gewesen sein könne, eine derartige umfassende Auflistung personenbezogener Daten (insbesondere der Identitätsnummer) anzulegen. Diese Liste beziehe sich konkret auf die Wahl zur 26. Großen Nationalversammlung der Türkei am 1. November 2015 und umfasse mit 29.602 Datensätzen genau jene Anzahl an Personen, die laut oberster türkischer Wahlbehörde für den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulats in Salzburg aktiv wahlberechtigt gewesen seien. Im Gegensatz dazu seien für den Amtsbereich Salzburg zur Wahl zur 25. Großen Nationalversammlung der Türkei am 7. Juni 2015 noch 29.373 Personen aktiv wahlberechtigt gewesen, woraus sich ergebe, dass diese Listen in Vorbereitung auf die jeweils bevorstehenden Wahlen immer aktualisiert würden.
Dass es sich bei der elf-stelligen vom türkischen zentralen Verwaltungsregistrierungssystem "MERNIS" erzeugten Identitätsnummer des dem Revisionswerber zugeordneten Datensatzes um jene des Revisionswerbers handle, begründete das LVwG anhand einer im Detail dargelegten Berechnung.
Der mehrfachen Aufforderung seitens des Verwaltungsgerichts, einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vorzulegen, sei der Revisionswerber nicht nachgekommen. Betreffend der erfolglosen persönlichen Anfragen der Tochter in der Türkei sei nicht bescheinigt worden, dass keine Auskunft (seitens der türkischen Behörden) erteilt werde. Ebenso habe sich der Revisionswerber nicht bemüht, die für einen elektronischen Antrag erforderlichen Ziffern/Buchstabenkombinationen in Erfahrung zu bringen. Der Revisionswerber, dem es allein möglich sei, die relevanten Unterlagen zu erlangen, hätte vor allem die notwendigen Beweismittel, insbesondere einen Personenstandsregisterauszug, durch persönliche Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg beischaffen müssen, weil seiner Mitwirkung entscheidende Bedeutung zukomme. Bei einer persönlichen Vorsprache wären ihm die erforderlichen Auskünfte erteilt worden, wie dies die in Parallelverfahren vorgelegten Auszüge aus dem Personenstandsregister beweisen würden. Der Revisionswerber habe es jedoch abgelehnt, sowohl beim türkischen Generalkonsulat vorzusprechen, als auch die für die elektronische Abfrage des Personenstandsregisters bzw. der türkischen Wählerevidenz notwendigen Zahlenkombination in Erfahrung zu bringen.
Da gemäß Art. 67 Abs. 3 der Verfassung der Republik Türkei, Gesetz Nr. 2709 vom 7. November 1982, nur jeder türkische Staatsangehörige, der das 18. Lebensjahr vollendet habe, in der Türkei wahlberechtigt sei und sich der Revisionswerber auf der Wählerevidenzliste der Wahl zur 26. Großen Nationalversammlung der Türkei am 1. November 2015 befinde, gehe das LVwG davon aus, dass der Revisionswerber zwischen der Entlassung aus dem türkischen Staatsverband am 18. Februar 2000 und der Wahl zur 26. Großen Nationalversammlung am 1. November 2015 einen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsbürgerschaft gestellt habe und in weiterer Folge in den türkischen Staatsverband wieder aufgenommen worden sei. Für eine bewusste oder versehentlich "antragslose" Wiederverleihung etwa durch ein Hinwegsetzen der Vollzugspraxis der türkischen Behörden über die eindeutige Rechtslage, wonach eine Einbürgerung und damit eine erneute Aufnahme in den türkischen Staatsverband einen Antrag voraussetze, oder durch ein Fingieren eines Wiedereinbürgerungsantrags des Revisionswerbers gebe es keine Anhaltspunkte.
Rechtlich führte das LVwG aus, das türkische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 403 vom 11. Februar 1964 in der Fassung vor 2003 regle in Art. 1 bis 18 den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit, insbesondere in Art. 8 den Sonderfall des "Rückerwerbs" der türkischen Staatsangehörigkeit, wonach Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren hätten, ohne das Erfordernis eines Aufenthalts in der Türkei erneut in den türkischen Staatsverband aufgenommen würden und zwar - wie im vorliegenden Fall - gemäß Art. 11 nur über einen entsprechenden Antrag. Dieser Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit könne nur freiwillig und nicht aufgrund gesetzlicher Automatismen ohne Wissen des Revisionswerbers erfolgen.
Mit der Kündigung des Übereinkommens über den Austausch von Einbürgerungsmitteilungen (CIEC Nr. 8) mit Wirksamkeit vom 30. September 2010 fehle eine Rechtsgrundlage, die Türkei zur Auskunft über Einbürgerungen österreichischer Staatsangehöriger zu verpflichten und somit von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu bekommen. Der Revisionswerber hätte daher unter anderem einen entsprechenden Auszug bzw. Aktenabschriften über die Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit und/oder Wählerevidenzprüfung im Hinblick auf die Wahl am 24. Juni 2018 verlangen und vorlegen müssen, was er bewusst unterlassen habe. Wenn es der Behörde rechtlich und faktisch nicht möglich sei, personenbezogene Daten eines anderen Staates, wie konkret der Türkei, zu erhalten, das betreffende Staatsbürgerschaftsrecht einen Antrag verlange und der Revisionswerber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, dürfe die Behörde davon ausgehen, dass dem Erwerb auch ein Antrag zugrunde gelegen sei.
Da der Revisionswerber demnach aufgrund seines Antrags frühestens am 18. Februar 2000 und spätestens jedenfalls am 1. November 2015 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe, ohne die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft vorher beantragt zu haben bzw. ihm eine solche Genehmigung erteilt worden sei, habe er im Zeitraum 18. Februar 2000 bis 1. November 2015 gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft ex lege verloren.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, aus dem angefochtenen Erkenntnis ergebe sich weder, dass der Revisionswerber zwecks (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit einen konkreten Antrag gestellt, noch eine ausdrückliche Erklärung abgegeben bzw. eine ausdrückliche Zustimmung erteilt habe. Das LVwG gründe seine Entscheidung lediglich auf Vermutungen, nicht jedoch auf Tatsachen. Die Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG seien daher nicht erfüllt. Es liege dazu auch keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Schließlich sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren mangelhaft, weil das Verfahren "auf Basis ,zugespielter Listen'(,) die offenbar aus politischen(m) Kalkül zur Grundlage derartiger Verfahren gemacht" worden seien, eingeleitet worden sei und der angefochtenen Entscheidung eine unzulässige Umkehr der Beweislast zugrunde liege.
9 Die Revision ist aus folgenden Gründen unzulässig:
10 Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive Willenserklärung" abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045; 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, jeweils mwN).
12 Das LVwG stellte auf der Grundlage der zusammengefasst dargestellten Beweiswürdigung fest, dass der Revisionswerber im Zeitraum 18. Februar 2000 bis 1. November 2015 einen Antrag auf (Wieder‑)Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt hat, ohne vorher die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen, bzw. ohne dass ihm die Beibehaltung bewilligt wurde, und er aufgrund dessen spätestens am 1. November 2015 wieder die türkische Staatsangehörigkeit erwarb.
13 Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das LVwG zutreffend den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG infolge des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit aufgrund einer positiven Willenserklärung als erforderliches Tatbestandsmerkmal bejaht.
14 Soweit der Revisionswerber im Zulässigkeitsvorbringen moniert, das LVwG habe seinem Erkenntnis keine tatsächlichen Fakten, sondern lediglich Vermutungen zugrunde gelegt, bekämpft er die der Feststellung des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags auf (Wieder‑)Verleihung im Zeitraum 18. Februar 2000 bis 1. November 2015 zugrunde liegende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
15 Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 30, mwN).
16 Eine derart krasse Fehlbeurteilung des Verwaltungsgerichts zeigt das Zulässigkeitsvorbringen nicht im Ansatz auf:
17 In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. auch dazu VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0045, Rn. 17, mwN).
18 Die Feststellungen des LVwG zur türkischen Verfassung, wonach gemäß Art. 67 Abs. 3 der Verfassung der Republik Türkei, Gesetz Nr. 2709 vom 7. November 1982, nur jeder türkische Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, das Recht zu wählen und an Volksabstimmungen teilzunehmen hat, sowie zum türkischen Staatsbürgerschaftsrecht, wonach gemäß Art. 8 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 in der Fassung von 2003 in Verbindung mit Art. 11 leg. cit. eine Person, die die türkische Staatsangehörigkeit nach diesem Gesetz verloren hat, ohne das Erfordernis des Aufenthalts in der Türkei nur über entsprechenden Antrag wieder in den türkischen Staatsverband aufgenommen werden kann, wird vom Revisionswerber nicht bestritten.
19 Des Weiteren hat das LVwG schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der, der belangten Behörde vom Bundesministerium für Inneres übermittelten Tabelle von 29.602 Datensätzen um die türkische Wählerevidenz für die Wahl zur 26. Großen Nationalversammlung in der Türkei am 1. November 2015 betreffend den Amtsbereich des türkischen Generalkonsulats in Salzburg handelt und der Revisionswerber in dieser Wählerevidenz aufscheint.
20 Ebenso hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon vielfach mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auseinandergesetzt, und unter anderem auf die offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, und die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht der Betroffenen durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften hingewiesen (vgl. VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, Rn. 35; 15.3.2012, 2010/01/0022; 19.10.2011, 2009/01/0018; jeweils mit Verweis auf VwGH 15.3.2010, 2008/01/0590). Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht - wie in Bezug auf türkische Behörden - unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen (konkret: aus dem türkischen Staatsverband ausgeschiedenen) Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. zu dieser Mitwirkungspflicht bereits VwGH 15.3.2012, 2010/01/0022).
21 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerber von der belangten Behörde wiederholt aufgefordert, diverse Unterlagen, vor allem einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister zwecks Klärung eines möglichen Wiedereintritts in den türkischen Staatsverband vorzulegen bzw. ihm auf dessen Antrag seitens des LVwG eine Frist von drei Wochen zwecks Vorlage eines entsprechenden Personenstandsregisterauszugs eingeräumt. Obwohl die belangte Behörde dem Revisionswerber die drei Möglichkeiten, einen solchen Personenstandsregisterauszug zu erhalten, hinreichend erläutert hat, legte der Revisionswerber einen solchen nicht vor. Weder im Beschwerdeverfahren noch in der Revision begründete der Revisionswerber nachvollziehbar, weshalb ihm die Vorlage entsprechender Auszüge aus türkischen Registern bzw. Aktenabschriften zum Nachweis, dass er im maßgeblichen Zeitraum weder einen Antrag auf (Wieder‑)Verleihung gestellt hat, noch aufgrund dessen in den türkischen Staatsverband wieder aufgenommen wurde, nicht möglich gewesen sei. Dass es ihm aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen sei, insbesondere einen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister beizubringen, legte der Revisionswerber nicht nachvollziehbar dar.
22 Das Abstellen des LVwG auf die Mitwirkungspflicht des Revisionswerbers stellt somit keine unzulässige Umkehr der Beweislast dar.
23 In der erwähnten, jüngst ergangenen Entscheidung vom 10. Juli 2018, Ra 2018/01/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof den erheblichen Beweiswert von Ausfertigungen bzw. Auszügen aus dem türkischen Personenstandsregister (nüfus kütü?ü) für die Frage des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den (Wieder)Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit hervorgehoben. Demnach haben Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde (resmi belge). Sie und ihre Ausfertigungen bzw. Auszüge gehören nach türkischem Recht zu den Strengbeweismitteln (kesin delil) in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt, sind allerdings dem Gegenbeweis zugänglich (Rn. 43 mwN).
24 Auf dieser Grundlage begegnet die Beweiswürdigung des LVwG zur Feststellung, dass dem Revisionswerber im Zeitraum 18. Februar 2000 bis 1. November 2015 auf seinen Antrag die türkische Staatsangehörigkeit wieder verliehen wurde, keinen Bedenken.
25 Die Gründe für die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG können für sich nicht zur Mangelhaftigkeit des Feststellungsverfahrens führen.
26 Die bloß pauschale Behauptung einer uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vermag ebenso wenig eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzulegen (vgl. zuletzt etwa VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0308, Rn. 7 mwN).
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2018
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