VwGH Ra 2015/16/0096

VwGHRa 2015/16/009625.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Revisionssache der V GmbH in W, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Juli 2015, Zl. RV/5200072/2011, betreffend Einfuhrumsatzsteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art221;
B-VG Art133 Abs4;
UStG 1994 Anh Art6 Abs3;
UStG 1994 Anh Art7 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art221;
B-VG Art133 Abs4;
UStG 1994 Anh Art6 Abs3;
UStG 1994 Anh Art7 Abs2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die mit Bescheid des Zollamtes F vom 23. März 2011 gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft mbH (Revisionswerberin), einer Spedition, erfolgte Mitteilung nach Art. 221 des Zollkodex über die buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

Das Bundesfinanzgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe mit 78 Anmeldungen im Zeitraum vom 5. Mai 2006 bis 5. März 2010 beim Zollamt F die Überführung verschiedener Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr und die Befreiung dieser Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 durch Verwendung des Verfahrenscodes 4200 im Feld 37 des Einheitspapieres beantragt. In allen Fällen seien als Empfänger eine Gesellschaft in Slowenien mit einer näher angeführten UID-Nummer und als Bestimmungsland Slowenien angegeben worden. Die Revisionswerberin sei als indirekte Vertreterin dieses in den Zollanmeldungen angeführten Empfängers in Slowenien aufgetreten.

Die in Rede stehenden Waren seien nicht zur Verfügung der in den Anmeldungen als Empfänger eingetragenen slowenischen Unternehmens für dessen Unternehmenszwecke in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden.

Die jeweils angeführte slowenische UID-Nummer sei bis 6. April 2007 gültig gewesen. Ein diese UID-Nummer betreffendes Bestätigungsverfahren durch die Revisionswerberin sei laut einer Abfrage im MIAS (MwSt-Informationsaustauschsystem) nicht durchgeführt worden.

Die slowenische Zollverwaltung habe zum angeführten Empfänger mitgeteilt, dass es keine Nachweise gebe, dass die in den Zollanmeldungen angeführten Waren tatsächlich nach Slowenien gelangt seien. Das Unternehmen sei am 10. Jänner 2011 im Firmenbuch gelöscht worden, weil es keine Steuererklärungen abgegeben habe. Geschäftsführer und Prokurist seien nicht erreichbar. Beide seien Ausländer. Die slowenische Steuerverwaltung verfüge über keine Daten über den amerikanischen Gründer des Unternehmens. Seit 26. März 2008 habe dieses Unternehmen über keine Bankverbindung mehr verfügt. Im Jahr 2007 sei bei dem Unternehmen eine steuerliche Betriebsprüfung für das Jahr 2005 erfolgt. Es habe sich herausgestellt, dass dieses Unternehmen keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, keine Waren aus dem Ausland bestellt habe, keine Rechnungen aus dem Ausland erhalten habe und keine Dokumente unterfertigt habe, die eine Bestellung aus dem Ausland belegen würden. Im Jahr 2006 habe das Unternehmen auf Grund fehlender Geschäftstätigkeit eine "Null-Steuererklärung" eingereicht, am 6. April 2007 sei die UID-Nummer gelöscht worden.

Rechtlich folgerte das Bundesfinanzgericht daraus, dass die Voraussetzungen für die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 nicht vorlägen.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde vom Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Gemäß Art. 6 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG) in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 756/1996 ist die Einfuhr der Gegenstände, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, steuerfrei und hat der Anmelder das Vorliegen der Voraussetzungen buchmäßig nachzuweisen. Die Befreiung ist nur anzuwenden, wenn derjenige, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung tätigt.

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt nach Art. 7 Abs. 2 UStG auch das einer Lieferung gleichgestellte Verbringen eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung.

Die Revisionswerberin führt im Abschnitt IV (Zur Zulässigkeit der Revision) des Revisionsschriftsatzes unter Punkt B aus:

"1. In den rechtlichen Erwägungen stützt sich das Bundesfinanzgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.3.2014, 2012/16/0009.

1.1 Dieses Erkenntnis betraf zwar auch die Frage der nachträglichen Vorschreibung der Einfuhrumsatzsteuer einen Spediteur, der als indirekter Vertreter mit einer Sonder-UID Zollanmeldungen im Rahmen des Verfahrens 4200 betraf: Der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch wesentlich von dem hier maßgeblichen und vom Bundesfinanzgericht festgestellten Sachverhalt:

1.2 Dieser Umstand der unterschiedlichen Namen in den dem Spediteur vorliegenden Versanddokumenten der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis auch in der rechtlichen Beurteilung maßgebliche Relevanz zuerkannt, wenn er nämlich etwa dort ausführt, dass die

'von der belangten Behörde angestellten Überlegungen zu Widersprüchlichkeiten bei der Beschwerdeführerin bei der Abgabe der Zollanmeldung vorliegenden Unterlagen und zur Ungewöhnlichkeit eines sich daraus ergebenden Transportweges nicht erkennen lassen, dass die belangte Behörde beim Heranziehen der Beschwerdeführerin als Gesamtschuldnerin das Ermessen überschritten oder missbraucht hätte.'

1.3 Daraus folgt aber, dass sich der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.3.2014, Zahl 2012/16/0009, zugrunde liegende Sachverhalt von dem gegenständlichen Sachverhalt wesentlich unterscheidet: Zu einem Sachverhalt wie er dem hier angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegt, nämlich, dass (vgl. oben Il/1)

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