Normen
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §16 Abs5;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. August 2016 wurde gemäß § 56a Glücksspielgesetz (GSpG) die teilweise Schließung eines vom Revisionswerber betriebenen Gastlokales bei einer näher bezeichneten Tankstelle in E bei L angeordnet; am selben Tag wurde dieser Bescheid von einer angestellten Kellnerin dieses Lokals persönlich übernommen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
3 Hinsichtlich der Frage der wirksamen Zustellung des Teilbetriebsschließungsbescheides führte das Verwaltungsgericht aus, Voraussetzung einer wirksamen Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 1 iVm § 13 Abs 3 Zustellgesetz (ZustG) sei die Abwesenheit des Empfängers bzw seiner vertretungsbefugte Person und dass der Zusteller Grund zu Annahme habe, dass sich der Empfänger bzw seine vertretungsbefugte Person regelmäßig an der Abgabenstelle aufhalte. Unstrittig stehe fest, dass die beim Revisionswerber beschäftigte Kellnerin als einzige betriebszugehörige Person im gegenständlichen Lokal anwesend gewesen sei. Von der Regelmäßigkeit der Anwesenheit des Revisionswerbers ausgehend, habe der Behördenvertreter der Kellnerin als Ersatzempfängerin den Teilbetriebsschließungsbescheid zugestellt, welche die Übernahme schriftlich bestätigt habe. Der Behördenvertreter habe keine Kenntnis von einer Ortsabwesenheit des Revisionswerbers gehabt und sei eine solche von der Kellnerin auch nicht behauptet worden. Diese sei erst im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen und mittels einer Eingabe vom 20. Februar 2017 nachgewiesen worden. Die Ersatzzustellung des Teilbetriebsschließungsbescheides am 11. August 2016 sei daher zulässig gewesen.
4 Darüber hinaus gelte eine Ersatzzustellung nach § 16 Abs 5 ZustG dann als nicht bewirkt, wenn der Empfänger oder sein Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang habe Kenntnis erlangen können. Angesichts dessen, dass der Revisionswerber bereits am 15. August 2016 an die Abgabestelle zurückgekehrt sei, und er, seiner Eingabe folgend, am 16. August 2016 von der Betriebsschließung Kenntnis erlangen konnte, seien ihm mehr als 3 Wochen zur fristgerechten Einbringung der Beschwerde verblieben. Zusammenfassend sei daher von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides am 11. August 2016 auszugehen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes unter Kostenzuspruch aufzuheben.
6 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach ein Betriebsschließungsbescheid nach § 56a GSpG binnen 3 Tagen zuzustellen sei. Das Verwaltungsgericht habe eine Entscheidung gefällt, die "einerseits klar dem Gesetzeswortlaut des GSpG und andererseits des ZustG" widerspreche, da gemäß § 56a GSpG in der zum Zeitpunkt der Betriebsschließung gültigen Fassung der Bescheid, mit dem die Betriebsschließung angeordnet worden sei, ex lege außer Kraft trete, wenn er nicht binnen 3 Tagen an den Empfänger zugestellt worden sei.
11 Mit diesem Vorbringen wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher "ständigen Rechtsprechung" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll (vgl etwa VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, wenn - wie im Revisionsfall - die revisionsgegenständliche Regelung bereits außer Kraft getreten ist (vgl § 56a GSpG nunmehr in der Fassung BGBl I Nr 118/2016) und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl etwa VwGH vom 11. Oktober 2016, Ro 2016/01/0007, mwN).
12 Weiters ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, dass - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend ausführt - eine Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 5 ZustG bereits nach dem Gesetzeswortlaut (nur) dann nicht als bewirkt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 leg cit wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Nach der ständigen hg Rechtsprechung ist die Frage, ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (vgl etwa den hg Beschluss vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, mwN). Ausgehend davon ist - abgesehen davon, dass die Zulässigkeitsbegründung der Revision auch zu dieser Frage keine Ausführungen enthält und sich die Revision daher auch diesbezüglich bereits deshalb als unzulässig erweist - die fallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber habe nach den Umständen des Einzelfalles rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen können und es sei die Ersatzzustellung gemäß § 16 Abs 5 ZustG daher mit 11. August 2016 bewirkt, nicht zu beanstanden (vgl zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustG etwa die hg Entscheidungen vom 24. Februar 2000, 2000/02/0027, vom 19. April 2001, 99/06/0049, oder nochmals vom 28. Februar 2007, 2006/13/0178, jeweils mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2017
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