VwGH Ro 2015/15/0013

VwGHRo 2015/15/00131.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Revision der B GesmbH in G, vertreten durch die BFP Steuerberatungs GmbH in 8010 Graz, Schubertstraße 62, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 16. Jänner 2015, Zl. RV/2100024/2014, betreffend Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 für die Jahre 2009 bis 2012, den Beschluss gefasst:

Normen

EStG 1988 §108c;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, machte in den Jahren 2009 bis 2012 Forschungsprämien geltend, denen das Finanzamt nach einer abgabenbehördlichen Prüfung die Anerkennung versagte.

2 Dagegen erhobenen Berufungen (nunmehr Beschwerden) der Revisionswerberin gab das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit der Revisionswerberin insgesamt keine Forschungstätigkeit im Sinne des § 108c EStG 1988 darstelle. Bei sämtlichen Leistungen sei nicht die Gewinnung neuen Wissens im Vordergrund gestanden, sondern die Anwendung des Wissens auf konkrete Sachverhalte bzw. der Erwerb eines für die Auftraggeber neuen Kenntnisstandes. Nachdem auch nach den Erläuterungen des Frascati-Manual 2002 bei einer wissenschaftlichen Beratung nicht von Forschung auszugehen sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, zu der das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

4 Die Revision führt unter dem Titel "Revisionspunkte"

Folgendes aus:

"Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts in ihrem Recht auf inhaltliche Entscheidung über ihre Beschwerde verletzt, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leidet. Insbesonders erachtet sich die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis in folgenden Rechten verletzt:

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