VwGH Ra 2017/11/0034

VwGHRa 2017/11/003422.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Assoc.-Prof.Priv.-Doz.Dr. K B in W, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 30. November 2016, Zl. VGW-162/006/2884/2016-10, betreffend Kammerumlage für das Jahr 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ärztekammer für Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §69;
B-VG Art133 Abs4;
UmlagenO ÄrzteK Wien;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid vom 25. November 2015 setzte der Präsident der Ärztekammer für Wien die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2012 gemäß § 1 der Umlagenordnung mit EUR 746,87 fest und stellte - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 556,80 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 190,07 fest. Gleichzeitig wurde die Kammerumlage zur Österreichischen Ärztekammer für das Jahr 2012 gemäß § 2 der Umlagenordnung mit EUR 196,55 festgesetzt (diese erhöhe sich gemäß § 3 der Umlagenordnung um EUR 5,00) und - ausgehend von einer bereits entrichteten vorläufigen Kammerumlage für das Jahr 2012 in der Höhe von EUR 139,22 - eine Nachzahlungsverpflichtung von EUR 62,33 festgestellt. Die Nachzahlungsverpflichtung von insgesamt EUR 252,40 wurde dem Revisionswerber zur Zahlung binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben. Nach diesem Zeitpunkt würden Verzugszinsen gemäß § 5 Abs. 6 der Umlagenordnung verrechnet.

2 1.2. Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene - als Einspruch bezeichnete - Beschwerde, die sich hauptsächlich auf fehlenden Patientenkontakt stützt, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Begründend wurde ausgeführt, das Verwaltungsgericht teile die Rechtsauffassung der Ärztekammer für Wien, wonach die Tätigkeit des Revisionswerbers beim Research Center for Molecular Medicine of the Austria Academy of Sciences (CeMM) als ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) anzusehen sei und demzufolge die entsprechenden Einkünfte in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage einzubeziehen seien. Der Revisionswerber sei im pädiatrischen Bereich als Facharzt für Kinder und Jugend an der Medizinischen Universität Wien beschäftigt, wo er hauptsächlich im hämatologischen und onkologischen Bereich tätig sei. Unzweifelhaft handle es sich bei der Hämatologie, der Onkologie, der Kinder- und Jugendheilkunde typischerweise um Teilbereiche der medizinischen Heilkunde. Nach Angaben des CeMM arbeiteten die Mitarbeiter an einer patientengerechteren personifizierten Medizin der Zukunft, indem sie die Erfahrung aus dem klinischen Alltag mit der Expertise aus der Grundlagenforschung verbänden. Krebs, Entzündungsprozesse und immunologische Erkrankungen zählten zu den wichtigsten Forschungsgebieten. Der Revisionswerber stelle genau diese Schnittstelle zwischen Klinik und Forschung dar. Die Forschungstätigkeit bleibe medizinische Forschung mit dem Zweck der Verhütung von Krankheiten. Der Revisionswerber bringe die Forschungsergebnisse in medizinischen Kontext, seine Tätigkeit hänge derart von seiner Berufsberechtigung ab. Ohne seine profunde medizinische Ausbildung und die praktische Erfahrung als Arzt auf einer Universitätsklinik wäre es dem Revisionswerber wohl nicht möglich, das vom CeMM umschriebene Ziel einer verbesserten Medizin der Zukunft zu erfüllen. Forschung auf dem Gebiet der medizinischen Wissenschaft diene mittelbar der Gesundheit, Besserung oder Heilung von Menschen.

4 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

7 2.2. In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

8 Anders als in dem in der Revision erwähnten hg. Erkenntnis vom 30. September 2011, Zl. 2011/11/0074 (und dem dort zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/11/0139 bis 0143, in dem beim damaligen Beschwerdeführer die Lehr-/Forschungstätigkeit in keiner erkennbaren Verbindung zur ärztlichen Tätigkeit am Menschen stand), konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass gegenständlich sehr wohl ein enger thematischer Zusammenhang zwischen einerseits der (unstrittig ärztlichen) Tätigkeit des Revisionswerbers als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde (am AKH in Wien) und den erwähnten (aber ebenfalls seinen Fachbereich betreffenden) Tätigkeiten für das CeMM andererseits besteht (vgl. auch den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Zl. Ra 2016/11/0163). Es ist daher nicht ersichtlich, dass es von der hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeit abgewichen wäre.

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus diesen Erwägungen beschlossen, die Revision - in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 22. August 2017

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