Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien wurde die von den Revisionswerbern verfasste Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 19. Dezember 2016, mit dem der Antrag der A.N. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Bescheid der Verwaltungsbehörde sei A.N. persönlich zugestellt worden und es seien die nunmehrigen Revisionswerber nicht als Vertreter der A.N. tätig gewesen. Weder würden sich die Einschreiter in dem als Beschwerde gewerteten Schreiben auf einen erteilten Auftrag zur Erhebung einer Beschwerde berufen, noch werde erklärt, im Namen der A.N. tätig zu werden. Das Vorliegen einer Vollmacht werde nicht einmal behauptet. Ebenso wenig indiziere die äußere Form der Beschwerde eine Zurechnung an A.N.
3 Dagegen wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2016, Ra 2016/02/0249, mwN).
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, die unrichtige Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes laufe dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 2 AVG zuwider, wonach bei Zweifeln über eine bestehende Vertretungsvollmacht die Behebung etwaiger Mängel von Amts wegen zu veranlassen sei. Es hätte zwingend ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an die Partei ergehen müssen.
7 Dem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß seinen Feststellungen keine Zweifel daran hatte, dass die Eingabe den nunmehrigen Revisionswerbern und nicht der Partei vor der Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist.
8 Nach hg. Judikatur ist das Verwaltungsgericht dann, wenn nicht eindeutig klar ist, wem ein Rechtsmittel zuzurechnen ist, verpflichtet, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist. Hat das Verwaltungsgericht jedoch keine diesbezüglichen Zweifel, hat es weder weitere Ermittlungen im Sinn des § 37 AVG noch ein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2016, Ra 2016/05/0044, 0045, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 28. Juli 2010, 2010/02/0112).
9 Der Revision gelingt es - vor dem Hintergrund, dass die zu beurteilende Eingabe in "Wir" Form verfasst ist und sich ausdrücklich auf die Revisionswerber "als Gastfamilie" ihres "Au-Pairmädchens" bezieht - nicht, darzulegen, dass das Verwaltungsgericht berechtigte Zweifel, wem die Eingabe zuzurechnen sei, hätte haben müssen.
10 Die Revision wirft insoweit keine Fragen auf, die es im Einzelfall erforderlich machen, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen, denen also im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 31. Mai 2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
