VwGH Ra 2016/05/0010

VwGHRa 2016/05/001024.2.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Dezember 2015, Zl. LVwG-S-445/001-2014, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha; oberste Verwaltungsbehörde: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AWG 2002;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In den - gesondert darzustellenden (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. September 2014, Zl. Ra 2014/19/0097, und vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/05/0033) - Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht ausgeführt, weshalb die vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde unzuständig gewesen sein sollte.

5 Wenn ein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, muss in den Revisionszulässigkeitsgründen zumindest ein konkretes hg. Erkenntnis genannt werden, von dem nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen wurde (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/05/0042).

6 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind im Übrigen nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/06/0111). Außerdem muss in den Revisionszulässigkeitsgründen die Relevanz des Verfahrensmangels dargelegt werden, also dass ein mängelfreies Verfahren zu einer anderen, für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage als der vom Landesverwaltungsgericht angenommenen geführt hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2015, Zl. Ra 2015/05/0006).

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte