Normen
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird, soweit sie sich auf die Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO bezieht, zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Mai 2015, Zl. Ra 2015/02/0073, mwN). Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Juli 2015, Zl. Ra 2015/02/0102, mwN).
5 In diesem Zusammenhang führt die revisionswerbende Partei wie folgt aus: "Das Landesverwaltungsgericht weicht in seinem
Beschluss ... von der einheitlichen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes - wie oben ausführlich dargelegt - ab. In Anbetracht der eingangs zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelte das Landesverwaltungsgericht rechtswidrig, da sie die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen unterließ."
6 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2016
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