VwGH Ra 2017/20/0430

VwGHRa 2017/20/043030.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler, die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, in der Revisionssache des P M in P, vertreten durch Mag. Elke Weidinger, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2017, Zl. W200 2118253- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 18. November 2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2 Mit Bescheid vom 3. November 2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach §§ 57 und 55 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich Asyls gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen den abweisenden Spruchteil dieses Erkenntnisses (Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5 Unter der Überschrift "Zu den angestrebten Revisionspunkten" erachtet sich der Revisionswerber "in seinem subjektiv einfachen Recht auf inhaltliche Entscheidung seiner Beschwerde verletzt, wobei das bekämpfte Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet." Damit hat der Revisionswerber den von ihm geltend gemachten Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet.

6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zB VwGH 10.8.2017, Ra 2017/02/0150, 29.9.2017, Ro 2017/10/0029, mwN).

7 Im behaupteten "Recht auf inhaltliche Entscheidung seiner Beschwerde" kann der Revisionswerber nicht verletzt sein, wurde doch seine Beschwerde vom BVwG im insoweit angefochtenen Erkenntnis (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten) "als unbegründet abgewiesen" und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. VwGH 12.7.2017, Ra 2017/07/0072, 1.6.2017, Ro 2015/15/0013, 20.4.2017, Ra 2017/11/0020).

8 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich der Revisionswerber verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. wiederum VwGH 10.8.2017, Ra 2017/02/0150, sowie 12.7.2017, Ra 2017/07/0072).

9 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. November 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte