VwGH Ra 2017/18/0518

VwGHRa 2017/18/051813.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des S A in K, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2017, Zl. L524 2133566- 1/38E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger sunnitischer Glaubensrichtung aus Baquba in der Provinz Diyala, stellte am 15. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Er begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, von unbekannten Männern aufgrund seiner Tätigkeit als Friseur sowohl telefonisch als auch persönlich bedroht worden zu sein.

2 Mit Bescheid vom 18. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage vierzehn Tage.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Nach Wiedergabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG bringt der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision unter Anführung von hg. Rechtssätzen ohne nähere fallbezogene Ausführungen insbesondere vor, es sei zu Unrecht festgestellt worden, dass es keine Verfolgung aufgrund seiner Religion, Rasse oder politischen Einstellungen gegeben habe und die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Die angefochtene Entscheidung weiche von der bisherigen Rechtsprechung ab, weil auch private Verfolgungshandlungen relevant seien. Betreffend die Schutzunwilligkeit bzw. Schutzunfähigkeit des Iraks wird zudem vorgebracht, dass nach den Länderberichten der Staat nicht nur nicht gewillt sei, Verfolgungshandlungen zu unterbinden, sondern auch nicht dazu in der Lage sei, weil er sein Gewaltmonopol verloren habe. Schließlich wird im Zusammenhang mit dem Status des subsidiär Schutzberechtigten ohne nähere fallbezogene Ausführungen behauptet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen im Revisionsfall vorlägen.

5 Die Revision erweist sich als unzulässig.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043, mwN).

10 Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0233, mwN).

11 Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass das BVwG von diesen Leitlinien abgewichen wäre oder welche andere konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

12 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber, der eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, und 2.8.2016, Ra 2016/20/0152). Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht aus (vgl. VwGH 29.8.2017, Ra 2017/19/0295, mwN). Diesen Erfordernissen wird die Revision nicht gerecht. Im Übrigen wird auch keine Rechtsfrage angesprochen, zu der Rechtsprechung fehlt oder die in dieser nicht einheitlich beantwortet wird.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2018

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