VwGH Ra 2016/11/0163

VwGHRa 2016/11/016314.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Dr. W P in W, vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Florianigasse 19/7, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. August 2016, Zlen. VGW-162/027/10326/2014-16, VGW- 162/027/11791/2014, VGW-162/027/10837/2015 und VGW- 162/027/13451/2015, betreffend Kammerumlagen für die Jahre 2001 bis 2014 (belangte Behörde: Präsident der Ärztekammer für Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ÄrzteG 1998 §69;
B-VG Art133 Abs4;
UmlagenO ÄrzteK Wien;
VwGG §34 Abs1;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
ÄrzteG 1998 §2 Abs3;
ÄrzteG 1998 §69;
B-VG Art133 Abs4;
UmlagenO ÄrzteK Wien;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die vom Revisionswerber zu leistenden Kammerumlagen der Ärztekammer für Wien und der Österreichischen Ärztekammer für die Jahre 2011 bis 2014 festgesetzt.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei in einem näher genannten Krankenhaus als Facharzt für Lungenheilkunde und Innere Medizin (in der Funktion des Abteilungsvorstandes) tätig. In der Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde habe er gegen die Höhe der festgesetzten Kammerumlagen vorgebracht, dass in die Bemessungsgrundlage zu Unrecht die Einkünfte aus seiner Vortragstätigkeit, die er im Auftrag von "diversen pharmazeutischen Firmen" verrichte, einbezogen worden seien. Diese Vorträge setzten kein medizinisches Studium voraus und könnten ebenso von geschulten Personen, wie etwa Pharmavertretern, gehalten werden.

Der Revisionswerber habe dazu weitere Unterlagen und Honorarnoten vorgelegt und im Rahmen der Verhandlung die Beratungs- und Vortragstätigkeit für Pharmafirmen, bei der es um die Vor- und Nachteile einzelner Medikamente, die im weitesten Sinne mit der Lunge zu tun hätten, als eine seiner Einnahmequellen genannt. Weitere Einkünfte, die seiner Meinung nach nicht aus ärztlicher Tätigkeit stammten, beträfen einerseits seine journalistische Tätigkeit, und zwar Publikationen in allgemeinmedizinischen Journalen über Themen aus seiner ärztlichen Tätigkeit, also die Lunge betreffend, und andererseits Vorträge über Lungenerkrankungen im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen.

In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht von § 1 Abs. 2 der Umlagenordnung der Ärztekammer für Wien, die als Bemessungsgrundlage das gesamte zu versteuernde Jahreseinkommen aus ärztlicher Tätigkeit normiere, und von § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 betreffend die Kriterien für die ärztliche Berufsausübung aus. Diese Kriterien (einerseits die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit und andererseits die Ausübung dieser Tätigkeit zumindest mittelbar für den Menschen) seien, wie aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 26. März 2015, Zl. Ra 2015/11/0010) hervorgehe, auch dann erfüllt, wenn ein Arzt medizinische Berichte und Schulungsunterlagen verfasse und Pharma-Mitarbeiter ausbilde bzw. medizinische Vorträge halte (wobei auch die in diesem Zusammenhang anfallenden organisatorischen und wirtschaftenden Tätigkeiten den ärztlichen Tätigkeiten zuzurechnen seien).

Da sich die strittigen Tätigkeiten des Revisionswerbers nach seinem Vorbringen auf das Thema Lunge bzw. Lungenerkrankungen bezögen und er dabei auf seine medizinisch-wissenschaftliche Expertise als Lungenfacharzt (über eine andere wissenschaftliche Ausbildung verfüge er nicht) und seine diesbezügliche Praxiserfahrung zurückgreife, handle es sich dabei um ärztliche Tätigkeit iSd § 2 ÄrzteG 1998, sodass die daraus gewonnenen Einkünfte in die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage einzubeziehen seien.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. den vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführten, gleichfalls Tätigkeiten eines Arztes für ein Pharma-Unternehmen betreffenden, hg. Beschluss vom 26. März 2015, Zl. Ra 2015/11/0010, sowie zu begutachtenden Tätigkeiten aus vielen das hg. Erkenntnis vom 20. November 2014, Zl. 2012/11/0212, mwN).

Anders als in dem in der Revision erwähnten hg. Erkenntnis vom 30. September 2011, Zl. 2011/11/0074 (und dem dort zitierten Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2005/11/0139 bis 0143, in dem beim damaligen Beschwerdeführer die Lehr-/Forschungstätigkeit in keiner erkennbaren Verbindung zur ärztlichen Tätigkeit am Menschen stand), besteht gegenständlich sehr wohl ein enger thematischer Zusammenhang zwischen einerseits der (unstrittig ärztlichen) Tätigkeit des Revisionswerbers als Facharzt für Lungenheilkunde (Abteilungsvorstand eines Krankenhauses) und den erwähnten (aber ebenfalls den Fachbereich Lunge bzw. Lungenerkrankungen betreffenden) Tätigkeiten für Pharma-Unternehmen und im Bereich der (wissenschaftlichen) Publikation.

3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2016

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