VwGH Ro 2017/02/0016

VwGHRo 2017/02/001625.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Dezember 2016, Zl. LVwG-AV-1224/001-2016, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Feststellungsbescheid betreffend den Betrieb von Automatensalons und Glücksspielautomaten (Partei im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Niederösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Feststellungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 26. September 2016 "gemäß §§ 7 Abs. 3 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG" als unzulässig zurück. Zugleich sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

2 Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid hatte die Niederösterreichische Landesregierung (unter anderem) festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund einer näher bezeichneten Bewilligung für den Betrieb von 1339 Glücksspielautomaten berechtigt war, diese Bewilligung bescheidmäßig ab 9. März 2012 auszuüben sowie infolge der Behebung dieser Bewilligung durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2016, zugestellt am 20. Mai 2016, während einer Dauer von längstens 18 Monaten ab 20. Mai 2016 weiter bescheidmäßig und ohne Unterbrechung auszuüben.

3 Das Verwaltungsgericht traf im angefochtenen Beschluss nähere Feststellungen zu dem diesem Feststellungsbescheid vorangegangenen Verfahren und zum Inhalt dieses Bescheides. Es stellte weiters fest, dass der Bescheid ausschließlich der mitbeteiligten Partei und dem Bundesminister für Finanzen zugestellt worden sei. Der Revisionswerber sei dem Feststellungsverfahren weder beigezogen worden noch sei diesem gegenüber der Feststellungsbescheid erlassen worden. Der Revisionswerber habe im Zuge eines von ihm gegen die mitbeteiligte Partei beim Bezirksgericht Mödling geführten Mahnklageverfahrens von der mitbeteiligten Partei von der Existenz dieses Feststellungsbescheides erfahren.

In seiner Beschwerde habe er (hier zusammengefasst) ausgeführt, dass er ein rechtliches Interesse habe, weil er Ansprüche gegen die mitbeteiligte Partei vor dem Bezirksgericht Mödling geltend mache. Er habe nach Aufhebung der der mitbeteiligten Partei erteilten Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten eine Spielstätte der mitbeteiligten Partei besucht und dort innerhalb von ca. 5 Minuten EUR 500,-- an einem Automaten verspielt. Diese Spielverluste habe er mit Klage vom 14. Juli 2016 gerichtlich geltend gemacht. Der Feststellungsbescheid sei ihm am 27. September 2016 im Zuge einer vorbereitenden Tagsatzung vor dem Bezirksgericht Mödling vorgelegt worden. Der Bescheid berühre seine subjektive Rechtssphäre unmittelbar, zumal dadurch ein illegaler Spielbetrieb durch die mitbeteiligte Partei legalisiert werde. Er habe ein "subjektivöffentliches Interesse an der Gewährleistung eines legalen Spielbetriebes." Als übergangene Partei sei er berechtigt, den Bescheid mit Beschwerde zu bekämpfen.

4 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - nach einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 VwGG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 33/2013, die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auf das gerichtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen sei - aus, dass § 7 Abs. 3 VwGVG nur auf Parteien anzuwenden sei, deren Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig gewesen sei und die auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden seien. Es könne daher auch dahingestellt bleiben, ob der Revisionswerber vom Feststellungsbescheid im Sinne des § 8 AVG betroffen sei, weil seine in der Beschwerde behauptete Parteistellung im Verwaltungsverfahren gar nicht thematisiert worden sei.

Die Zulassung der Revision begründet das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis darauf, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 3 VwGVG noch nicht vorliege und die Frage, ob nach dieser Bestimmung nur derjenige beschwerdelegitimiert sei, dessen Parteistellung im Verwaltungsverfahren unstrittig gewesen sei und der auch tatsächlich dem Verwaltungsverfahren beigezogen worden sei, in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und in der Lehre uneinheitlich beantwortet werde.

5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die ordentliche Revision mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts kostenpflichtig aufzuheben. Die Niederösterreichische Landesregierung erstattete, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurückweisung der Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 Die in der Zulassungsbegründung angesprochene Rechtsfrage wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittlerweile geklärt; demnach besteht die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG auch dann, wenn die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren strittig war und er diesem nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH vom 30. März 2017, Ro 2015/03/0036; auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen). Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichtes weicht damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

9 Dennoch erweist sich die Revision als nicht zulässig, weil der Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallbezogen keine Relevanz zukommt: das Verwaltungsgericht hätte nämlich auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 3 VwGVG zu einer Zurückweisung der Beschwerde kommen müssen.

10 Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH vom 30. Juni 2016, Ra 2016/16/0038).

11 Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Feststellungsbescheid wurde gegenüber der mitbeteiligten Partei festgestellt, dass diese aufgrund einer an sie erteilten, später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Ausspielbewilligung nach dem Niederösterreichischen Spielautomatengesetz zu einem näher bestimmten Betrieb von Glücksspielautomaten während eines bestimmten Zeitraums berechtigt und verpflichtet (gewesen) sei.

12 Der Revisionswerber vertritt auch in seiner Revision die Auffassung, dass durch den - unstrittig ihm gegenüber nicht erlassenen - Feststellungsbescheid seine subjektive Rechtssphäre unmittelbar berührt sei. Er verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf den notwendigen Spielerschutz sowie das unionsrechtliche Transparenzgebot für die Vergabe von Glücksspielkonzessionen. Damit bezieht er sich allerdings bloß auf öffentliche Interessen, vermag jedoch nicht darzulegen, in welcher Weise durch den Bescheid, durch den ein Recht der mitbeteiligten Partei festgestellt wurde, unmittelbar in seine persönliche Rechtssphäre eingegriffen würde. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Revisionswerbers, das er mit der Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht geltend machen könnte, zeigt er damit nicht auf.

13 Weiters behauptet der Revisionswerber ein rechtliches Interesse deshalb, weil er Ansprüche gegen die mitbeteiligte Partei klagsweise geltend mache und der Feststellungsbescheid die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche erschwere (zugleich weist der Revisionswerber darauf hin, dass das Gericht den Feststellungsbescheid, weil er nach seiner Ansicht unionsrechtswidrig sei, "unangewendet lassen" müsse). Auch daraus lässt sich kein subjektiv-öffentliches Recht des Revisionswerbers ableiten: Ein Feststellungsbescheid spricht über das Bestehen oder Nichtbestehen, über Umfang oder Inhalt eines strittigen Rechtsverhältnisses ab, führt aber zu keiner Umgestaltung bzw. Änderung eines Rechtsverhältnisses mit Dritten. Ein Feststellungsbescheid kann schon von daher keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen in der Rechtssphäre eines am Feststellungsverfahren nicht als Partei teilnehmenden Dritten haben (vgl. VwGH vom 28. Februar 2006, 2005/03/0232).

14 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde schon aufgrund der - nach der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unrichtigen - Auffassung, einer von der Verwaltungsbehörde nicht als Partei beigezogenen Person können schon deshalb keine Beschwerdeberechtigung zukommen, zurückgewiesen. Das Vorbringen des Revisionswerbers in der Revision lässt aber nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht bei Vermeidung dieses Zurückweisungsgrundes zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, weil die Beschwerde schon nach den unstrittigen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen gewesen wäre. Damit werden aber in der Revision auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

16 Den Anregungen des Revisionswerbers auf Anfechtung des § 5 Abs. 6 NÖ Spielautomatengesetz beim Verfassungsgerichtshof sowie auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union war schon deshalb nicht zu folgen, weil § 5 Abs. 6 NÖ Spielapparategesetz für die vom Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Revisionsverfahren zu klärende Frage nicht präjudiziell ist.

17 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. April 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte