Normen
BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1972;
ROG OÖ 1994 §32 Abs3 Z2;
ROG OÖ 1994 §32;
ROG OÖ 1994 §39 Abs1;
ROG OÖ 1994 §39;
ROGNov OÖ 1996;
ROGNov OÖ 1997;
ROGNov OÖ 2015 ArtII Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050111.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz an die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht findet nicht statt.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).
5 Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes, für das ein (vom Gemeinderat am 26. Mai 1988 beschlossener) näher bezeichneter Bebauungsplan gilt, in dem (u.a.) festgelegt ist, dass bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden "die in § 32 Abs. 2 der Oö. BauO festgelegten Mindestabstände" zu den seitlichen Bauplatzgrenzen und zur inneren Bauplatzgrenze einzuhalten sind. Mit Eingabe vom 25. September 2015 beantragte sie bei der Baubehörde die Erteilung einer Bewilligung für das Bauvorhaben "Abbruch der bestehenden und Neubau einer Garage" auf ihrem Grundstück.
6 Mit Bescheid des Stadtsenates ... vom 29. Juni 2016 wurde (u.a.) die Berufung der H., die als Nachbar im Sinne der Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994 gegen den Neubau der Garage im Hinblick auf deren Traufenhöhe und die einzuhaltenden Abstandsvorschriften Einwendungen erhoben hatte, gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die beantragte Baubewilligung erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen.
7 Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis (unter Spruchpunkt I.) die von H. gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) eine Revision für nicht zulässig erklärt.
8 Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) (u.a.) aus, dass die projektierte Traufenhöhe der Garage an der Seite des Nachbargrundstückes der H. maximal 2,99 m über das zukünftige Gelände reiche und nach Maßgabe des genannten Bebauungsplanes die Errichtung der Garage im seitlichen Abstandsbereich gemäß § 41 Abs. 1 Z 5 lit. d Oö. Bautechnikgesetz 2013 - Oö. BauTG 2013 zulässig sei. Nach dieser Bestimmung sei für die Beurteilung der maximal zulässigen Traufenhöhe von 3 m im Bauwichbereich das (höchste angeschnittene) künftige Gelände - und nicht das bestehende Gelände - entscheidungsrelevant. Der Bebauungsplan spreche auch nicht gegen die Zulässigkeit der projektierten Überbauung der inneren (gartenseitigen) Baufluchtlinie durch die geplante Garage. Nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994 seien Baufluchtlinien Grenzen, über die mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden dürfe, sofern das Oö. BauTG 2013 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimme. Es fehle im Bebauungsplan an einer ausdrücklichen, von der Bestimmung des § 41 Abs. 1 Oö. BauTG 2013 abweichenden Anordnung im Sinne des § 41 Abs. 3 leg. cit., und es bleibe damit bei der Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung zu den Abstandsbestimmungen im Sinne des § 41 Abs. 1 Z 5 leg. cit. 9 Die Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei dadurch, dass es bei der Beurteilung des Einwands der Überschreitung der zulässigen Traufenhöhe und des Einwands der Nichteinhaltung der zulässigen Seitenabstandsgrenzen im Hinblick auf die Frage, ob die Bestimmungen des im Jahr 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplanes eingehalten würden, das - seiner Meinung nach damit subsidiär zur Geltung kommende - Oö. BauTG 2013, konkret § 41 Abs. 5 leg. cit., herangezogen habe, von der bisherigen hg. Judikatur abgewichen. So richte sich der Inhalt von Bebauungsplänen nach der Rechtslage, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates maßgeblich gewesen sei, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen Abweichendes anordneten (dazu Hinweis auf näher genannte hg. Entscheidungen). Aus dem Textteil des gegenständlichen Bebauungsplanes - danach seien, sofern sich aus dem Bebauungsplan oder aus baurechtlichen Vorschriften nichts anderes ergebe, bei Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden gegen alle seitlichen Grenzen der Bauplätze und gegen die innere Bauplatzgrenze die in § 32 Abs. 2 O.ö. Bauordnung 1976 (im Folgenden: BO 1976) festgelegten Abstände einzuhalten - ergebe sich ausdrücklich eine statische Verweisung darauf, unter welchen Voraussetzungen mit einem Gebäude über eine Baufluchtlinie gebaut werden dürfe. Dies sei - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht nach dem derzeit geltenden Oö. BauTG 2013 zu beurteilen, sondern hätte anhand der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates (über den Bebauungsplan) im Mai 1988 geltenden BO 1976 beantwortet werden müssen (Hinweis auf VwGH 21.5.1996, 96/05/0049). Bei Berücksichtigung dieser Tatsache hätte das Verwaltungsgericht der Nachbarbeschwerde stattgeben und den Antrag auf Baubewilligung für den Neubau einer Garage abweisen müssen.
10 Mit dem - beim Verwaltungsgericht nach Ablauf der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) und vor der Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebrachten - Schriftsatz vom 23. Mai 2017 ergänzte die Revisionswerberin das Revisionsvorbringen.
11 Zu diesem ergänzenden Schriftsatz ist zu bemerken, dass die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, wie oben bereits ausgeführt, nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen ist, wobei diese gesondert darzustellenden Zulässigkeitsgründe (vgl. dazu auch VwGH 24.2.2016, Ra 2016/05/0010, mwN) in der innerhalb der Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 VwGG) erhobenen Revision enthalten sein müssen. Ein in einem erst nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Schriftsatz erstattetes (ergänzendes) Vorbringen ist somit bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055). Der nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachte Schriftsatz der Revisionswerberin vom 23. Mai 2017 ist daher, soweit das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu prüfen ist, nicht zu berücksichtigen.
12 Im Übrigen werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
13 Das Verwaltungsgericht hatte seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen (vgl. etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN).
14 Zu diesem Zeitpunkt standen die Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66, in der Fassung des Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 90/2013, und das Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35, in der Fassung der Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2016, LGBl. Nr. 38, in Geltung.
15 Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. BauO 1994 ist, sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 leg. cit. zu erfolgen hat, die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn u.a. (Z 2) das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
16 Die §§ 40 und 41 Oö. BauTG 2013 lauten auszugsweise:
"§ 40
Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gilt für
die Lage und Höhe von Gebäuden und Schutzdächern:
1. Beim Neu- und Zubau von Gebäuden ist, sofern sich aus
den folgenden Ziffern nichts anderes ergibt, zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand, gemessen von der fertigen Außenwand, von 3 m einzuhalten. Bei Gebäudeteilen, die höher als 9 m sind, muss der Abstand wenigstens ein Drittel ihrer Höhe betragen.
..."
"§ 41
Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen
(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:
...
5. Gebäude und Schutzdächer sowie Teile davon, auch wenn
sie unterkellert sind, unter folgenden Voraussetzungen:
...
c) die Summe aller im jeweiligen Abstand gelegenen, den
Nachbargrundstücken zugewandten Längen der Bauwerke einschließlich
allfälliger Dachvorsprünge darf 15 m nicht überschreiten;
d) die Traufenhöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen
darf 3 m über dem Erdgeschoßfußboden nicht überschreiten; reicht der einzige Fußboden unter das künftige Gelände, ist die Traufenhöhe über dem höchsten angeschnittenen künftigen Gelände zu messen;
e) die Gesamthöhe von im Abstand gelegenen Bauwerksteilen
(wie Dachgiebeln) darf 7 m nicht überschreiten; § 40 Z 6 gilt sinngemäß; Mansarddächer sind in diesem Bereich unzulässig;
...
...
(3) Abs. 1 Z 2 bis 5 und Abs. 2 gelten für die durch einen Bebauungsplan festgelegten Abstände sinngemäß, soweit Letzterer nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
..."
17 In dem für das gegenständliche Baugrundstück geltenden (am 26. Mai 1988 vom Gemeinderat beschlossenen, ab 26. Juli 1988 rechtswirksamen) Bebauungsplan ist (u.a.) Folgendes festgelegt:
"SOFERN SICH AUS DEM BEBAUUNGSPLAN ODER AUS BAURECHTLICHEN
VORSCHRIFTEN NICHTS ANDERES ERGIBT, SIND BEI NEU, ZU- ODER
UMBAUTEN VON GEBÄUDEN GEGEN ALLE SEITLICHEN GRENZEN DER BAUPLÄTZE
UND GEGEN DIE INNERE BAUPLATZGRENZE DIE IM § 32 ABS. 2 DER O.Ö.
BAUO. FESTGELEGTEN ABSTÄNDE EINZUHALTEN".
18 Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates über diesen Bebauungsplan (am 26. Mai 1988) standen das - mit Inkrafttreten des Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993, mit 1. Jänner 1994 außer Kraft getretene - Oberösterreichische Raumordnungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1988 (im Folgenden: ROG 1972) und die - mit Inkrafttreten der Oö. BauO 1994 mit 1. Jänner 1995 außer Kraft getretene - O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983 (BO 1976) in Geltung.
19 § 20 Abs. 1 ROG 1972 ordnete an, dass in den Bebauungsplänen nach Maßgabe des § 19 leg, cit. (u.a.) die Fluchtlinien (Z 3) - dazu zählen etwa die Baufluchtlinien im Sinne des § 20 Abs. 4 Z 2 leg. cit. - festzulegen bzw. auszuweisen sind. Gemäß § 20 Abs. 4 Z 2 leg. cit. sind Baufluchtlinien die Grenzen, über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Baufluchtlinie) mit dem Bau oder Bauteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern die Bauordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
20 Die im hier gegenständlichen Bebauungsplan genannte Bestimmung des § 32 BO 1976 lautet auszugsweise:
"§ 32
Lage und Höhe der Gebäude
(1) Sofern sich aus baurechtlichen Vorschriften und dem Bebauungsplan nichts anderes ergibt, gelten hinsichtlich der Lage und Höhe von baurechtlich bewilligungspflichtigen Gebäuden die Bestimmungen der folgenden Absätze.
(2) Neubauten und solche Zubauten, die eine Vergrößerung des
Gebäudes der Länge oder Breite nach bezwecken, müssen außerhalb
eines geschlossen bebauten Gebietes gegen die seitlichen Grenzen
des Bauplatzes (§ 2) und gegen die innere Bauplatzgrenze,
a) wenn es sich um Hochhäuser handelt, einen Mindestabstand
von der Hälfte der Gesamthöhe des Gebäudes,
b) wenn es sich nicht um Hochhäuser handelt, einen
Mindestabstand von einem Drittel der Gesamthöhe des Gebäudes, jedenfalls aber einen Mindestabstand von drei Meter # erhalten. Die Gesamthöhe des Gebäudes ist jeweils vom tiefsten Punkt des Geländeanschnittes an der der Bauplatzgrenze nächstgelegenen Gebäudewand bis zum höchsten Punkt des Gebäudes zu messen.
..."
21 Da der Bebauungsplan, wie sich aus seinem oben auszugsweise wiedergegebenen Textteil ergibt, Festlegungen hinsichtlich der Lage von Gebäuden bzw. von Abstandsbestimmungen zu den Bauplatzgrenzen trifft - dabei handelt es sich um die Festlegung von Baufluchtlinien im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 4 Z 2 ROG 1972 -, ist für die Beurteilung, welche Mindestabstände zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen für das gegenständliche Bauvorhaben vorgeschrieben sind, in einem ersten Schritt auf die diesbezüglichen Festlegungen im genannten Bebauungsplan abzustellen. Denn die in § 40 und § 41 Oö. BauTG 2013 angeführten Mindestabstände gelten - wie dies jeweils im ersten Satz des § 40 und des § 41 Abs. 1 dieses Gesetzes angeordnet ist - nur, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt.
22 Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0078, mwN) richtet sich der Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes (ebenso wie eines Flächenwidmungsplanes) grundsätzlich nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und nicht nach später abgeänderten Bestimmungen, dies allerdings nur dann, wenn die Übergangsbestimmungen nicht eine andere Regelung vorsehen.
23 Derartige Übergangsbestimmungen wurden vom Landesgesetzgeber in § 39 Oö. ROG 1994 - wie bereits erwähnt, ist das im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplanes geltende ROG 1972 mit Inkrafttreten des Oö. ROG 1994 mit 1. Jänner 1994 außer Kraft getreten - in der Fassung der Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 78, und der Raumordnungsgesetz-Novelle 1997, LGBl. Nr. 83, getroffen. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"§ 39
Übergangsbestimmungen
(1) Am 31. Dezember 1993 rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne und Teilbebauungspläne gelten als Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne oder Bebauungspläne im Sinne des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994. Für die in solchen Verordnungen enthaltenen Festlegungen gelten die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen des O.ö. Raumordnungsgesetzes 1994 und der gemäß § 21 Abs. 3 erlassenen Verordnungen, für die in Bebauungsplänen und Teilbebauungsplänen enthaltenen Festlegungen überdies die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen der O.ö. Bauordnung 1994 und des O.ö. Bautechnikgesetzes.
..."
24 Durch § 39 Abs. 1 Oö. ROG 1994 wurde somit eine Änderung des Inhaltes von Bebauungsplänen (wie auch von Flächenwidmungsplänen), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden waren, bewirkt (vgl. etwa das zur insoweit vergleichbaren Konstellation in Bezug auf Flächenwidmungspläne ergangene Erkenntnis VwGH 30.5.2000, 96/05/0148, mwN).
25 In der Folge wurde mit der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015, LGBl. Nr. 69, (u.a.) § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. ROG 1994 geändert. Diese Bestimmung - in der Fassung dieser insoweit mit 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Novelle - hat folgenden Wortlaut:
"§ 32
Inhalt des Bebauungsplanes
...
(3) An Fluchtlinien sind zu unterscheiden:
...
2. Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die mit
Gebäuden oder Gebäudeteilen bzw. Schutzdächern oder Teilen davon nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz 2013 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt;
...
..."
26 Art. II Abs. 2 der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015
enthält folgende Übergangsbestimmungen:
"Artikel II
...
(2) Soweit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtswirksam bestehende Raumordnungsprogramme, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne Festlegungen enthalten, deren Bedeutung durch dieses Landesgesetz geändert wird, gelten für sie die entsprechenden Umschreibungen und Bestimmungen dieses Landesgesetzes und der gemäß § 21 Abs. 3 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 erlassenen Verordnungen.
..."
27 In den Materialien zur Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 (RV 1381/2015 BlgLT 27. GP 27) heißt es in Bezug auf Art. II Abs. 2 dieser Novelle (auszugsweise):
"...
Abs. 2 sorgt im Interesse der Rechtsklarheit dafür vor, dass in bestehenden Plänen und Programmen enthaltene Festlegungen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Raumordnungsgesetz-Novelle in ihrer neuen Bedeutung verstanden werden.
..."
28 Durch die Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 wurde daher neuerlich eine Änderung des Inhaltes von Bebauungsplänen (wie auch von Flächenwidmungsplänen), die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden waren, - somit auch des hier anzuwendenden Bebauungsplanes - bewirkt (vgl. dazu nochmals Erkenntnis VwGH 30.5.2000, 96/05/0148, mwN). Aus dieser Novelle des Oö. ROG 1994 ergibt sich, dass die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien nur soweit maßgeblich sind, als nicht das Oö. BauTG 2013 ausdrücklich etwas anderes bestimmt (§ 32 Abs. 3 Z 2 Oö. ROG 1994).
29 Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist daher das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis in Anbetracht der oben genannten Bestimmungen der Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle 2015 nicht von der hg. Judikatur abgewichen, wonach sich der Regelungsinhalt eines Bebauungsplanes (oder eines Flächenwidmungsplanes) dann nicht nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gemeinderat, sondern nach später abgeänderten Bestimmungen richtet, wenn in den Übergangsbestimmungen eines Raumplanungsgesetzes eine andere Regelung vorgesehen ist (vgl. nochmals VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0078, mwN).
30 Im Hinblick darauf zeigt die Revision mit ihrer Zulässigkeitsbegründung keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
31 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich in Bezug auf die mitbeteiligte Partei auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
32 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat der Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 VwGG (u.a.) in den Fällen des Art. 133 Abs. 8 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz. Der von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht in ihrer Gegenschrift für die Landeshauptstadt Linz angesprochene Aufwandersatz konnte daher nicht zuerkannt werden (vgl. dazu auch Mayer/Muzak, B-VG5 § 47 VwGG V.).
Wien, am 30. Oktober 2018
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