AVG 1950 §64a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs4
MOG 2007 §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
AVG 1950 §62 Abs4
AVG 1950 §64a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §1
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs4
MOG 2007 §6
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W113.2119770.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch Mag. Herbert WEICHSELBRAUN, Rechtsanwalt in 9900 Lienz, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2005, Zahl II/7-EBP/05-54135005, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2005, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2005, Zahl II/7-EBP/05-54135005, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2005 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 45.575,44 gewährt.
2. Die dagegen binnen offener Frist erhobene Berufung wurde damit begründet, dass für die beschwerdeführende Partei die Neueinsteigerregelung gelte.
3. Mit Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 12.05.2006, Zahl BMLFUW-LE.4.1.10/0553-I/7/2006, wurde die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
4. Mit als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2005" bezeichnetem Bescheid der AMA vom 11.10.2006, Zahl II/7-EBP/05-59652474, wurde der "Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2005 wie folgt abgeändert": Der beschwerdeführenden Partei wurde eine EBP in Höhe von EUR 45.573,50 gewährt. Nach der Bescheidbegründung ist die Abänderung im Rahmen einer Bescheidbehebung gemäß § 19 Abs. 4 MOG 2007 erfolgt. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich folgende Formulierung: "Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig." Dieser Bescheid wurde nach den Angaben der belangten Behörde (Schreiben vom 16.02.2016, OZ 4 im Akt des BVwG) im Mai 2008 erlassen und ist in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.01.2012, Zahl 2006/17/0107, wurde der angefochtene Berufungsbescheid vom 12.05.2006 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass im konkreten Fall die Regelung für Neueinsteiger gemäß Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden gewesen wäre bzw. sein wird.
6. Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Berufungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19.03.2012, Zahl BMLFUW-LE.4.1.10/0290-I/7/2012, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1782/2003 für anwendbar erklärt. Es wurden 82,42 flächenbezogene Zahlungsansprüche (FZA) im Wert von je EUR 556,56 festgesetzt und für das Antragsjahr 2005 eine EBP in Höhe von EUR 45.573,50 gewährt. Weiters wurde der Bescheid der AMA vom 11.10.2006 gemäß § 68 Abs. 4 AVG für nichtig erklärt. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
7. Mit im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Zahl 2012/17/0124 wurde der angefochtene Berufungsescheid vom 19.03.2012 wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben, begründend führt der Gerichtshof aus, dass im Rahmen der Neueinsteigerregelung des Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1782/2003 jene Kalenderjahre heranzuziehen seien, in denen die landwirtschaftliche Tätigkeit ganzjährig ausgeübt wurde. Ausführungen zur im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Nichtigerklärung sind dem Judikat nicht zu entnehmen.
8. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG sind die bei beim Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
§ 19 Abs. 2 und 4 des Marktordnungsgesetzes 2007 idF BGBl. I Nr. 55/2007 lauteten wie folgt:
"(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Behörde erster Instanz einen im Wege der Berufungsentscheidung abgeänderten Bescheid aufheben oder abändern, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der dem Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985, die sinngemäß auf die hier anwendbare Rechtslage übertragbar ist; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt ein materiell-rechtlicher Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei durch ihn auch nicht mehr beschwert sein. Auch im Berufungswege angefochtene (und somit nicht rechtskräftige) Bescheide können einer Abänderung nach § 103 Abs. 1 MOG 1985 unterliegen (ebenso für den Bereich der BAO Ritz, BAO-Kommentar4, § 299 BAO, Rz 46).
Aus Inhalt, Bezeichnung des Bescheides der AMA vom 11.10.2006 ("Abänderungsbescheid") als auch der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung zulässig sei, ergibt sich, dass die Behörde weder einen Berichtigungsbescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG noch eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG, sondern einen materiellen Abänderungsbescheid auf der materiellen Grundlage von § 19 Abs. 4 MOG 2007 in der für den Abänderungsbescheid maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 erlassen wollte.
Nach der obzitierten Judikatur ist festzuhalten, dass der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid der AMA vom 30.12.2005 durch Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2006 aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde. Das den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Rechtsmittelverfahren wäre somit bereits mit Rechtskraft des Abänderungsbescheides der AMA vom 11.10.2006 einzustellen gewesen.
Damit der Rechtsanschauung des VwGH in seinem zu Grunde gelegten Erkenntnis vom 18.11.2015, Zahl 2012/17/0124, in der Sache zum Durchbruch verholfen werden kann, ist die belangte Behörde auf eine allfällige Anwendungsmöglichkeit des § 19 Abs. 2 MOG idgF hinzuweisen.
Es war dies daher nachzuholen und spruchgemäß zu entscheiden.
Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;
Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandlos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weiterführende Judikatur).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
