VwGH Ra 2016/17/0105

VwGHRa 2016/17/01057.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der M P in N, vertreten durch Mag. Herbert Weichselbraun, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Tirolerstraße 30/2, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2016, W113 2119770-1/5E, betreffend Einstellung eines Beschwerdeverfahrens in Angelegenheit Einheitliche Betriebsprämie 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwRallg;

 

Spruch:

 

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Kosten findet nicht statt.

Begründung

1 Über Antrag der Revisionswerberin erkannte der Vorstand des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) dieser mit Bescheid vom 30. Dezember 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 45.575,44 zu.

Mit Bescheid der AMA vom 11. Oktober 2006 mit dem Titel "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2005" wurde der Revisionswerberin eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 45.573,50 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.

2 Gegen den (ersten) Bescheid der AMA vom 30. Dezember 2005 erhob die Revisionswerberin Berufung, der mit Bescheid des damals zuständigen Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12. Mai 2006 keine Folge gegeben wurde. Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, 2006/17/0107, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben. In der Folge gab der Bundesminister der Berufung mit Bescheid vom 19. März 2012 mit Spruchpunkt 1) teilweise statt und gewährte eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 45.573,50. Gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt 2) der Bescheid der AMA vom 11. Oktober 2006 gemäß § 68 Abs 4 AVG für nichtig erklärt.

3 Der gegen diesen Bescheid an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde gab dieser mit Erkenntnis vom 18. November 2015, 2012/17/0124, statt und hob antragsgemäß den gesamten Berufungsbescheid auf, sodass auch die Nichtigerklärung des Bescheides der AMA vom 11. Oktober 2006 behoben worden ist und dieser daher wieder dem Rechtsbestand angehört.

4 Das nunmehr gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zuständige Bundesverwaltungsgericht stellte das durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wieder offene Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der AMA vom 30. Dezember 2005 mit Beschluss vom 16. Februar 2016 ein, weil die Revisionswerberin kein rechtliches Interesse an der Entscheidung mehr habe, weil es den unbekämpft gebliebenen Bescheid der AMA vom 11. Oktober 2006 gebe. Der Rechtsauffassung des VwGH könne mit einem Bescheid gemäß § 19 Abs 2 MOG entsprochen werden.

5 Gegen diesen Einstellungsbeschluss richtet sich die vorliegende Revision.

6 Die AMA hat nunmehr einen dritten Bescheid vom 31. Mai 2016 (Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2005) erlassen, mit dem der Bescheid der AMA vom 11. Oktober 2006 abgeändert wurde. Gegen diesen Bescheid ist eine Beschwerde vor dem BVwG anhängig.

7 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes, ob sich die Revisionswerberin durch diesen Bescheid als klaglos gestellt erachte, erklärte die Revisionswerberin mit Äußerung vom 21. August 2017, dass sie gegen den Bescheid eine Beschwerde eingebracht habe, weshalb keine Rechtskraft dieses Bescheides vorliege.

8 Die beiden genannten Abänderungsbescheide der AMA vom 11. Oktober 2006 und 31. Mai 2016 erledigten jeweils die gesamte Sache des Verfahrens (nämlich den Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2005) und traten somit - sukzessive - an die Stelle des abgeänderten bekämpften Bescheides, womit die dadurch jeweils abgeänderten Bescheide aus dem Rechtsbestand ausschieden (vgl VwGH vom 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN).

9 Bei einer Revision gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist.

10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl VwGH vom 7. Dezember 2016, Ro 2014/17/0078, sowie vom 23. Februar 2017, Ro 2014/17/0070).

11 Die Revisionswerberin bezeichnet sich in der Revision in ihrem Recht auf Nichteinstellung des Verfahrens bzw auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie und Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung verletzt. Da über ihren Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie für 2005 nunmehr jedoch ein Beschwerdeverfahren vor dem BVwG anhängig ist, könnte eine Behebung des hier angefochtenen Einstellungsbeschlusses hinsichtlich dieses Antrages zu keinem für die Revisionswerberin günstigerem Verfahrensergebnis führen.

12 Im Hinblick auf die materielle Derogation des Betriebsprämienbescheides vom 30. Dezember 2005 durch die nachfolgenden Abänderungsbescheide liegt daher mangels rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit vor. Auf die Rechtskraft des letzten Abänderungsbescheides kommt es dabei nicht an (vgl VwGH vom 14. Dezember 2011, 2007/17/0147).

13 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

14 Mangels einer formellen Klagslosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr gelangt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen. Wien, am 7. September 2017

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