European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017200464.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Äthiopiens, stellte am 9. Dezember 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er an, dass er und seine Familie von der Regierung verfolgt werden würden, weil sie nicht die gleiche Glaubensrichtung wie diese vertreten würden. In weiterer Folge gab der Revisionswerber auch an, dass er aus politischen Gründen verfolgt werden würde.
2 Nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen wies das im Wege einer vom Revisionswerber erhobenen Säumnisbeschwerde zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt.
3 Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Revisionswerber gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten wurde gemäß § 35 VwGVG zurückgewiesen. Weiters sprach das BVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das BVwG habe keine gesetzmäßige Beweiswürdigung durchgeführt, das Parteivorbringen nicht gewürdigt, sei seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe sich nicht mit der schlechten Sicherheitslage Äthiopiens befasst.
8 Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet und anführt, dass sich dieses darin lediglich auf die Schilderungen der Erstbefragung vom 9. Dezember 2013 stütze und das detaillierte, schlüssige und widerspruchsfreie Vorbringen des Revisionswerbers nicht gewürdigt habe, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes im Allgemeinen nicht revisibel ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 18.3.2016, Ra 2015/01/0255, mwN). Das BVwG hat - ausführlich und nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlungen - beweiswürdigend dargelegt, weshalb es das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers für nicht glaubwürdig erachtet. Dass die beweiswürdigenden Ausführungen unvertretbar wären, ist nicht ersichtlich.
9 Der vorgebrachten Verletzung der Ermittlungspflicht wegen der Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallchirurgie ist Folgendes zu entgegnen:
Die Zulässigkeit der Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 9.10.2014, Ra 2014/18/0036-0039).
10 Die Revision zeigt mit ihren diesbezüglichen Ausführungen die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht auf. Der Antrag auf Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens mag geeignet sein, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen. Jedoch ist ein medizinisches Gutachten nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse der Revisionswerber die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit der - wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt - widersprüchlichen Fluchtvorbringen des Revisionswerbers zu geben.
11 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2018
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