VwGH Ra 2017/03/0078

VwGHRa 2017/03/007810.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Y S in W, vertreten durch Draxler Rechtsanwälte KG in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Juni 2017, Zl. LVwG-AV-6/001-2017, betreffend Jagdgebietsfeststellung nach dem NÖ Jagdgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Mistelbach; mitbeteiligte Partei:

Jagdgenossenschaft W, vertreten durch Mag. Andreas Arbesser, Rechtsanwalt in 2103 Langenzersdorf, Korneuburger Straße 3), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 idF 2015/084;
JagdG NÖ 1974 §54a;
JagdG NÖ 1974 §6;
JagdG NÖ 1974 §7;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
JagdG NÖ 1974 §9;
JagdG OÖ 1964 §6 Abs3;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030078.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 5. September 2013, nach Berufung durch die mitbeteiligte Partei bestätigt durch Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2013, wurden "für die laufende Jagdperiode, welche mit 1. Jänner 2011 begonnen hat und mit 31. Dezember 2019 endet," näher bezeichnete Grundstücke, darunter die Grundstücke mit den Nummern 477/2, 492/4, 493/2, 513/3, 513/4, 523/1, 524/1, 768, 770, 809 und 812, alle KG P (in der Folge: verfahrensgegenständliche Grundstücke), als Eigenjagdgebiet P anerkannt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Befugnis zur Eigenjagd P der Revisionswerberin zustehe.

2 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0011, wurde der Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Erkenntnis (unter Hinweis auf VwGH 1.7.2005, 2002/03/0294 u.a.) fest, dass, wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 NÖ JG erkennen lässt ("einer zusammenhängenden Grundfläche ..., welche"), bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha gemäß § 6 Abs. 1 NÖ JG eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt, von der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes auszugehen und in diesem Sinne eine Gesamtbeurteilung dieser Grundfläche vorzunehmen ist. Bei der Beurteilung, ob eine zusammenhängende eigenjagdfähige Grundfläche gegeben ist, ist demnach die Gesamtheit der vom Antrag erfassten Grundstücke zu berücksichtigen. Wörtlich heißt es in diesem Erkenntnis weiter:

"Ferner hat es die Behörde entgegen den nach § 6 Abs. 1 JG gegebenen Erfordernissen, bezüglich der Gesamtheit des beantragten Eigenjagdgebietes eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen, ob eine zusammenhängende Grundfläche gegeben ist, auch nicht für entscheidungsrelevant erachtet, ob die die nördliche Teilfläche und die südliche Teilfläche verbindenden Grundstücke im Ausmaß von 0,2289 ha einen den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 JG entsprechenden Zusammenhang zwischen den beiden Teilflächen bilden. Damit hat sie § 9 Abs. 2 JG nicht beachtet, der vorsieht, dass dann, wenn Teilflächen einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen verbunden werden, die zwischen fremden Gründen liegen, der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt wird, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.

Damit entspricht der bekämpfte Verwaltungsakt (schon deshalb) nicht der nach § 6 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 2 JG gegebenen Rechtslage. Infolge der Verkennung dieser Rechtslage hat es die belangte Behörde insbesondere unterlassen, die erforderlichen Ermittlungen und Feststellungen dafür vorzunehmen bzw. zu treffen, ob die den nördlichen Teil und den südlichen Teil des beantragten Eigenjagdgebietes verbindenden Grundflächen den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 JG genügen."

3 Im fortgesetzten Verfahren entschied das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2014 über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung und gab dieser teilweise statt. Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wurden dabei der Genossenschaftsjagd W zur Bejagung zugewiesen und nicht als Teil der Eigenjagd P festgestellt. Dieses Erkenntnis stützte sich in seinen Feststellungen auf ein jagdfachliches Gutachten, wonach der Längenzug zwischen jenen Grundflächen, auf denen schließlich die Befugnis zur Eigenjagd anerkannt wurde ("nördliche Teilfläche"), und der "südlichen Teilfläche" (einem insgesamt 99,5160 ha umfassenden Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke) die für eine zweckmäßige Ausübung und Gestaltung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite nicht aufweise. Das Verwaltungsgericht kam darauf aufbauend zu dem auf § 9 Abs. 2 NÖ JG - entsprechend dem in dieser Sache ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - gestützten Ergebnis, dass der die nördliche Teilfläche und die südliche Teilfläche verbindende Längenzug aus mehreren Grundstücken im Gesamtausmaß von 0,2289 ha nicht einen den Erfordernissen des § 6 Abs. 1 NÖ JG entsprechenden Zusammenhang zwischen den beiden Teilflächen bilde. Dieses Erkenntnis blieb unangefochten.

4 Mit Antrag vom 27. November 2015 beantragte die Revisionswerberin die Erweiterung der Eigenjagd um die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Der Antrag enthielt die folgende ausdrückliche Anmerkung:

"Dieser Antrag dient der Erweiterung der mit Urteil vom 16.10.2014, GZ (...), festgestellten Eigenjagd P."

5 Nach Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens stellte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach schließlich mit Bescheid vom 28. November 2016 fest, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke mit einem Flächenausmaß von 99,8253 ha dem Eigenjagdgebiet P, dessen Eigenjagdberechtigte die Revisionswerberin ist, "zuerkannt" werden. Sie stützte dies auf ein jagdfachliches Gutachten, wonach die nördliche und die südliche Teilfläche durch einen näher bezeichneten Flächenzug verbunden würden; sowohl der nördliche Teil (der bestehenden Eigenjagd P) als auch der südliche Teil würden eine für eine zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzen. In rechtlicher Hinsicht führte die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach unter anderem aus, dass im vorliegenden Fall die in § 9 Abs. 2 NÖ JG grundsätzlich vorgesehene Prüfung der Eignung des Flächenzugs zwischen der nördlichen und der südlichen Teilfläche entfallen könne, weil der Gesetzgeber durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2015 § 9 Abs. 2 NÖ JG dahingehend geändert habe, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sei, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 NÖ JG erfülle. In der weiteren Begründung legte die Behörde dar, dass näher bezeichnete Fremdgrundstücke Straßen bzw. Gewässer im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG darstellten und sich bei deren Hinwegdenken ein Punktzusammenhang zwischen näher bezeichneten Eckpunkten von Eigengrundstücken der Revisionswerberin ergebe.

6 Der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Jagdgenossenschaft gab das Verwaltungsgericht mit dem nun angefochtenen Erkenntnis insofern statt, als es den Spruch des angefochtenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dahingehend abänderte, dass der Antrag der Revisionswerberin auf Erweiterung ihres Eigenjagdgebietes durch Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7 Das Verwaltungsgericht führte aus, dass die Verbindung zwischen dem bereits rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin und der beantragten Erweiterung zwischen dem Grundstück Nr. 492/4 und dem Grundstück Nr. 513/3 durch den Pbach (Grundstück Nr. 713) durchschnitten werde. Die Grundstücke Nr. 492/4 und 513/3 seien aber nicht nur durch den Pbach getrennt, sondern auch durch die Fremdgrundstücke Nr. 703 und 704/1, auf denen sich unter anderem eine Straße befinde, welche parallel im Längenzug zum Grundstück Nr. 492/4 (in diesem Bereich liege die Straße westlich von diesem Grundstück) und zum Grundstück Nr. 513/3 (in diesem Bereich liege die Straße östlich dieser Liegenschaft) verlaufe.

8 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass bei Wegdenken des Grundstückes Nr. 713, bei welchem es sich unbestritten um einen Wasserlauf im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG handle, nach wie vor kein Punktzusammenhang zwischen den Grundstücken Nr. 492/4 und 513/3 gegeben sei. Dies deshalb, weil sich westlich des Grundstücks Nr. 492/4 das Grundstück Nr. 703 und östlich des Grundstücks Nr. 513/3 das Grundstück Nr. 704/1 befänden, auf welchen sich unter anderem eine Straße befinde. Die geringste Entfernung zwischen den (im Eigentum der Revisionswerberin stehenden) Grundstücken Nr. 492/4 und 513/3 betrage bei Wegdenken des Grundstücks Nr. 713 ca. 30 m, die Straße sei jedoch nur 10 m breit. Auch wenn man sich die Straße wegdenke, bestehe in der Verbindung zwischen den Grundstücken Nr. 492/4 und 513/3 kein Punktzusammenhang.

Wesentlich sei aber, dass die Straßengrundstücke den Zusammenhang im Sinne des § 9 Abs. 1 NÖ JG im Bereich der Grundstücke Nr. 492/4 und 513/3 nicht durchschneiden würden, sodass die Voraussetzung des § 9 Abs. 3 NÖ JG per se nicht gegeben sei. Vielmehr würden die Liegenschaften lediglich parallel zur Straße verlaufen, weshalb in diesem Flächenbereich der zweite Fall des § 9 Abs. 3 NÖ JG vorliege, wonach Straßen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen - und damit auch nicht den notwendigen Punktzusammenstoß im Sinne des § 9 Abs. 1 NÖ JG - nicht herstellen würden.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens und Erstattung von Revisionsbeantwortungen durch die mitbeteiligte Partei und die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erwogen hat:

10 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen aus, dass das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe (Hinweis auf VwGH 19.12.2006, 2003/03/0032, sowie - das auch im vorliegenden Verfahren gegenständliche Jagdgebiet betreffend - VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0011), was näher dargelegt wird.

11 Die Revision erweist sich aus den von der Revisionswerberin aufgezeigten Gründen als zulässig und berechtigt.

12 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäß § 12 Abs. 1 NÖ JG in der bis zur Novelle LGBl Nr. 84/2015 geltenden Fassung Grundeigentümer ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd für die kommende Jagdperiode binnen 6 Wochen nach dem 30. Juni des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen hatten. Entsprechend dieser Rechtslage wurde - nach Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2013 durch den Verwaltungsgerichtshof - mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Oktober 2014 abschließend rechtskräftig über die verfahrensgegenständliche Eigenjagd für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2019 entschieden. Diese Jagdgebietsfeststellung umfasste auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, die darin rechtskräftig für die genannte Jagdperiode nicht als Teil der Eigenjagd P festgestellt wurden.

13 § 54a NÖ JG (Erweiterung bestehender Eigenjagdgebiete) lautete - bis zur Aufhebung dieser Bestimmung durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2015 - wie folgt:

"Vergrößerungen eines Gebietes der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art können vom Eigenjagdberechtigten der Behörde nach grundbücherlicher Durchführung unter Vorlage eines Grundbuchsauszuges gemeldet werden. Die Behörde hat sie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 6, 7 und 9 zu prüfen und - gegebenenfalls - in der laufenden Jagdperiode festzustellen, daß diese Flächen Teil des Eigenjagdgebietes sind, wenn dadurch kein Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha sinkt. Vorpachtrechte (§ 14) sind zu berücksichtigen. Die Befugnis zur Eigenjagd sowie die Zuerkennung eventueller Vorpachtrechte gilt für diese Flächen erst mit Beginn des Jagdjahres, das der Feststellung folgt. § 17a ist sinngemäß anzuwenden."

14 Durch die Novelle LBGl. Nr. 84/2015 erhielt § 12 Abs. 1 erster Satz NÖ JG folgende Fassung:

"Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§ 6) bzw. deren Erweiterung um zusätzliche Grundstücke bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen."

15 Gemäß § 12 Abs. 5 Z 3 NÖ JG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 84/2015 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung des Antrages insbesondere auszusprechen, dass "bei Eigenjagdgebieten (§ 6) die Wirksamkeit dieser Feststellung mit Beginn des nächsten Jagdjahres beginnt".

16 Die Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 84/2015 in § 142 NÖ JG lauten:

"(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 anhängigen Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Genossenschaftsjagdgebiete und Eigenjagdgebiete gemäß § 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015 für die laufende Jagdperiode festgestellt wurden, gelten als auf Dauer festgestellt im Sinne der Bestimmungen des § 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2015.

(2) (...)"

17 Der Motivenbericht zur Novelle LGBl. Nr. 84/2015 (Ltg.- 696/J-1/1-2015) führt zu § 12 Abs. 1 NÖ JG Folgendes aus:

"Durch die Streichung der Antragsfrist soll die Beantragung eines Eigenjagdgebietes jederzeit erfolgen können. Weiters soll auch für die Anerkennung der Erweiterung bereits festgestellter Eigenjagdgebiete das gleiche Verfahren angewendet werden. Die Regelungen des (bisherigen) § 54a sind in dieser Form nicht mehr erforderlich. § 54a regelte - abweichend von den Fristen des § 12 -

die Möglichkeit der Feststellung von Eigengebietsflächen während der Jagdperiode. Diese Regelung soll nunmehr zur Norm werden, weswegen eine gesonderte Bestimmung, wie § 54a, nicht mehr nötig erscheint."

18 Die Verfahrensparteien gehen - wie auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - erkennbar davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Revisionswerberin, die Eigenjagd um jene Grundstücke zu erweitern, hinsichtlich derer das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 16. Oktober 2014 rechtskräftig ausgesprochen hat, dass diese - wegen fehlenden Zusammenhangs nach § 9 NÖ JG - der Genossenschaftsjagd W zur Bejagung zugewiesen werden (und damit nicht Teil der festgestellten Eigenjagd P sind), als "Erweiterungsantrag" im Sinne des durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2015 neu gefassten § 12 Abs. 1 NÖ JG anzusehen und in diesem Sinne auch zulässig sei.

19 Für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags ist jedoch zunächst zu klären, ob diesem die Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Oktober 2014 entgegensteht.

20 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Regeln betreffend die Erweiterung bereits festgestellter Eigenjagdgebiete auf jene Fälle abstellen, in denen es aufgrund von Änderungen in den Eigentumsverhältnissen dazu kommt, dass über die bereits als Eigenjagdgebiet anerkannten Grundstücke hinaus weitere nunmehr im Eigentum des Eigenjagdberechtigen stehende Grundstücke, die in einem entsprechenden Zusammenhang (§ 9 NÖ JG) stehen, dem Eigenjagdgebiet zugeordnet werden sollen. Dies zeigt auch die bis zur Novelle LGBl. Nr. 84/2015 bestehende Regelung des § 54a NÖ JG, die auf Vergrößerungen eines Gebietes der in den §§ 6 und 7 NÖ JG bezeichneten Art abstellt. Diese Bestimmung - systematisch eingeordnet im Abschnitt "Änderungen im Grundbesitz im Laufe der Jagdperiode" (der mit der Novelle LGBl. Nr. 84/2015 zur Gänze aufgehoben wurde) - konnte daher auch nicht dazu dienen, eine Neubeurteilung darüber herbeizuführen, ob Grundflächen, die bereits bei der ersten Antragstellung im Eigentum des Eigenjagdwerbers standen und im Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd nach § 12 Abs. 1 NÖ JG enthalten waren (über die demnach mit der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd abgesprochen wurde), in dem nach § 6 in Verbindung mit § 9 NÖ JG geforderten Zusammenhang stehen. Die Novelle LGBl. Nr. 84/2015 sollte daran nichts ändern, wie auch der bereits zitierte Motivenbericht deutlich macht; vielmehr sollte die bis dahin in § 54a NÖ JG vorgesehene Möglichkeit zur Anerkennung der Erweiterung bereits festgestellter Eigenjagdgebiete "zur Norm werden", indem ein derartiger Erweiterungsantrag unabhängig von einer auf Jagdperioden beschränkten Feststellung von Eigenjagdgebieten ermöglicht werden sollte.

21 § 12 NÖ JG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen, durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2015 geschaffenen Fassung, kann daher auch nicht dahin verstanden werden, dass damit eine Rechtskraftdurchbrechung im Hinblick auf die von der Behörde (bzw. im Fall der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht) im Feststellungsverfahren zu beurteilende Frage, ob alle oder bestimmte im Antrag bezeichnete Grundstücke eine zusammenhängende Grundfläche im Sinne des § 6 in Verbindung mit § 9 NÖ JG bilden, geschaffen werden sollte.

22 Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 16. Oktober 2014 wurde über den Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung eines Eigenjagdgebietes für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2011 bis zum 31. Dezember 2019, in dem die verfahrensgegenständlichen Grundstücke bezeichnet waren, rechtskräftig abgesprochen. Entsprechend der Übergangsbestimmung des § 142 Abs. 1 NÖ JG gilt diese Feststellung nun nicht mehr bloß für die am 31. Dezember 2019 endende Jagdperiode, sondern auf Dauer.

23 Einer neuerlichen Entscheidung über die Feststellung, ob (auch) auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken die Befugnis zur Eigenjagd anerkannt wird, steht damit die Rechtskraft des zitierten Erkenntnisses entgegen, soweit sich nicht die Sach- und Rechtslage seither in einem maßgebenden Umstand geändert hat.

24 Eine Änderung der Sachlage wird auch von der Revisionswerberin nicht behauptet. Die Rechtslage hat sich hingegen, wie im Folgenden zu zeigen ist, seit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich von 16. Oktober 2014 in einem entscheidungserheblichen Punkt geändert, sodass im Ergebnis die Rechtskraft dieser Entscheidung dem hier zu beurteilenden Erweiterungsantrag nicht entgegensteht:

25 § 9 NÖ JG lautete vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 84/2015 (26. August 2015) wie folgt:

"Zusammenhang von Grundflächen

(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.

(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.

(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten."

26 Mit der am 26. August 2014, und damit nach der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Oktober 2014, aber vor Stellung des hier gegenständlichen verfahrenseinleitenden Antrags der Revisionswerberin, in Kraft getretenen Novelle LGBL. Nr. 84/2015 wurde § 9 Abs. 2 NÖ JG folgender Satz angefügt:

"Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 erfüllt."

27 Der Motivenbericht führt zu dieser Änderung Folgendes aus:

"Zu § 9 Abs. 2:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0011, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 9 Abs. 2 auch dann zur Anwendung kommen soll, wenn bereits ein Teil einer Eigenjagdgebietsfläche das Ausmaß von 115 ha erreicht hat.

Aus der Wortfolge ‚für die Bildung eines Eigenjagdgebietes' in § 9 Abs. 2 ergibt sich, dass ein gesetzlich geeigneter Längenzug als Zusammenhang zwischen einzelnen Gebietsteilen eines zu bildenden Eigenjagdgebietes nur dann erforderlich ist, wenn nicht schon einer dieser Gebietsteile die für eine Eigenjagd erforderliche Größe von 115 ha und die erforderliche Gestaltung und Breite besitzt. Diese Rechtsansicht wurde vom Gesetzgeber im Zuge der 18. Novelle (2011), LGBl. 6500-26, im Motivenbericht klar zum Ausdruck gebracht. Wörtlich heißt es: ‚Weist das Eigenjagdgebiet bereits ohne einen Längenzug das erforderliche Flächenausmaß von 115 ha auf, dann soll die Bestimmung über die Längenzüge auch weiterhin nicht anwendbar sein.' Mit der vorgeschlagenen Regelung soll eine Klarstellung erfolgen, die den Motiven des Gesetzgebers der 18. Novelle entspricht."

28 Der Gesetzgeber hat damit das im Motivenbericht zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (in jenem Verfahren, das die auch hier gegenständliche Eigenjagd betraf und das schließlich durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 16. Oktober 2014 abgeschlossen wurde), zum Anlass genommen, die in diesem Erkenntnis maßgebende Bestimmung dahingehend zu ändern, dass sie in einem Fall wie dem hier zu beurteilenden, in dem ein mindestens 115 ha großer Teil des Eigenjagdgebietes bereits die Voraussetzungen des § 6 NÖ JG erfüllt, nicht mehr anzuwenden ist.

29 Da die - dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgende - Begründung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. Oktober 2014 die Verweigerung der Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Grundstücke auf § 9 Abs. 2 NÖ JG gestützt hat (während die Frage eines allfälligen Zusammenhangs nach § 9 Abs. 3 NÖ JG davon ausgehend nicht mehr zu prüfen war), und diese Bestimmung in einem Fall wie dem vorliegenden nun nicht mehr zur Anwendung kommt, erweist sich der Antrag der Revisionswerberin auf Erweiterung des Eigenjagdgebietes insoweit als zulässig.

30 Damit ist zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet hat. In seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2003/03/0032, hat sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage des Zusammenhangs von Grundflächen nach § 9 Abs. 3 NÖ JG (diese Bestimmung stand bereits damals in der auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung) auseinandergesetzt und dabei Folgendes ausgesprochen:

"§ 9 Abs. 3 NÖ JG gilt nicht nur für die allgemeine Regelung des ersten Satzes des § 9 Abs. 1 leg. cit., sondern insbesondere auch für die besondere, den Zusammenstoß von Grundstücken in einem Punkt betreffende Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 NÖ JG. Ergibt sich also daraus, dass in Anwendung des § 9 Abs. 3 NÖ JG eine Straße oder ein Wasserlauf hinweggedacht wird, der Zusammenstoß von Grundstücken, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, so ist der Zusammenhang im Sinne der besonderen Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 NÖ JG zu bejahen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl. 3104/78). Bei der Prüfung eines solchen Zusammenhanges ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes 1964 ergangenen Erkenntnis vom 19. März 1980, Zl. 0353/79, ausgesprochen hat, wie folgt vorzugehen:

‚Gehören einem Grundeigentümer Grundstücke, die unmittelbar auf der einen und auf der anderen Seite eines Weges liegen, so ist vom Zusammenhang im Sinne des § 6 Abs. 3 OÖ JagdG im äußersten Fall nur dann zu sprechen, wenn der Punkt, bis zu dem das Grundstück auf der einen Seite des Weges reicht, und jener Punkt, ab dem sich das andere Grundstück auf der anderen Seite des Weges ausdehnt, in der Lotrechten zur Wegachse liegen.'

Die Vorgangsweise, die bei der Prüfung des Zusammenhanges von Grundflächen geboten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters in dem zum vergleichbaren § 7 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 ergangenen Erkenntnis vom 26. November 1997, Zl. 95/03/0189, beschrieben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Mai 1979 weiter ausgeführt hat, erfasst der Tatbestand ‚Wasserläufe' in § 9 Abs. 3 erster Halbsatz nicht nur den Bereich eines Gerinnes in jenem Ausmaß, in welchem er von Wasser überflutet wird, sondern es fallen unter diesen Tatbestand auch die unmittelbar der Instandhaltung und Betreuung des Gerinnes dienenden Grundstreifen."

31 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass zwar das Grundstück Nr. 713 (Pbach) die Verbindung zwischen dem bereits rechtskräftig festgestellten Eigenjagdgebiet der Revisionswerberin und der beantragten Erweiterung zwischen dem Grundstück Nr. 492/4 und dem Grundstück Nr. 513/3 durchschneide, und dass auch bei (zusätzlichem) Wegdenken der Straße die geringste Entfernung zwischen den im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücken ca. 30 m sei, während die Straße nur ca. 10 m breit sei. Als entscheidungswesentlich sah das Verwaltungsgericht jedoch an, dass hinsichtlich der Straßengrundstücke kein "Durchschneiden" im Sinne des § 89 Abs. 3 NÖ JG vorliege, da die im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücke Nr. 492/4 und 513/3 "lediglich parallel zur Straße" verlaufen würden und deshalb "der zweite Fall des § Abs. 3 NÖ JG" vorliege, wonach Straßen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzug den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellen würden.

32 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach § 9 Abs. 3 NÖ JG stellen unter anderem Wege und Straßen "mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her." Dass aber die im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücke als Wege oder Straßen anzusehen wären (bzw. einer weiteren der in § 9 Abs. 3 NÖ JG genannten Kategorien zuzuordnen wären), sodass sie bei der Berücksichtigung, ob ein Zusammenhang besteht, außer Betracht zu bleiben hätten, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Die Abweisung des von der Revisionswerberin gestellten Erweiterungsantrags kann daher ausgehend von den getroffenen Feststellungen nicht darauf gestützt werden, dass der Zusammenhang zwischen der nördlichen und südlichen Teilfläche nur durch Längenzüge der in § 9 Abs. 3 NÖ JG genannten Art hergestellt würde.

33 Dem bereits zitierten Erkenntnis VwGH 19.12.2006, 2003/03/0032, lag eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der sowohl ein Bach als auch eine Straße als Durchschneidung des Jagdgebietes beurteilt wurden; der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß geprüft, wie sich der Zusammenhang darstellt, wenn sowohl der Wasserlauf (einschließlich des dazugehörenden Grundstreifens) als auch die Straße hinweggedacht werden.

34 Im hier zu beurteilenden Fall ist - auch von der mitbeteiligten Partei nicht in Frage gestellt - das Grundstück Nr. 713 als Wasserlauf samt dazugehörendem Grundstreifen zu beurteilen, der damit keine Unterbrechung des Zusammenhangs bilden kann. Zwischen den Verfahrensparteien strittig ist hingegen die Frage, ob auch die Fremdgrundstücke Nr. 703 und 704/1, auf denen sich nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis "ua. eine Straße befindet", als Durchschneidung zu beurteilen ist, die den Zusammenhang im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG nicht unterbricht. Geht man davon aus, dass diese Grundstücke als Straße anzusehen und daher (zusätzlich zum Grundstück Nr. 713, auf dem sich der Wasserlauf befindet) "wegzudenken" sind, so dürfte sich, wie sich aus dem im behördlichen Verfahren erstatteten jagdfachlichen Gutachten und den im Verfahrensakt enthaltenen Plandarstellungen ergibt, ein Punktzusammenhang der im Eigentum der Revisionswerberin stehenden Grundstücke Nr. 492/4 und 513/3 ergeben.

35 Das Verwaltungsgericht hat jedoch, ausgehend von seiner Rechtsansicht, wonach "der zweite Fall des § Abs. 3 NÖ JG" vorliege, weder Feststellungen getroffen, die die Beurteilung ermöglichen, ob im Fall des "Wegdenkens" sowohl des Grundstücks Nr. 713 (Wasserlauf) als auch der Grundstücke Nr. 703 und 704/1 (auf denen sich eine Straße befindet) ein Zusammenhang im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 NÖ JG gegeben ist, noch dazu, wie sich die tatsächliche Situation hinsichtlich der genannten Grundstücke Nr. 703 und 704/1 darstellt. Die Revisionswerberin rügt dazu insbesondere, dass das Verwaltungsgericht lediglich auf die Breite der Straße abgestellt habe und - anders als bei Gewässern, bei denen der zur Instandhaltung und Betreuung dienende Grundstreifen einbezogen werde - nicht auf die "gesamt als Straßenverkehrsanlagen und Verkehrsrandflächen gewidmeten Grundstücke."

36 Die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen lassen die abschließende Beurteilung, ob die genannten Grundstücke Nr. 703 und 704/1 - in ihrer Gesamtheit - als "Straße" im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG zu beurteilen sind, nicht zu. Festzuhalten ist, dass es für die Qualifikation einer Grundfläche als "Weg" oder "Straße" im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JagdG nicht auf die im Grundbuch aufscheinende Benützungsart ankommt, sondern auf deren tatsächliche Beschaffenheit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Natur (VwGH 9.10.1985, 85/03/0026). Auch Böschungen (vgl. VwGH 26.11.1997, 95/03/0189) sind zur Straße zu zählen, ebenso die für die Instandhaltung, Betreuung und Sicherung der Verkehrsfläche notwendigen Randflächen (etwa für Bankette, Böschungen, Straßengräben und Entwässerungseinrichtungen, Leitplanken, Wildzäune und dergleichen). Allein der Umstand, dass sich auf einem Grundstück eine Straße befindet, reicht jedoch nicht aus, das gesamte Grundstück als "Straße" im Sinne des § 9 Abs. 3 NÖ JG zu beurteilen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz ausgesprochen hat, kann in einem Fall, in dem Grundstücke, zwischen denen ein Weg liegt, weiter entfernt sind, als der Weg - zu ergänzen: einschließlich der notwendigen Verkehrsrandflächen im oben dargestellten Sinn - an Breite aufweist, nicht mehr davon die Rede sein, dass dann, wenn der Weg nicht bestände, die (dort nach dem ersten Satz § 6 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz) erforderliche Verbindung vorhanden wäre; in diesem Fall fehlt es von vornherein an der tatbestandsmäßigen Voraussetzung des ohne den Weg an sich bestehenden Zusammenhanges (VwGH 19.3.1980, 353/79).

37 Das Verwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren daher zu prüfen haben, ob die Breite der Grundstücke Nr. 703 und 704/1 über die Verkehrsfläche und die notwendigen Randflächen hinausgeht, und - falls dies der Fall ist - ob sich bei Wegdenken der Verkehrsfläche einschließlich der notwendigen Randflächen (sowie des Grundstücks Nr. 713) ein Zusammenhang im Sinne des § 9 Abs. 1 und 3 NÖ JG ergibt.

38 Da das Verwaltungsgericht ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht die zur abschließenden Beurteilung eines Zusammenhangs nach § 9 Abs. 3 NÖ JG notwendigen Feststellungen nicht getroffen hat, war das angefochtene Erkenntnis daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

39 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 10. Oktober 2018

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