Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020198.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Zulässigkeitsbegründung ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend (VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159).
5 Wird als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ist konkret anzuführen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0124). Auch eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes oder ein Zitieren von Erkenntnissen der Zahl nach, ohne auf konkrete Unterschiede hinzuweisen, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (VwGH 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN).
6 Der Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision ist zwar zu entnehmen, dass die revisionswerbende Partei die Kernaussage des angefochtenen Erkenntnisses, wonach der Ansicht des Verwaltungsgerichts zufolge das gegenständliche im Geltungsbereich des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens idF LGBl. Nr. 26/2015 eingeleitete Bewilligungsverfahren nach dem nunmehr geltenden Wiener Wettengesetz, LGBl. Nr. 26/2016, aufgrund fehlender Übergangsbestimmungen nicht weitergeführt werden könne, anführt. Jedoch stellt sie darauffolgend durch die bloße Zusammenfassung von nach Datum und Geschäftszahl zitierten hg. Entscheidungen (und einer Literaturfundstelle) samt deren Rechtssätzen, die allesamt auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung von Anbringen gemäß § 13 AVG hinweisen, keinen Bezug zu der vom Verwaltungsgericht getroffenen Aussage und der in diesem Zusammenhang relevanten Rechtsfrage zum Fehlen von Übergangsbestimmungen im Wiener Wettengesetz hinsichtlich noch anhängiger Bewilligungsverfahren her. Mit dem auf diese Zusammenfassung folgenden Argument, das Verwaltungsgericht habe
sich auf einen "rein formalen ... Standpunkt" bei der inhaltlichen
Beurteilung des gegenständlichen Bewilligungsantrags zurückgezogen, gelingt es der Revision somit nicht darzulegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis konkret von der zitierten hg. Rechtsprechung abweicht. Dem erforderlichen Konkretisierungsgebot wird damit nicht Genüge getan.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG - im Besonderen auf § 51 VwGG - in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 5. September 2018
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