Normen
EStG 1988 §108c;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, machte in den Jahren 2009 bis 2012 Forschungsprämien geltend, denen das Finanzamt nach einer abgabenbehördlichen Prüfung die Anerkennung versagte.
2 Dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Revisionswerberin gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit der Revisionswerberin insgesamt keine Forschungstätigkeit im Sinne des § 108c EStG 1988 darstelle. Bei sämtlichen Leistungen sei nicht die Gewinnung neuen Wissens im Vordergrund gestanden, sondern die Anwendung des Wissens auf konkrete Sachverhalte bzw. der Erwerb eines für die Auftraggeber neuen Kenntnisstandes. Nachdem auch nach den Erläuterungen des Frascati-Manual 2002 bei einer wissenschaftlichen Beratung nicht von Forschung auszugehen sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.
4 Die Revision führt unter dem Titel "Revisionspunkte"
Folgendes aus:
"Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet. Insbesonders erachtet sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden Rechten verletzt:
- In dem Recht, dass aufgrund der Tätigkeit die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit steht und dass der Wissensstand nicht im Interesse der Allgemeinheit vermehrt wurde;
- In dem Recht, dass schwerpunktmäßig beratende Tätigkeiten keine Forschungstätigkeiten darstellen."
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2016, Ro 2016/07/0012, mit weiteren Nachweisen).
6 Soweit sich die Revisionswerberin in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung beschwert erachtet, ist ihr zu erwidern, dass das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis über die Beschwerden der Revisionswerberin - wenn auch nicht in deren Sinn - inhaltlich entschieden hat und sie daher in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt sein kann.
7 Mit dem weiteren Vorbringen, die Revisionswerberin sei in den Rechten verletzt, "dass aufgrund der Tätigkeit die Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit steht und dass der Wissensstand nicht im Interesse der Allgemeinheit vermehrt wurde", sowie, "dass schwerpunktmäßig beratende Tätigkeiten keine Forschungstätigkeiten darstellen", wird kein subjektives Recht der Revisionswerberin umschrieben. Dieses Vorbringen betrifft allenfalls Revisionsgründe.
8 Das Vorbringen der Revisionswerberin zeigt damit keinen tauglichen Revisionspunkt auf, weshalb die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
9 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 1. Juni 2017
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