VwGH Ra 2016/05/0006

VwGHRa 2016/05/000623.1.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Dr. H H in W, vertreten durch die Maybach Görg Lenneis Gered Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, Museumstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. November 2015, Zl. LVwG-AV-671/001-2015, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Gemeindevorstand der Marktgemeinde P; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Parteien:

1. Dkfm. J F und 2. Dkfm. E F, beide in P, beide vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Dr. Martin Neuwirth und Dr. Jörg Bohmann, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Petersplatz 3), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der von Höhe insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).

5 Mit dem in der Revision erstatteten Zulässigkeitsvorbringen werden keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

6 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 19.5.1915, 2012/05/0097, 0099, mwN) kommt eine Verletzung von Nachbarrechten unter dem Blickwinkel des - im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen - § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung LGBl. 8200-23 (zufolge der im entscheidungswesentlichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses geltenden Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen) nur dann in Frage, wenn durch eine Verletzung der Regelungen betreffend die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes des Nachbarn beeinträchtigt wird (vgl. hinsichtlich einer Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudehöhe etwa auch VwGH 29.9.2015, 2013/05/0179, 0180, 0182).

7 Nach den vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis unter Zugrundelegung des ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen Ing. K. vom 8. Juli 2014 getroffenen Feststellungen fiele die Lichteinfallslinie des bewilligungsgegenständlichen Nebengebäudes in Bezug auf ein auf dem Grundstück der Revisionswerberin in einem Abstand von 3,62 m zulässiges Hauptgebäude 5 cm unterhalb eines zulässigen Hauptfensters (im oben genannten Sinn). Das Landesverwaltungsgericht vertrat daher die Auffassung, dass eine Verletzung der Revisionswerberin in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf ausreichende Belichtung (§ 6 Abs. 2 Z 3 iVm § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996) nicht möglich sei.

8 Die Revision bestreitet in ihrer Zulässigkeitsbegründung weder diese Feststellung, noch geht sie auf die genannte Schlussfolgerung, dass eine Verletzung des Nachbarrechtes auf ausreichende Belichtung daher nicht möglich sei, ein. Wird jedoch durch ein Gebäude ein Lichteinfall von 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen (bestehenden bewilligten oder zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäudes eines Nachbarn nicht beeinträchtigt, so kann dieser eine allfällige Verletzung der Regelungen (u.a.) betreffend den Bauwich oder die zulässige Gebäudehöhe nicht mit Erfolg geltend machen.

9 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision im Wesentlichen unter Hinweis auf das - das hier verfahrensgegenständliche Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien betreffende - Vorerkenntnis VwGH 30.1.2014, 2011/05/0043 bis 0045, zusammengefasst vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in dieser Angelegenheit bereits ausgesprochen, dass von der Zulässigkeit, Hauptgebäude (konkret entsprechend dem genannten Erkenntnis und auch den vorangehenden Zulässigkeitsausführungen des Revisionswerbers: an der Grundgrenze) zu errichten, und den Auswirkungen eines solchen Bauvorhabens auf die Belichtung von Hauptfenstern auf Nachbarliegenschaften nicht auf die Zulässigkeit von Nebengebäuden geschlossen werden könne. Über diese Rechtsprechung habe sich das Landesverwaltungsgericht in der bekämpften Entscheidung hinweggesetzt.

10 Mit diesem Vorbringen verkennt die Revision die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, hat doch das Landesverwaltungsgericht darin ausdrücklich auf die Beurteilung im genannten Vorerkenntnis, dass die abstrakt allenfalls zulässige Höhe tatsächlich nicht errichteter Hauptgebäude an der Grundgrenze keine Rolle bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nebengebäuden an diesem Ort spielen könne, hingewiesen und ergibt sich auch aus der weiteren Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, dass sich das Landesverwaltungsgericht über diese Beurteilung hinweggesetzt habe.

11 Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte - abgesehen davon, dass vor demLandesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, und 26.9.2017, Ra 2017/05/0087, mwN) - gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

13 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 23. Jänner 2018

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