VwGH Ra 2017/01/0076

VwGHRa 2017/01/007620.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des S M in M, vertreten durch Dr. Verena Hügel, Rechtsanwältin in 2340 Mödling, Enzersdorfer St, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2017, Zl. W220 2142505-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010076.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Antrag des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Afghanistans, auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Verweigerung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit führt die Revision aus, das BVwG habe entgegen der hg. Rechtsprechung veraltete Länderberichte herangezogen, kein Parteiengehör gewährt und keine Verhandlung durchgeführt, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig und ordnungsgemäß ermittelt sowie sich mit dem "Interesse" des Revisionswerbers am Christentum nicht auseinandergesetzt; es sei von näher zitierter hg. Rechtsprechung abgewichen.

7 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt gleichsam für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hatte daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen. Eine Verletzung dieser Vorgabe stellt einen Verfahrensmangel dar. Es reicht jedoch nicht aus, wie im Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision lediglich die Heranziehung veralteter Länderberichte zu behaupten, ohne die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Jänner 2017, Ra 2016/01/0338, mwN)

8 Überdies wird zur Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, dass das BVwG einerseits von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen sei, "indem es dem Revisionswerber zu der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Sachverhaltsergänzung kein Parteiengehör gewährt" habe, andererseits den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer Verhandlung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen für das Absehen von der Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-VG übergangen habe.

9 Allein mit diesen bloß pauschalen Ausführungen im Zulässigkeitsvorbringen vermag die Revision nicht hinreichend konkret darzulegen, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Voraussetzungen des - die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelnden - § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint"), abgewichen und dessen Beurteilung, es habe von der Durchführung einer Verhandlung Abstand nehmen dürfen, fehlerhaft ist. Das in diesem Zusammenhang in der Revision zitierte hg. Erkenntnis (vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0059) ist nicht einschlägig, weil das BVwG dem erstbehördlichen Bescheid folgend dem Vorbringen des Revisionswerbers zu jenen Gründen, aus denen er sein Heimatland verlassen haben will, die Glaubwürdigkeit versagte.

10 Generell werden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann keine Rechtsfragen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, aufgeworfen, wenn jede Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung fehlt (hg. Beschluss vom 26. Jänner 2017, Ra 2016/20/0300). Dies ist konkret auch insofern der Fall, als die Revision zur Zulässigkeit des Weiteren dem BVwG lediglich allgemein vorwirft, "den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht vollständig und ordnungsgemäß erhoben" zu haben.

11 Letztlich legt die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen, wonach sich das BVwG auch nicht damit auseinandergesetzt habe, "dass der Revisionswerber Interesse am Christentum zeigt, die ebenfalls zu einer Verfolgung führen könnten", ebenso wenig eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.

12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum nicht entscheidend, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0210, mwN). Wesentlich ist vielmehr, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2015, Ra 2014/01/0117, mwN).

13 Ein innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben, wird im Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht behauptet; auch eine maßgebliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wird nicht vorgebracht. Die bloße Behauptung eines "Interesses am Christentum" reicht zur Geltendmachung einer asylrechtlich relevanten Konversion zum Christentum nicht aus.

14 Dem in diesem Zusammenhang in der Revision angeführten hg. Erkenntnis vom 26. November 2014, Ra 2014/19/0059, liegt das Vorbringen des fehlenden staatlichen Schutzes von Angehörigen der Volksgruppe der Sikh in Afghanistan vor einer auf kriminellen Motiven beruhenden Verfolgung, nicht jedoch ein behaupteter Religionswechsel (zum Christentum) zugrunde. Inwiefern das BVwG von der zitierten hg. Rechtsprechung abgewichen sein soll, ist nicht zu erkennen.

15 Die Revision vermag im hierfür allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen (vgl. den hg. Beschluss vom 18. März 2016, Ra 2015/01/0255) somit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht darzulegen und war daher zurückzuweisen.

16 Angesichts dessen war über den - im Übrigen gänzlich unbegründeten - Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht mehr abzusprechen.

17 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 20. Juni 2017

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