VwGH Ra 2017/03/0089

VwGHRa 2017/03/008921.12.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A A in W, vertreten durch die Mayer Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/Mezzanin, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. Juni 2017, Zl. VGW-021/019/6152/2017-7, betreffend Übertretung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58;
AVG §60;
BetriebsO 1994 §4 Abs1;
BetriebsO 1994 §4 Abs2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z2;
GelVerkG 1996 §3 Abs1 Z3;
MRKZP 07te Art4;
VStG §24;
VStG §44a;
VwGVG 2014 §29 Abs1;
VwGVG 2014 §38;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Straferkenntnisses der belangten Behörde - dem Revisionswerber eine Übertretung des § 4 Abs. 2 BO angelastet, weil er es als Gewerbetreibender zu verantworten habe, dass ein dem amtlichen Kennzeichen nach bestimmtes Taxikraftfahrzeug dem M als Lenker überlassen wurde und von diesem - was zeitlich und örtlich näher konkretisiert wurde - im Taxidienst verwendet wurde, ohne im Besitz eines gültigen Taxiausweises zu sein. Über ihn wurde deshalb gemäß § 25 Abs. 1 BO iVm § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

5 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Im zu beurteilenden Fall sei ein Fahrauftrag zu Grunde gelegen, der vorerst lediglich zum Inhalt gehabt habe, dass der Beförderungswerber zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zur Durchführung einer Personenbeförderung abgeholt werde. Die Dauer der Verwendung des Fahrzeugs sei im Voraus nicht definiert, hinsichtlich der Kosten im Voraus keine Vereinbarung getroffen worden.

6 Damit lägen entscheidende Elemente des Mietwagengewerbes (Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006) nicht vor, weshalb der Entscheidung zu Grunde zu legen gewesen sei, dass es sich bei der Beförderung um eine solche des Taxigewerbes gehandelt habe.

7 Gemäß § 4 Abs. 1 BO dürften als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen; gemäß Abs. 2 dürfe der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises seien.

8 Der Revisionswerber als Gewerbetreibender hätte die Fahrt also nur durchführen lassen dürfen, wenn der Lenker im Besitz eines Taxilenkerausweises gewesen wäre, was nicht der Fall gewesen sei. Er habe den wider ihn erhobenen Vorwurf nur insofern bestritten, als er geltend gemacht habe, bei der Fahrt habe es sich um eine Mietwagenfahrt gehandelt.

9 Der Revisionswerber habe daher tatbildmäßig gehandelt; Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe kämen ihm nicht zu Gute.

10 Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, deren Zulässigkeitsbegründung (zusammengefasst) Folgendes geltend macht:

12 Das Verwaltungsgericht sei in mehrfacher Weise von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgegangen, nämlich hinsichtlich der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Mietwagen- und Taxifahrt, hinsichtlich der Konkretisierung der dem Revisionswerber angelasteten Tat, und hinsichtlich der Gestaltung der Entscheidungsbegründung.

13 Entgegen der Revision weicht die angefochtene Entscheidung von den maßgebenden Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab:

14 Während das Mietwagen-Gewerbe dadurch gekennzeichnet ist, dass die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge stattfindet und in der Regel zur Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrzielen in Anspruch genommen wird, liegt das Wesen des Taxigewerbes darin, dass Pkw zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebiets im Bedarfsfall bereitgehalten werden. Im Fall der telefonischen Anforderung des Fahrzeugs kann sich der Unternehmer jedenfalls dann nicht darauf berufen, in Ausübung des Mietwagen-Gewerbes tätig geworden zu sein, wenn nicht schon bei der Bestellung ein den Umfang der zu erbringenden Leistung hinreichend bestimmter, die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt umschreibender Fahrtauftrag erteilt wurde (vgl. VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0006, mwN, sowie - jüngst - VwGH 3.11.2017, Ra 2017/03/0045).

15 Hatte der Fahrtauftrag - so die iSd § 41 VwGG maßgebenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts - "vorerst lediglich zum Inhalt, dass der Beförderungswerber zu einer bestimmten Zeit an

einem bestimmten Ort ... abgeholt werde" und wurde weder die

Verwendungsdauer des Fahrzeugs vorweg definiert noch eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, verließ das Verwaltungsgericht die für die Abgrenzung nach dem eben Gesagten maßgeblichen Leitlinien nicht.

16 Gleiches gilt für die Frage der erforderlichen Konkretisierung des Tatvorwurfs iSd § 44a VStG und der Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 29 Abs. 1 VwGVG:

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Begründungspflicht nach § 29 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (vgl. etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2015/03/0059, mwN). Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG iVm. § 24 VStG die Begründungspflicht iSd § 58 AVG von Bedeutung (vgl. etwa VwGH 19.5.2017, Ra 2017/03/0044). Wenn auch der Aufbau des angefochtenen Erkenntnisses Mängel aufweist, ist doch ausreichend erkennbar, welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sodass nicht gesehen werden kann, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wäre.

18 Schließlich ist - vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur, wonach die Tatumschreibung so präzise zu sein hat, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. nur etwa VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0036, mwN.) - nicht zu erkennen, inwieweit mit dem vom Verwaltungsgericht übernommenen (eingangs wiedergegebenen) Tatvorwurf eine nicht ausreichende Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat iSd § 44a Z 1 VStG verbunden sei, behauptet die Revision doch nicht einmal, dass die Überlassung des Taxifahrzeugs an M nicht zur Verwendung im Fahrtdienst erfolgt sei.

19 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Dezember 2017

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