Normen
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs1 impl;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §6 Abs3;
JagdRallg;
JagdG Krnt 1978 §7 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs1 impl;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §6 Abs3;
JagdRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. April 2002 stellte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf für die Jagdperiode vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2010 auf näher bezeichneten Grundstücken (darunter auch die Grundstücke Nr 457, 458, 459 und 460 sowie 698) in der Katastralgemeinde O das Bestehen eines Eigenjagdgebietes für das E mit einem Gesamtausmaß von 448,9164 ha (Spruchpunkt 1.) und für die Marktgemeinde O mit einem Gesamtausmaß von 192,2664 ha (Spruchpunkt 2.) fest, wobei die Befugnis zur Eigenjagd laut Spruchpunkt 1. dem E und laut Spruchpunkt 2. der Marktgemeinde O zustehe. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt 3. festgestellt, dass die verbleibenden Grundstücke in dieser Katastralgemeinde im Gesamtausmaß von 2.003,7203 ha das Genossenschaftsjagdgebiet bilden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Jagdgenossenschaft O (Beschwerdeführerin) und das E (mitbeteiligte Partei) Berufung. In ihrer Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwischen den zum Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei gehörigen Grundstücken Nr 682/2, 685, 686, 687, 688, 689, 690, 691, 692 (richtig: 692/1 und 692/2), 693, 694, 695, 696, 697 und 698, jeweils Katastralgemeinde O, und dem (zum Eigenjagdgebiet U der mitbeteiligten Partei gehörigen) "Grundstück Nr. 443 Katastralgemeinde U" zu Unrecht ein Zusammenhang angenommen worden sei. "Die Grundstücke Nr. 692/1 und 443" würden "durch die Parzellen Nr. 707 Landesstraße und Nr. 752/2 M-Kanal getrennt". Man müsse "somit fremden Grund betreten, um von einem Grundteil zum anderen zu gelangen", sodass kein "Punktzusammenhang" im Sinne des § 9 Abs 1 NÖ JG vorliege. Auf der Straße als Fremdfläche ruhe zwar die Jagd, "nicht jedoch auf dem M-Kanal, der jagdlich nutzbare (Wasserwild, Äsungsfläche) Fläche des Genossenschaftsjagdgebietes sei und gleichfalls betreten werden müsste, um vom Grundstück Nr. 443 zum Grundstück Nr. 692/1 der Eigenjagd zu gelangen". Weiters machte die Beschwerdeführerin geltend, dass "die Grundstücke Nr. 457, 458, 459 und 460 (S) (…) mangels Zusammenhang(es) nicht mehr Teil des Eigenjagdgebietes des E" seien. Ein Grundstück (Nr 698) sei laut Grundstücksverzeichnis "nicht existent".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin lediglich dahingehend Folge gegeben, dass in dem die Feststellung des Eigenjagdgebietes des E betreffenden Bescheidspruch (Spruchpunkt 1.) "die Parzelle mit der Nr. 698 zu entfallen hat". Der Berufung der mitbeteiligten Partei wurde keine Folge gegeben.
Die belangte Behörde stützte sich auf ein im Berufungsverfahren eingeholtes jagdfachliches Amtssachverständigengutachten, in dem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:
"Befund:
Der nordöstliche Eckpunkt des Grundstückes 692/1 konnte in der Natur als Grenzstein vorgefunden werden. An diesem Grenzpunkt schließen nach Nordosten in der Natur ein Weg, der S-Bach und die Landesstraße von O nach U an. Unmittelbar an die Landesstraße grenzt das Grundstück Nr. 374/16 der KG U. Das Grundstück Nr. 374/16 wurde als Teil des EJ U (der mitbeteiligten Partei) festgestellt. Ein Grenzstein konnte in diesem Bereich des Ackergrundstückes nicht gefunden werden.
Eine gedachte lotrechte Linie zur Straßenachse bzw. zum Verlauf des S-Baches, die durch den nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 692/1 verläuft, schneidet das Grundstück Nr. 374/16, so wie sich dieses in der Natur als Ackergrundstück darstellt, östlich des südwestlichen Grenzpunktes des Ackergrundstückes. Vorherige Befundung basiert auf dem im Akt einliegenden Katasterplan."
Zu den von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren geäußerten Bedenken gegen die "Übereinstimmung des Katasterplanes mit den in der Natur vorgefundenen Gegebenheiten" führte der Amtssachverständige - unter Hinweis auf das sich mit demselben Punktzusammenhang des gegenständlichen Jagdgebietes befassende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl 3104/78 - aus:
"Wie anlässlich des Ortsaugenscheines am 9. September 2002 festgestellt werden konnte, hat sich im gg. Bereich an der Lage der gg. Grundstücke bzw. deren Außengrenzen zur Landesstraße nach dem Kataster und somit an der örtlichen Situation insgesamt gegenüber den im Erkenntnis wiedergegebenen örtlichen Verhältnissen im Jahr 1978 grundsätzlich nichts verändert. Das damalige Grundstück Nr. 374/6 wurde zwischenzeitig vereinigt und ist nunmehr eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 374/16. Eine Einsichtnahme in den historischen Katasterplan bestätigt die Identität der West-, Süd- und Ostaußengrenzen des Grundstückes Nr. 374/6 mit den West-, Süd- und Ostaußengrenzen des Grundstückes Nr. 374/16 im gg. Bereich. Das Grundstück 692 wurde ebenfalls zwischenzeitlich geteilt in das Grundstück 692/1 und 692/2. Die Bezeichnung der restlichen im Erkenntnis angeführten Grundstücksnummern ist gleich geblieben."
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass auf Grundlage des Befundes des beigezogenen jagdfachlichen Amtssachverständigen und des durchgeführten Lokalaugenscheines festgestellt werden konnte, dass sich an der Lage der Grundstücke 374/16 und 692/1 nach dem Kataster seit der Jagdfeststellung für die Jagdperiode vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1983 nichts geändert habe. Das für die genannte Jagdperiode maßgebliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl 3104/78, habe sich bereits auf "den identischen Sachverhalt mit der Ausnahme, dass das damalige Grundstück 374/6 zwischenzeitlich vereinigt wurde und nunmehr eine Teilfläche des Grundstücks 374/16 darstellt", bezogen. Das Grundstück 692 sei zwischenzeitlich in die Grundstücke 692/1 und 692/2 geteilt worden. Zu dem von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgelegten Katasterplan hielt die belangte Behörde fest, dass dieser "keine grundlegende inhaltliche Änderung" gebracht habe, sondern die belangte Behörde davon überzeugt habe, "dass hinsichtlich der rechtlichen und faktischen Voraussetzung bzw. Beurteilung keine Veränderung eingetreten ist".
Da die Parzelle Nr 698 der Katastralgemeinde O im Antrag auf Anmeldung der Eigenjagd der mitbeteiligten Partei nicht enthalten gewesen sei und sich auch in den vorgelegten Grundbuchsauszügen nicht finde, sei der Bescheidspruch insofern "zu korrigieren" gewesen.
Zwischen dem Eigenjagdgebiet U der mitbeteiligten Partei und den Grundstücken Nr 457, 458, 459 und 460 der Katastralgemeinde O (S) bestehe, wie in der anlässlich des Ortsaugenscheines aufgenommenen Niederschrift festgehalten worden sei, kein Zusammenhang. Diese "Verbindungsfläche sei weder bei der Jagdgebietsfeststellung für die Jagdperiode 1993 bis 2001, noch 2002 bis 2010 beantragt worden".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, beim Verwaltungsgerichtshof am 27. Februar 2003 eingelangte Beschwerde.
Nach Einleitung des Vorverfahrens (unter Setzung einer achtwöchigen Frist gemäß § 36 Abs 1 VwGG) mit Verfügung vom 12. März 2003 - der belangten Behörde zugestellt am 21. März 2003 -
erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid vom 9. Mai 2003, der der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2003 zugestellt wurde. Mit diesem Bescheid berichtigte sie den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass in dem das Eigenjagdgebiet des E betreffenden Spruchteil 1. statt der Wortfolge "die Parzelle mit der Nr. 698 zu entfallen hat" folgende Wortfolge einzufügen sei:
"die Parzellen mit den Nr. 698, 457, 458, 459 und 460 zu entfallen haben und das Gesamtausmaß von 448,9164 ha auf 363,0084 ha abgeändert wird. Im Bescheidspruch 3. wird das Gesamtausmaß von 2.003,7203 ha auf 2.089,6283 ha abgeändert." Dieser Berichtigungsbescheid wurde damit begründet, dass versehentlich die Grundstücksnummern der Riede S (Grundstücke Nr 457, 458, 459 und 460) im Bescheidspruch nicht angegeben worden seien, obwohl diese nach den Ermittlungsergebnissen und der Bescheidbegründung "anzugeben gewesen wären".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf die die Grundstücke der Riede S betreffenden Beschwerdegründe ist nicht mehr einzugehen, weil insoferne durch den Berichtigungsbescheid vom 9. Mai 2003 Gegenstandslosigkeit infolge Wegfall der Beschwer eingetreten ist.
2. Den gegen das Bestehen eines Zusammenhanges zwischen den im Bereich der Landesstraße und des M-Kanals gelegenen Grundstücken vorgebrachten Beschwerdegründen kann nicht gefolgt werden:
2.1. Gemäß § 6 Abs 1 NÖ Jagdgesetz, LGBl 6500 (NÖ JG), steht die Befugnis zur Eigenjagd in der Regel dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Über den Zusammenhang von Grundflächen bestimmt § 9 NÖ JG:
"§ 9
Zusammenhang von Grundflächen
(1) Als zusammenhängend ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, daß man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche durch den Längenzug von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke oder Grundstücksteile infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind. Bei der Feststellung eines Jagdgeheges sind die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anzuwenden.
(3) Wege, Straßen, Triften, Eisenbahngrundstrecken, natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer, ferner Windschutzanlagen und Dämme, welche die Grundfläche durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Inseln sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten."
§ 9 Abs 3 NÖ JG gilt nicht nur für die allgemeine Regelung des ersten Satzes des § 9 Abs 1 leg cit, sondern insbesondere auch für die besondere, den Zusammenstoß von Grundstücken in einem Punkt betreffende Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs 1 NÖ JG. Ergibt sich also daraus, dass in Anwendung des § 9 Abs 3 NÖ JG eine Straße oder ein Wasserlauf hinweggedacht wird, der Zusammenstoß von Grundstücken, die im Eigentum ein und derselben Person stehen, so ist der Zusammenhang im Sinne der besonderen Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs 1 NÖ JG zu bejahen (vgl das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979, Zl 3104/78). Bei der Prüfung eines solchen Zusammenhanges ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zur vergleichbaren Bestimmung des § 6 Abs 3 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes 1964 ergangenen Erkenntnis vom 19. März 1980, Zl 0353/79, ausgesprochen hat, wie folgt vorzugehen:
"Gehören einem Grundeigentümer Grundstücke, die unmittelbar auf der einen und auf der anderen Seite eines Weges liegen, so ist vom Zusammenhang im Sinne des § 6 Abs 3 OÖ JagdG im äußersten Fall nur dann zu sprechen, wenn der Punkt, bis zu dem das Grundstück auf der einen Seite des Weges reicht, und jener Punkt, ab dem sich das andere Grundstück auf der anderen Seite des Weges ausdehnt, in der Lotrechten zur Wegachse liegen."
Die Vorgangsweise, die bei der Prüfung des Zusammenhanges von Grundflächen geboten ist, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters in dem zum vergleichbaren § 7 Abs 2 des Kärntner Jagdgesetzes 1978 ergangenen Erkenntnis vom 26. November 1997, Zl 95/03/0189, beschrieben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. Mai 1979 weiter ausgeführt hat, erfasst der Tatbestand "Wasserläufe" in § 9 Abs 3 erster Halbsatz nicht nur den Bereich eines Gerinnes in jenem Ausmaß, in welchem er von Wasser überflutet wird, sondern es fallen unter diesen Tatbestand auch die unmittelbar der Instandhaltung und Betreuung des Gerinnes dienenden Grundstreifen.
2.2. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass sich in dem in Rede stehenden Bereich an der Lage der Grundstücke bzw den Außengrenzen zur Landesstraße nach dem Kataster und somit an der örtlichen Situation insgesamt gegenüber den
örtlichen Verhältnissen im Jahr 1978, wie sie im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1979 dargestellt wurden, nichts Maßgebliches verändert habe. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was Bedenken in Bezug auf die Schlüssigkeit dieser Feststellung hervorgerufen hätte. Demnach entspricht, wie schon in dem zitierten Erkenntnis zu der auch im Beschwerdefall zu beurteilenden örtlichen Situation festgehalten wurde, das Grundstück Nr 752/2 "Gewässer (Bach)" der Katastralgemeinde O dem - einen Teil des M-Kanals bildenden - S-Bach einschließlich des in seinem südlichen Bereich gelegenen, seiner Betreuung gewidmeten Grundstreifens. Nördlich grenzt an den S-Bach die Parzelle Nr 707 Landeshauptstraße an; an diese grenzt nördlich das der mitbeteiligten Partei gehörende Grundstück Nr 374/16 (früher 374/6) Katastralgemeinde U. Südlich des S-Baches befindet sich die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehende Parzelle Nr 692/1 Katastralgemeinde O (Teil der früheren Parzelle Nr 692). Entlang der westlichen Grenze der Parzelle Nr 374/16 verläuft ein Weg (Parzelle Nr 574 Katastralgemeinde U - öffentliches Gut). Eine gedachte lotrechte Linie zur Straßenachse der Landeshauptstraße bzw zum Verlauf des S-Baches, die durch den nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes 692/1 verläuft, schneidet das Grundstück Nr 374/16 östlich des südwestlichen Grenzpunktes dieses Grundstückes, sodass nicht bloß ein "Punktzusammenhang", sondern sogar eine "Überdeckung" gegeben ist.
Beim S-Bach und dem seiner Betreuung gewidmeten Grundstreifen handelt es sich um einen Wasserlauf im Sinne des § 9 Abs 3 NÖ JG, bei der Landeshauptstraße Parzelle Nr 707 um eine Straße im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Wird in Anwendung des § 9 Abs 3 NÖ JG so vorgegangen, wie oben dargestellt, und werden der Wasserlauf (einschließlich des dazugehörenden Grundstreifens) und die Straße hinweggedacht, so ist der Zusammenhang der im gegenständlichen Bereich südlich und nördlich des S-Baches liegenden Grundflächen der mitbeteiligten Partei im Sinne der besonderen Regelung des zweiten Satzes des § 9 Abs 1 NÖ JG gegeben.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass auf der Parzelle des S-Baches die Jagd nicht ruhe, sodass man bei der Jagdausübung im Eigenjagdgebiet der mitbeteiligten Partei nicht von einem Punkt zum anderen gelangen könne, ohne fremdes Jagdgebiet zu betreten und ohne eine Verwaltungsübertretung nach § 94 NÖ JG zu setzen. Die Annahme eines Punktzusammenhanges sei auch aus dieser Sicht rechtswidrig. Überdies könne der S-Bach auch vertikal zu seiner Achse nicht übersetzt oder betreten werden; ein Übergang befinde sich nur flussaufwärts im Jagdgebiet O. Darauf kommt es jedoch nicht an. Gemäß § 9 Abs 3 NÖ JG bilden ua natürliche und künstliche Wasserläufe und ähnlich gestaltete stehende Gewässer ebenso wie Wege und Straßen dann keine Unterbrechung des Zusammenhanges von Flächen, wenn sie die Grundfläche durchschneiden. Dass dies der Fall ist, wurde bereits dargelegt.
Wenn die Beschwerdeführerin bezweifelt, dass der S-Bach und die Landesstraße die Grundfläche der mitbeteiligten Partei durchschneiden, so ist sie auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen einer "Überdeckung" in dem in Rede stehenden Bereich zu verweisen.
2.3. Damit erweist sich die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in seiner durch den Bescheid vom 9. Mai 2003 berichtigten Fassung insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere §§ 50 und 58 Abs 2 VwGG, sowie der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333. Da der Bescheid in Bezug auf den die Grundstücke der Riede S betreffenden Spruchteil wegen des Widerspruches zwischen Spruch und Begründung ohne die nach Erhebung der Beschwerde erfolgte Berichtigung aufzuheben gewesen wäre, wäre die Beschwerde insoweit erfolgreich gewesen.
Wien, am 19. Dezember 2006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
