VwGH Ra 2017/07/0072

VwGHRa 2017/07/007212.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der CF in K, vertreten durch RSS Rechtsanwälte OG in 7210 Mattersburg, Brunnenplatz 5b, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 24. April 2017, Zl. E 215/03/2016.007/007, betreffend Zusammenlegungsverfahren Kaisersdorf (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den von der belangten Behörde aufgelegten Besitzstandsausweis, Bewertungsplan und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen "als unbegründet abgewiesen".

2 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ro 2014/07/0097 bis 0098).

4 Vorliegend erachtet sich die Revisionswerberin "durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Ergänzungsbedürftigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

5 Im behaupteten Recht auf inhaltliche Entscheidung kann die Revisionswerberin nicht verletzt sein, wurde doch ihre Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis "als unbegründet abgewiesen" und somit eine Sachentscheidung getroffen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0025 bis 0026, und vom 16. Dezember 2016, Ra 2016/11/0171).

6 Ebenso wenig wird mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan, in welchen subjektiven Rechten sich die Revisionswerberin verletzt erachtet. Es handelt sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes sondern um die Behauptung von Aufhebungsgründen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. April 2016, Ra 2016/01/0055, mwN).

7 Die Revision war daher schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juli 2017

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