VwGH Ra 2017/16/0038

VwGHRa 2017/16/003821.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der V GmbH in W, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. November 2016, Zl. RV/5200103/2013, betreffend Erstattung von Einfuhrumsatzsteuer (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Feldkirch Wolfurt), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 23. März 2011 teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt der revisionswerbenden Gesellschaft m.b.H.

(Revisionswerberin) näher angeführte Beträge an gemäß Art. 204 des Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG entstandenen Eingangsabgaben (Einfuhrumsatzsteuer) mit. Die Revisionswerberin sei nach § 71a ZollR-DG als Anmelderin Schuldner dieser Einfuhrumsatzsteuer.

2 Die Revisionswerberin habe mit 78 Anmeldungen als Anmelderin die Überführung verschiedener, als Parfum oder Toilettewasser bezeichneter Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) für den von ihr indirekt vertretenen Empfänger, eine G d.o.o. in Slowenien, beantragt. Diese Anmeldungen seien im Zeitraum zwischen dem 4. Mai 2006 bis zum 5. März 2010 angenommen worden. Der Empfänger sei als betrügerisch zu betrachten.

3 Die Revisionswerberin bekämpfte dies erfolglos; die außerordentliche Revision gegen das diesen Bescheid bestätigende Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Juli 2015 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. November 2015, Ra 2015/16/0096, zurück.

4 Mit Schriftsatz vom 20. März 2012 beantragte die Revisionswerberin die Erstattung u.a. des im Bescheid des Zollamtes vom 23. März 2011 angeführten Betrages an Einfuhrumsatzsteuer und begründete dies zusammengefasst damit, sie habe alle Pflichten eingehalten, die ihr für die Durchführung der Zollanmeldungen gesetzlich oblegen seien. Ein Hinweis darauf, dass es sich beim Empfänger um ein Scheinunternehmen gehandelt habe, sei ihr nicht bekannt; die durchgeführten "Level 2-Abfragen" hätten den aufrechten Bestand der UID-Nummer und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Empfänger bestätigt.

5 Diesen Antrag wies das Zollamt Feldkirch Wolfurt mit Bescheid vom 20. März 2013 ab. Die dagegen mit Schriftsatz vom 22. April 2013 erhobene Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2013 ab.

6 Dagegen brachte die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 eine (Administrativ‑)Beschwerde ein.

7 Das für die Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zuständige Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe verschiedener Rechtsvorschriften stellte das Bundesfinanzgericht fest, die Revisionswerberin habe als Anmelderin im Zeitraum vom 5. März 2006 bis 5. März 2010 in insgesamt 78 Einfuhrfällen unter Verwendung ihrer Sonder-UID die Überführung von verschiedenen Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahren 4200) beantragt. Als indirekt vertretener Empfänger sei in den Zollanmeldungen die slowenische Gesellschaft G.d.o.o. angegeben gewesen. Die Revisionswerberin habe weder die Transporte organisiert noch diese selbst durchgeführt. Ein innergemeinschaftliches Verbringen der in Rede stehenden Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat liege nicht vor, weil die Waren nicht zur Verfügung und nicht für die Unternehmenszwecke des von der Revisionswerberin im Feld 8 der jeweiligen Zollanmeldungen genannten Empfängers in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden seien. Ein Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 sei nicht durchgeführt worden.

9 Zunächst begründete das Bundesfinanzgericht, weshalb seiner Ansicht nach eine Existenzgefährdung der Revisionswerberin durch die Abgabenbelastung im Gefolge des erwähnten Bescheides vom 23. März 2011 nicht vorliege.

10 Der Revisionswerberin sei weiters offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie habe es in allen 78 Einfuhrfällen, in denen ihr die Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben worden sei, unterlassen, ein Bestätigungsverfahren im Sinn des Art. 28 Abs. 2 UStG 1994 in Anspruch zu nehmen. Der Einwand, dass die UID-Nummer zumindest bis zum 6. April 2007 gültig gewesen sei, gehe insofern ins Leere, als es auf die Überprüfung der Gültigkeit der UID-Nummer im Zeitpunkt der Anmeldung durch die Revisionswerberin angekommen sei. Der Einwand, dass eine Überprüfung der UID-Nummer zum Ergebnis geführt hätte, dass diese gültig gewesen sei, stehe mit den Feststellungen im Abgabenverfahren in Widerspruch, wonach die in den Zollanmeldungen genannte G.do.o. keine Waren aus dem Ausland bezogen habe, die in Rede stehenden Waren nicht zu deren Verfügung und nicht für deren Unternehmenszwecke in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden seien.

11 Die Revisionswerberin müsse sich im Revisionsfall daher vorwerfen lassen, dass ihre Mitarbeiter nicht nur in einem, sondern in insgesamt 78 Einfuhrfällen mit demselben Empfänger ein Bestätigungsverfahren im Zeitpunkt der Zollanmeldung unterlassen hätten. In Anbetracht dieser gehäuften Unterlassung könne nicht mehr bloß von einem Fehler gesprochen werden, der "passieren kann", sondern es liege eine Kette von Fehlern vor, die keinesfalls passieren dürften. Ein sorgfältig agierender Zollspediteur hätte im Hinblick darauf, dass er für die Ordnungsmäßigkeit der Unterlagen hafte (Art. 199 ZK-DVO), dass er selbst mit der ihm genannten Abnehmerin keinen direkten Kontakt gehabt habe, dass er weder die Transporte organisiert noch diese selbst durchgeführt habe und dass Unterlagen und Aufträge über Dritte übermittelt worden seien, zur Risikominimierung weitere Informationen, etwa im Rahmen von sogenannten Due Diligence - Überprüfungen, über die Tätigkeit und die Liquidität der ihm unbekannten Gesellschaft eingeholt. Dies auch deshalb, weil die Revisionswerberin im Revisionsfall keine Kontrolle über die tatsächlichen Warenbewegungen gehabt habe und auf Grund der Bestimmung des § 71a ZollR-DG immer damit habe rechnen müssen, nachträglich mit der Einfuhrumsatzsteuer belastet zu werden. Die Revisionswerberin habe offenbar auf von einem Dritten vorgelegte oder übermittelte Unterlagen vertraut und Missbrauch der Bestimmungen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung in Kauf genommen.

12 Selbst wenn der Revisionswerberin keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könnte, läge keine Unbilligkeit nach Lage der Sache vor. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum insofern vergleichbaren § 236 BAO liege eine sachliche Unbilligkeit unter anderem dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Da § 71a ZollR-DG gerade vorsehe, dass in den Fällen einer Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 eine nach Art. 204 Abs. 1 ZK entstehende Einfuhrumsatzsteuerschuld auch der Anmelder schulde, wenn er nicht bereits nach Art. 204 Abs. 3 ZK selber als Schuldner in Betracht komme, und dieser Bestimmung eine Einschränkung auf ein "Wissen" oder "Wissen hätte müssen" nicht zu entnehmen sei, entspreche die Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer an die Revisionswerberin als Anmelderin dem Normzweck der genannten Bestimmung.

13 Auf den guten Glauben infolge eines Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen habe sich die Revisionswerberin nicht verlassen können, weil dieses nicht an sie selbst ergangen sei und sich auch kein Hinweis darin finde, dass der nunmehr gegenständliche Fall eines Verschleierns des tatsächlichen Erwerbers einer der im Schreiben beschriebenen Fälle sei.

14 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

15 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG); das Zollamt Feldkirch Wolfurt brachte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag ein, die Revision kostenpflichtig abzuweisen.

16 Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht auf Erstattung der in Rede stehenden Einfuhrumsatzsteuer verletzt.

 

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

18 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

19 Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

20 Die Revisionswerberin trägt zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, entgegen der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle es im angefochtenen Erkenntnis an einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung als zentrales Begründungselement und an einer Beweiswürdigung in wesentlichen Punkten. Insbesondere fehlten Sachverhaltsfeststellungen zu von der Revisionswerberin vorgebrachten Umständen, welche sie durch Urkunden belegt habe, nämlich durch Rechnungen und CMR-Frachtbriefe für jede einzelne der verfahrensgegenständlichen Warensendungen.

21 Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinn des Art. 239 Zollkodex und des § 83 ZollR-DG allein deshalb vorgelegen sei, weil die Revisionswerberin ein Bestätigungsverfahren nach Art. 28 Abs. 2 UStG nur vor der ersten Verzollung im Mai 2006 und nicht bei jeder einzelnen Anmeldung durchgeführt habe, obwohl nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes selbst im Zeitraum bis zum 6. April 2007 die bestätigte Umsatzsteueridentifikationsnummer der G.d.o.o. gültig gewesen sei.

22 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

23 Der Revisionsfall gleicht hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfragen jenem dieselbe Revisionswerberin betreffenden, den der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2017/16/0037, entschieden hat. Zu Folge des insoweit unteilbaren Spruches des angefochtenen Erkenntnisses ist es nicht entscheidend, dass die in Rede stehende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im vorliegenden Revisionsfall nicht während des gesamten, sondern nur während eines Teiles des Zeitraumes gültig war, in dem die Waren in den freien Verkehr übergeführt worden sind.

24 Aus den Gründen des erwähnten Erkenntnisses Ra 2017/16/0037, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, war auch das vorliegende angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-AufwErsV. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft die Umsatzsteuer, deren Ersatz in den zitierten Rechtsvorschriften nicht vorgesehen ist.

Wien, am 21. November 2017

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