VwGH Ra 2017/02/0237

VwGHRa 2017/02/023713.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des M in B, vertreten durch die Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Sterngasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. September 2017, Zl. 405- 7/350/1/8-2017, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

ArbIG 1993 §11;
ArbIG 1993 §12;
ArbIG 1993 §9 Abs4;
AVG §58 Abs2 impl;
AVG §60 impl;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §19;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 8. März 2017, Ra 2016/02/0226, verwiesen werden, mit dem das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 8. August 2016 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde. Mit Erkenntnis vom 11. September 2017 entschied das Verwaltungsgericht mit mehreren Spruchkorrekturen erneut über die Beschwerde des Revisionswerbers und gab dieser teilweise statt.

5 In der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird in der (für die Zulässigkeit der Revision alleine maßgeblichen, vgl. u.a. VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0127, 0128) Zulässigkeitsbegründung zunächst ausgeführt, dass die Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter den angegebenen Tatbestand eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht darstelle. Das Subsumieren des Tatvorwurfes unter den angegeben Straftatbestand sei nicht möglich und widerspreche § 1 Abs. 1 VStG.

6 Dieses Vorbringen ist bereits mangels näherer Substantiierung nicht geeignet, eine den Erfordernissen des Art. 133 Abs. 4 B-VG entsprechende Rechtsfrage darzustellen, und zwar schon deshalb, weil in keiner Weise dargelegt wurde, worin die krasse Fehlbeurteilung überhaupt liegen soll. Insoweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang ein Abgehen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht ausreichend ist, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001). Auch aus diesem Grund zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.

7 Die Begründung, dass sich alleine aus der Formulierung des Vertreters des Arbeitsinspektorats in der mündlichen Verhandlung, wonach der Strafantrag dem Grunde (und nicht explizit auch der Höhe) nach aufrecht gehalten werde, entnehmen ließe, dass gar keine Strafe beantragt worden sei und somit auch keine Strafe hätte verhängt werden dürfen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass die belangte Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) an den Strafantrag des Arbeitsinspektorats nicht gebunden ist, sondern die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen hat (siehe etwa VwGH 11.10.2002, 2002/02/0186). Das Antragsrecht des Arbeitsinspektorats hinsichtlich des Strafausmaßes löst keinerlei rechtliche Bindungen aus (vgl. VwGH 19.3.1996, 94/11/0078). Der Revisionswerber behauptet in diesem Zusammenhang ohne nähere Ausführungen auch ein Abweichen von der hg. Rechtsprechung. Dem ist zu entgegnen, dass der Revisionswerber nicht konkret darlegt, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, weshalb er auch hierdurch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (siehe u.a. VwGH 19.5.2014, Ra 2014/09/0001).

8 Auch mit den gerügten Begründungsmängeln im angefochtenen Erkenntnis wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, ist doch ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Partei noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 15.2.2017, Ra 2017/08/0002).

9 Zu den in der Zulässigkeitsbegründung ebenfalls aufgeworfenen Fragen zum Kontrollsystem ist der Revisionswerber auf die gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach betriebliche Kontrollsysteme einer einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgte und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis führte (siehe VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0239, 0240, m.w.H.). Dass dies gegenständlich der Fall war, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2018

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