Normen
AVG §45 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Im Betrieb der Revisionswerberin fanden am 22. November 2012 sowie 12. März 2013 Vor-Ort-Kontrollen der Bestimmungen der Rinderkennzeichnung/Cross Compliance sowie der Rinderprämien statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 22. November 2012 wurden Verstöße festgestellt. In der Folge wurde der Revisionswerberin zuletzt mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26. März 2015 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) für das Jahr 2012 in Höhe von EUR 7.897,59 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund von vorsätzlichen Verstößen im Zusammenhang mit der Meldung von Rindern ein Kürzungsprozentsatz von 25 % im Rahmen der Cross Compliance berücksichtigt worden sei.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) abgewiesen und ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei. Begründend führte das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ua im Hinblick auf 22 Kälber festgestellt worden sei, dass diese erst nach der Vorankündigung der Vor-Ort-Kontrolle gemeldet worden seien. Bei diesen Tieren sei die Meldefrist von sieben Tagen zum Zeitpunkt der Meldung der Geburt der Kälber bereits zu einem erheblichen Teil überschritten gewesen; die Kälber hätten ein Alter von rund drei Wochen bis rund neun Monaten gehabt. Die AMA habe an die Revisionswerberin im Jahr 2012 sechs Mahnschreiben gerichtet, wonach die gesetzliche Meldefrist von sieben Tagen einzuhalten sei. Weiters habe die Revisionswerberin mit ihrer Unterschrift auf dem Mehrfachantrag-Flächen 2012 bestätigt, den Inhalt des Merkblattes Cross Compliance 2010 zur Kenntnis genommen zu haben. Dazu gebe es in diesem Merkblatt die Ausführungen, dass eine Kennzeichnung innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt eines Kalbes erfolgen müsse, sowie, dass die Meldung jeder Geburt innerhalb von sieben Tagen in der AMA-Rinderdatenbank eingehen müsse. Die Revisionswerberin habe den Betrieb von ihrem Schwager im Jahr 2012 übernommen; dieser habe eine Vollmacht, die Revisionswerberin in allen AMA-Angelegenheiten zu vertreten. Dem Schwager sei in einem Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mitgeteilt worden, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung von Kälbern nicht entsprochen werde. Der Verstoß sei als vorsätzlich zu werten, weil die Revisionswerberin im Merkblatt zur Antragstellung dezidiert auf ihre Meldeverpflichtung hingewiesen worden sei; eine Ausnahmegenehmigung liege nicht vor und würde sich eine solche auch nur auf die Ohrmarkung, nicht aber auf die Meldung der Geburt beziehen. Im Übrigen verfüge die Revisionswerberin über keine Ausnahmegenehmigung, eine solche sei bereits ihrem Schwager nicht erteilt worden, wozu es bereits ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof gegeben habe; zusätzlich sei zu beachten, dass bei einem Teil der Kälber auch bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung die diesfalls einzuhaltende Frist von sechs Monaten bereits überschritten gewesen sei. Der Kürzungsprozentsatz von 25 % sei aus näheren Gründen angemessen.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Zur Zulässigkeit bringt die Revisionswerberin vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie die Entscheidung der Kommission vom 18. Jänner 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder, 2006/28/EG, auszulegen und anzuwenden sei, insbesondere, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen dennoch ein Verschulden im Sinne eines vorsätzlichen Verstoßes vorgeworfen werden könne. Dies sei entscheidungswesentlich, da fast alle Tiere innerhalb der sechs-monatigen Frist gemeldet worden seien. Weiters sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach verfahrensgegenständliche Unterlagen, auf die sich die Entscheidung beziehe, der Partei zur Kenntnis und Äußerungsmöglichkeit vor Entscheidungsfindung zur Verfügung gestellt/übermittelt werden müssten; die Revisionswerberin bzw ihr Schwager hätten die sechs Mahnschreiben nicht erhalten.
4 Die Revision erweist sich als unzulässig:
5 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
7 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
9 Anders als die Revisionswerberin vermeint, stellt sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2006 über die Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder, 2006/28/EG, da diese Entscheidung hier nicht einschlägig ist: Die Einheitliche Betriebsprämie der Revisionswerberin wurde wegen ihres Verstoßes gegen die Verpflichtung, Kälber binnen sieben Tagen ab ihrer Geburt in die Rinderdatenbank einzutragen, gekürzt und nicht wegen eines Verstoßes gegen die Frist der Ohrmarkung (vgl zur mangelnden Anwendbarkeit dieser Entscheidung in einem gleichgelagerten Fall bereits das den Schwager der Revisionswerberin betreffende Erkenntnis der Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2012, 2012/17/0012).
10 Soweit die Revisionswerberin rügt, dass ihr die sechs Mahnschreiben nicht zugekommen seien und ihr hiezu kein Parteiengehör eingeräumt wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesbezüglich die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wurde: Bei Verfahrensmängeln, wie der Verletzung des Parteiengehöres und des "Überraschungsverbotes", muss in den Zulässigkeitsgründen (vgl den Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097) auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels (etwa also auf Grund welchen konkreten Vorbringens) in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl jüngst VwGH vom 23. Mai 2017, Ra 2015/10/0127). Ein derartiges Vorbringen enthält die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision aber nicht, weil lediglich vorgebracht wird, dass sie die sechs Mahnschreiben nicht erhalten habe. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Existenz der Mahnschreiben von der AMA bereits in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt worden ist, ohne dass die in der Verhandlung vertretene Revisionswerberin sich dazu geäußert hat, sowie, dass das BVwG nicht nur aufgrund dieser Mahnschreiben, sondern bereits aufgrund der Unterschrift der Revisionswerberin auf dem Antrag, mit dem die Revisionswerberin die Kenntnis der Cross-Compliance-Regelungen bestätigt, sowie aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, das den die Revisionswerberin vertretungsbefugten Schwager betrifft, zur Bejahung des vorsätzlichen Verstoßes gelangt, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwieweit dieses Vorbringen allein zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte führen sollen.
11 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 5. September 2017
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