Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Die Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ("8. Zulässigkeit der Revision") bestehen ausschließlich aus Verweisen auf das in den Revisionsgründen erstattete Vorbringen.
Damit wird die Revision allerdings dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG, wonach eine (außerordentliche) Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 21. November 2014, Zl. Ra 2014/02/0131, sowie vom 22. Mai 2014, Zl. Ra 2014/01/0030, jeweils mwN). Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um dieses Erfordernis zu erfüllen (vgl. ebenfalls zu einem Verweis im Zusammenhang mit § 28 Abs. 3 VwGG den hg. Beschluss vom 27. November 2014, Zl. Ra 2014/03/0041).
Schon aus diesem Grund erweist sich die Revision als unzulässig und war daher zurückzuweisen (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 24. Juli 2014, Zl. Ra 2014/07/0033, sowie vom 28. Mai 2014, Zl. Ra 2014/07/0014, jeweils mwN).
Wien, am 26. Februar 2015
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