Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. November 2014 wurde der Antrag der Revisionswerberin vom 28. August 2014 auf Gewährung von Wohnbeihilfe gemäß den §§ 60 bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989; LGBl. Nr. 18/1989 (hier idF LGBl. Nr. 35/2013), abgewiesen.
2 Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wurde (nach einer abweisenden Entscheidung des Rechtspflegers des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Juli 2015, gegen welche die Revisionswerberin gemäß § 54 VwGVG Vorstellung erhob) mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.
3 Gleichzeitig wurde im angefochtenen Erkenntnis gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
4 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird als Revisionspunkt geltend gemacht, die Revisionswerberin sei durch das angefochtene Erkenntnis "in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, da das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet".
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. zum Ganzen den hg. Beschluss vom 16. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0171, und die dort zitierte Vorjudikatur).
6 Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin das Recht, in dem sie verletzt zu sein behauptet, unmissverständlich bezeichnet.
7 Die Revisionswerberin kann in dem von ihr bezeichneten Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde nicht verletzt sein, weil - wie dargestellt - mit dem angefochtenen Erkenntnis meritorisch über die Beschwerde gegen die Abweisung der Wohnbeihilfe entschieden wurde (vgl. abermals den zitierten hg. Beschluss, Zl. Ra 2016/11/0171, mwN). Mit dem Vorbringen, das angefochtene Erkenntnis leide unter Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wird nicht der Revisionspunkt iSd § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern ein Revisionsgrund iSd Z 5 leg. cit. umschrieben (vgl. auch dazu den zitierten hg. Beschluss).
8 Da die Revisionswerberin nach dem Gesagten durch das angefochtene Erkenntnis in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann, war die Revision schon aus diesem Grund (ohne weitere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu ihrer Zulässigkeit erforderlichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2017
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