Normen
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
MRK Art8;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Begründung für die Zulässigkeit wenden sich die revisionswerbenden Parteien in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.
5 Der Verwaltungsgerichtshof ist - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt.
Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa den hg. Beschluss vom 10. April 2017, Ra 2017/01/0088, mwN).
Es gelingt der Revision, die über weite Strecken lediglich allgemein gehaltene Einwendungen enthält und nicht näher konkretisiert auf fehlende Ermittlungen (vgl. im Übrigen zu Ermittlungen im Heimatland eines Asylwerbers das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100, 0101) verweist, nicht aufzuzeigen, dass dem Bundesverwaltungsgericht, das eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, ein solcher Vorwurf zu machen wäre.
6 Soweit auf die Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. März 2017, Ra 2017/19/0028, mwN). Dies ist in den vorliegenden Fällen gegeben. Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Parteien, die primär lediglich ihr bisheriges Vorbringen wiederholen, ist nicht zu sehen, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Gewichtung der bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände ein Fehler unterlaufen wäre.
7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 30. Mai 2017
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