VwGH Ra 2015/05/0033

VwGHRa 2015/05/00333.7.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Partei Gemeindevorstand der Marktgemeinde P, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Neutorgasse 12, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. März 2015, Zl. LVwG-AV-528/001-2014, betreffend eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: K GmbH, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Prinz-Eugen-Straße 70/2/1.1; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 9. September 2014 wurden die Berufungen mehrerer Nachbarn als unzulässig zurückgewiesen; gleichzeitig wurde den Berufungen anderer Nachbarn Folge gegeben, der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde P vom 28. Jänner 2014, mit welchem der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: Bauwerberin) die Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 18 Wohneinheiten samt 35 Stellplätzen erteilt worden war, aufgehoben und das Bauansuchen samt Projektsänderung "als unzulässig abgewiesen". In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem festgehalten, dass durch die gravierende Änderung der Planunterlagen im Zuge des Berufungsverfahrens zum einen die Grenze der zulässigen Änderungen überschritten worden sei und zum anderen zweifellos nicht von einem genehmigungsfähigen Projekt auszugehen sei, weshalb das gesamte Projekt abzuweisen gewesen sei. Es könne nicht erkannt werden, warum diese eigenmächtige Änderung der Planunterlagen im Berufungsverfahren Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein solle, zumal das in wesentlichen Punkten geänderte Gesamtprojekt nicht mehr Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein könne.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde der Bauwerberin Folge, behob den Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 9. September 2014 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an diese zurück. Gleichzeitig sprach es aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. In der Begründung legte es näher dar, dass angesichts der im Verhältnis zum gesamten Bauvorhaben als gering zu wertenden Projektsänderungen keinesfalls vom Vorliegen eines rechtlichen "aliuds" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung ausgegangen werden könne. Ausgehend davon wäre ein Mängelbehebungsauftrag nur dann nicht erforderlich, wenn der Antrag offenkundig aussichtslos sei, was im Beschwerdefall nicht der Fall sei. Vielmehr sei keines der in § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) angeführten Hindernisse vorgelegen, das die Behörde nach § 20 Abs. 3 BO zur Abweisung des Antrages ermächtigt hätte.

Die revisionswerbende Partei führt im Rahmen der zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründe aus, es sei die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen, ob eine Behörde im Berufungsverfahren nach mangelhafter Erledigung eines Verbesserungsauftrages einen weiteren erlassen muss oder auf Basis der eingereichten Unterlagen ohne weiteres Verfahren in der Sache selbst entscheiden kann. Zu diesem Punkt fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

In der Revision werden keine Rechtsfragen dargelegt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Die Bauwerberin ist dem ersten Verbesserungsauftrag (gemeint offenbar: den im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehaltenen Änderungen) nicht mangelhaft, sondern - wie die revisionswerbende Partei selbst darlegt - korrekt nachgekommen. Soweit die revisionswerbende Partei auf die Begründung "in den nachfolgenden Teilen der außerordentlichen Revision" verweist, ist auszuführen, dass der bloße Verweis auf die in den Revisionsgründen enthaltenen Ausführungen den Anforderungen des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine außerordentliche Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht zu genügen vermag (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2015, Zl. Ra 2015/07/0027, mwN).

Da somit der Verbesserungsauftrag nicht mangelhaft erfüllt wurde, sondern eine - nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes zulässige - Änderung des ursprünglichen Bauvorhabens durch die Bauwerberin im Berufungsverfahren erfolgt ist, hängt die Entscheidung über die Revision nicht von der geltend gemachten Frage ab, ob nach mangelhafter Erfüllung eines Verbesserungsauftrages noch ein zweiter Auftrag zu erteilen ist.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Juli 2015

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