Normen
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art7 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Anh3 Z8;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art3 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art6;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art7 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art7 Abs2;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art66;
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art7 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Anh3 Z8;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art3 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art6;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art7 Abs1;
32003R1782 GAP-Beihilfen Art7 Abs2;
32004R0796 GAP-BeihilfenDV Art66;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1.0. Aus der Beschwerde, der vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides und den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 15.845,23 gewährt.
Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA änderte diesen Bescheid mit seinem Bescheid vom 30. August 2008 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2007 (nur) eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 14.419,16 zugesprochen werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 15.845,23 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 1.426,07; dieser Rückforderungsbetrag sei binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto samt Zinsen zu überweisen.
Aus der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Kürzung des Beihilfebetrages auf Grund von Cross Compliance-Verstößen, die auf Fahrlässigkeit zurückzuführen seien, erfolge. Weiters ergibt sich aus der Begründung dieses Bescheides, dass im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen im Kontrollzeitraum 2007 Verstöße hinsichtlich der Tierkennzeichnung festgestellt worden seien und auf Grund eines bereits vorher erfolgten Verstoßes der Kürzungsprozentsatz von insgesamt 9 % angewendet wurde.
1.2. In seiner gegen den Abänderungsbescheid vom 30. September 2008 erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde erster Instanz habe es unterlassen, die ihm zur Last liegenden Verstöße konkret darzulegen und dazu einen entsprechenden Sachverhalt festzustellen, sie habe sich mit einem weiter nicht konkret nachvollziehbaren Verweis begnügt. Auch zur Schuldform der Fahrlässigkeit seien keine Feststellungen getroffen worden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer stets darauf hingewiesen, dass ihn an einer verspäteten Meldung kein Verschulden treffe. Einerseits würden die gegenständlichen Tiere in einem Gebiet gehalten werden, welches "naturbedingte Nachteile" aufweise, weshalb die Tiere weniger Kontakt mit Menschen hätten und sich daher sehr aggressiv verhielten. Die Anbringung von Ohrmarken sei mit einer konkreten Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers verbunden, weshalb er sich auf "die Ausnahmebestimmung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" berufe, "wonach für ihn eine entsprechende Genehmigung zu erteilen" sei, "die Frist für die Ohrmarkung von Kälbern auf sechs Monate zu verlängern". Der Beschwerdeführer beantrage daher zum Beweis der Tatsache, dass seine Tiere nicht an regelmäßigen Kontakt mit Menschen gewöhnt seien und sich aggressiv verhielten und die Anbringung der Ohrmarkten daher mit Gefahr für Leib und Leben verbunden sei, die Einholung eines Gutachtens sowohl aus dem veterinär- als auch aus dem humanmedizinischen Fachgebiet, weiters aus dem Fachgebiet der Tierhaltung sowie die Vornahme eines Ortsaugenscheines.
Überdies seien gegen das hier zur Anwendung gebrachte Cross Compliance-System grundlegende Bedenken anzubringen. Da die Einhaltung bestehender und im vorliegenden Fall mit Verwaltungsstrafen bedrohter gesetzlicher Regelungen explizit mit der Beihilfengewährung verknüpft werde, komme es im Ergebnis zu einer Administrativstrafe nach dem nationalen Verwaltungsrecht und gleichzeitig zum Verlust der Beihilfe nach Gemeinschaftsrecht. Damit übernehme die "Agrarpolitik" den Vollzug wesentlicher Teile des Umweltrechtes, was einerseits kompetenzrechtlich unzulässig und auch andererseits angesichts des Doppelbestrafungsverbotes bedenklich sei.
1.3.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar 2010 vor, nach ihrer Ansicht stelle sich der Sachverhalt derart dar, dass am 11. Juni 2007 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden habe. Bei dieser seien keine Beanstandungen festgestellt worden. Eine interne Kontrolle habe jedoch ergeben, dass die Geburt eines der Ohrmarke nach bezeichneten Tieres am 20. Mai 2007 erst am Tag der Vor-Ort-Kontrolle, also am 11. Juni 2007 an die Rinderdatenbank gemeldet worden sei; diese Meldung sei nach Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle erfolgt und liege außerhalb der siebentägigen Meldefrist.
Bereits bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 12. Jänner 2006 sei ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen die Meldeverpflichtung für Rinder festgestellt worden, welche zu einer (rechtskräftigen) Kürzung der Direktzahlungen im Ausmaß von 3 % geführt habe.
Da nach dem anzuwendenden Unionsrecht Tierhalter die Daten aller Tiergeburten und Abgänge bei Tieren im Betrieb fristgerecht an die Behörde zu melden hätten, der Beschwerdeführer dieser Meldeverpflichtung jedoch nicht "fehlerfrei" nachgekommen sei, weil er für das näher genannte Tier die Geburtsmeldung verspätet und erst nach nachweislicher Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt habe, sei - auf Grund der anzunehmenden Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers - eine Kürzung des Gesamtbetrages der Direktzahlungen in der Höhe von 9 % vorzunehmen gewesen. Der beim erstmaligen Verstoß festgesetzte Prozentsatz von 3 % sei nämlich mit dem Faktor 3 zu multiplizieren.
Die Behörde erster Instanz sei bei Verhängung der Cross Compliance-Kürzung davon ausgegangen, dass die Geburtsmeldung betreffend das genannte Tier auf Grund eines Versehens des Beschwerdeführers außerhalb der dafür normierten Frist abgegeben worden sei. Es sei somit davon ausgegangen worden, dass der Beschwerdeführer die fristgerechte Meldung deshalb nicht vorgenommen habe, weil er die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, die ihm auch zumutbar gewesen sei. Dass dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Meldung zumutbar gewesen wäre, sei nicht anzuzweifeln. Die Berufungsbehörde komme auf Grund der bisherigen Aktenlage zum gleichen Ergebnis, nämlich zur Beurteilung der verspäteten Geburtsmeldung als fahrlässigen Verstoß im Sinne einer Außer-Acht-Lassung der gebotenen Sorgfalt. Dass dem Beschwerdeführer eine rechtzeitige Meldung durchaus zumutbar gewesen wäre, stehe "außer Frage", zumal eine solche selbst Tierhaltern zumutbar sei, denen eine Genehmigung im Sinne der vom Beschwerdeführer bezogenen Entscheidung der Kommission erteilt worden sei.
Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers werde ausgeführt, dass der beantragten Einholung von Sachverständigengutachten nicht entsprochen werden werde; wie dem Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 11. Juni 2007 zu entnehmen sei, seien bei der Vor-Ort-Kontrolle 144 Rinder vorgefunden worden, welche alle ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen wären. Die vom Beschwerdeführer beantragten Sachverständigengutachten zur Problematik der Kennzeichnung seiner Tiere seien daher nicht geeignet, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Der vom Beschwerdeführer angebotene Beweis sei auch objektiv gesehen nicht geeignet, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern, weil Thema des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht die fehlende Kennzeichnung (mit Ohrmarken), sondern die verspätete Meldung der Geburt an die Rinderdatenbank sei; der Beweisantrag gehe somit am Beweisthema des Berufungsverfahrens vorbei.
Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Berufung auch den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Frist für die Kennzeichnung von Kälbern mit Ohrmarken auf sechs Monate gestellt habe, werde angemerkt, dass die durch den erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Kürzung auf Grund eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen wegen der nicht fristgerechten Meldung der Geburt eines Rindes an die Rinderdatenbank erfolgt sei. Die Frage der Anbringung von Ohrmarken bei Kälbern sei somit nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Weiters sei festzuhalten, dass eine allfällige Genehmigung der Verlängerung der Frist im Sinne der Entscheidung der Kommission auf die Verpflichtung zur fristgerechten Meldung der Kälber an die elektronische Datenbank keinen Einfluss habe; der Tierhalter habe bei der Meldung nämlich mitzuteilen, welche Tiere noch nicht mit Ohrmarken gekennzeichnet worden seien. Die fristgerechte Meldeverpflichtung bestehe jedoch dennoch. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die näher genannte Entscheidung der Kommission dem Mitgliedstaat die Möglichkeit einräume, entsprechende Genehmigungen zu erteilen; es handle sich dabei um eine Option, von der der Mitgliedstaat Gebrauch machen könne. Eine rechtliche Verpflichtung bestehe jedoch nicht; Österreich habe von dieser Option keinen Gebrauch gemacht, eine entsprechende nationale Umsetzung sei nicht erfolgt, sodass ein diesbezüglicher Antrag ins Leere gehe.
Zu den grundlegenden Bedenken gegen das Cross Compliance-System sei anzumerken, dass es sich bei den diesbezüglichen Rechtsvorschriften um zwingend anzuwendendes Gemeinschaftsrecht handle; allfällige Bedenken wären allenfalls im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens abzuklären.
Zusammenfassend gehe die Berufungsbehörde davon aus, dass der erstinstanzliche Bescheid rechtmäßig sei.
1.3.2. In seiner am 2. März 2010 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sich das "erhebende Organ" anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 11. Juni 2007 nicht zu den Rindern hineingetraut habe. Der Beschwerdeführer bleibe dabei, dass es sich hiebei um lebensgefährliche Situationen handle, wie dies auch kurz dargelegte Fälle, die der Öffentlichkeit durch Medienberichte bekannt geworden seien, entsprechend bestätigten. Der Beschwerdeführer selber sei schon mehrmals von den Mutterkühen angegriffen und vor Jahren auch einmal schwer verletzt worden, sodass er nicht unbegründet Angst davor habe, innerhalb von sieben Tagen die Ohrmarkung durchzuführen. Eine solche Ohrmarkung innerhalb dieser kurzen Frist sei auch für die Kälber von erheblichem Nachteil und gehe bis hin zu deren Tod, weil sie von der Mutterkuh oft verstoßen würden. Es gebe auch Mutterkühe, die dem Kalb die gesetzte Ohrmarke vom Ohr herausrissen. Nur in einzelnen Fällen gelinge es, Tieren innerhalb der kurzen Frist die Ohrmarken anzubringen. Es sei aber generell unzumutbar und zeuge von wenig Verständnis für die gefährlichen Gegebenheiten, wenn generell eine Ohrmarkung innerhalb von sieben Tagen verlangt werde. Zum Beweis dieser Aggressionssituation und körperlichen Gefährdung wiederhole der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Mutterkuhhaltung.
1.3.3. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Sie ging dabei von dem bereits im Schreiben vom 3. Februar 2010 dargelegten Sachverhalt aus und beurteilte diesen rechtlich dahin, dass auf Grund der anzunehmenden Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers ein Cross Compliance-Verstoß vorliege. Auf Grund eines einschlägigen Meldeverstoßes bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 12. Jänner 2006, die für das Jahr 2006 zu einem (rechtskräftigen) Cross Compliance-Abzug in Höhe von 3 % geführt habe, sei nunmehr eine Kürzung in der Höhe von 9 % vorzunehmen gewesen.
Zu den vom Beschwerdeführer beantragten Beweisen führte die belangte Behörde gleichfalls aus wie in dem erwähnten Vorhalt vom 3. Februar 2010; sie verwies dabei unter anderem wieder darauf, dass den Beschwerdeführer nicht die fehlende Kennzeichnung mit Ohrmarken, sondern die verspätete Meldung der Geburt eines Kalbes an die Rinderdatenbank vorgeworfen werde.
1.4. Der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 29. November 2011, B 506/10-9, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 7 B-VG und des Verbots der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Die behauptete Verletzung des Verbots der Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK sei schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil eine - zur Reduktion der Prämienzahlung allenfalls hinzutretende - Sanktion weder geltend gemacht worden noch aus den Verwaltungsakten ersichtlich sei. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
1.5. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer in seiner - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21. Oktober 2003, Seite 1, regelt in ihrem II. Titel im ersten Kapitel die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen. Art. 3 bestimmt unter der Überschrift "grundlegende Anforderungen", in seinem Abs. 1, dass ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang III gemäß dem in diesem Anhang festgelegten Zeitplan und für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 5 einhalten müsse.
Art. 6 leg. cit. regelt die Kürzung oder den Ausschluss von Direktzahlungen. Werden - so sein Abs. 1 - die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder der gute landwirtschaftliche und ökologische Zustand auf Grund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung nicht erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in den betreffenden Kalenderjahren nach Anwendung der Artikel 10 und 11 zu gewährenden Direktzahlungen gemäß Artikel 7 gekürzt oder ausgeschlossen.
Nach Artikel 7 Abs. 1 leg. cit. werden Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen gemäß
Artikel 6 nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Dabei werden Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.
Nach Artikel 7 Absatz 2 leg. cit. beträgt bei Fahrlässigkeit die Kürzung höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %.
Im Anhang III Z. 8 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffend die Grundanforderungen an die Betriebsführung ist die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11. August 2000, Seite 1) angeführt.
Art. 7 Abs. 1 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 lautet wie folgt:
"(1) Tierhalter - mit Ausnahme der Transporteure - müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Sie halten ein Register auf dem neuesten Stand,
- sie teilen der zuständigen Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die elektronische Datenbank voll betriebsfähig ist, die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mit. Die Kommission kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festlegen, unter welchen Umständen die Mitgliedstaaten die Höchstfrist verlängern können und spezifische Regeln für die Bewegungen von Rindern vorsehen, die im Sommer an verschiedenen Orten in den Bergen weiden sollen."
Durchführungsbestimmungen im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 enthält die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30. April 2004, Seite 18. Kapitel II dieser Verordnung enthält "Feststellungen in Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen".
Der in diesem Kapitel enthaltene Art. 66 regelt die Anwendung von Kürzungen bei Fahrlässigkeit wie folgt (auszugsweise):
"(1) Ist die festgestellte Nichteinhaltung auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen, so wird unbeschadet des Artikels 71 eine Kürzung des Gesamtbetrags der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgenommen, der den betreffenden Betriebsinhaber auf Grund von Beihilfeanträgen bereits gewährt worden oder noch zu gewähren ist, die er während des Kalenderjahres der Feststellung gestellt hat bzw. stellen wird. Diese Kürzung beträgt in der Regel 3 % des Gesamtbetrags.
Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im Kontrollbericht gemäß
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.
…
(4) Unbeschadet der Fälle von vorsätzlichen Verstößen gemäß
Artikel 67 wird, falls wiederholte Verstöße festgestellt wurden, der gemäß Absatz 1 für den wiederholten Verstoß festgesetzte Prozentsatz bei der ersten Wiederholung mit dem Faktor 3 multipliziert. …
Im Falle weiterer Wiederholungen wird der Multiplikationsfaktor 3 jedes Mal auf das Kürzungsergebnis für den vorangegangenen wiederholten Verstoß angewendet. Die höchstmögliche Kürzung darf jedoch 15 % des in Absatz 1 genannten Gesamtbetrages nicht übersteigen. …"
2.2. Der Beschwerdeführer rügt vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde seinen im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei. Er verweist darauf, dass sowohl die Eintragung im Bestandverzeichnis des Betriebes wie auch die Meldung an die Rinderdatenbank eine "Ohrmarkung" voraussetze, welche jedoch auf Grund des Aggressionsverhaltens der Tiere im Beschwerdefall nicht (rechtzeitig) hätte vorgenommen werden können.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf allein die verspätete Meldung der Geburt an die Rinderdatenbank ist. Selbst dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, dass wegen des Aggressionsverhaltens der Mutterkuh die Anbringung der Ohrmarken beim Kalb nicht (oder nur unter Lebensgefahr) innerhalb der vorgesehenen Frist möglich gewesen wäre, ist doch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, warum die Meldung an die Rinderdatenbank über den festgesetzten Zeitraum hinaus unterblieben ist; eine derartige Meldung wäre jedenfalls unter Angabe der für die Markierung vorgesehenen Ohrmarkennummern auch dann möglich gewesen, wenn die Ohrmarken auf Grund des behaupteten Aggressionsverhaltens (noch) nicht hätten angebracht werden können.
Dem Beschwerdeführer gelingt es daher nicht, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer rügt in der Folge die Höhe des vorgenommenen Abzuges von der einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2007. Die Kürzungen seien nicht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und gleichfalls nicht unter Berücksichtigung von Problemen infolge höherer Gewalt bemessen worden. Die Behörde wäre nämlich verpflichtet gewesen, die Gefährlichkeit bzw. das Aggressionsverhalten der Tiere und die damit verbundene potentielle körperliche Gefährdung des Beschwerdeführers festzustellen, damit der Grad und die Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit hätten bestimmt werden können. Auch sei das Aggressionspotential der Tiere als ein Problem infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher Umstände zu qualifizieren und hätte auch dies bei der Bemessung der Rückforderung miteinbezogen werden müssen.
Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf das bereits vorhin Gesagte zu verweisen, wonach nicht ersichtlich ist, inwieweit das Aggressionsverhalten der Tiere den Beschwerdeführer von einer (rechtzeitigen) Meldung an die Rinderdatenbank hätte abhalten können.
Wenn schließlich der Beschwerdeführer noch darauf verweist, dass bei dem Verstoß gegen die Meldepflicht im Jahre 2006 eine gleichgelagerte Situation vorgelegen sei, bei der gleichfalls bei der verspäteten Meldung der Geburt eines Tieres das hohe Aggressionspotential der Mutterkuh hätte berücksichtigt werden müssen, weshalb der damalige Verstoß nicht mit der 3 %igen Sanktion hätte geahndet werden dürfen, so vermögen auch diese Ausführungen im Hinblick auf das bereits Gesagte zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen.
Die belangte Behörde hat unter Hinweis auf die heranzuziehenden unionsrechtlichen Grundlagen ausreichend begründet, warum sie zu dem von ihr vorgenommenen Abzug von der einheitlichen Betriebsprämie gelangte.
2.3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. März 2012
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