VwGH Ro 2014/17/0070

VwGHRo 2014/17/007023.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des FBR in S, vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. Dezember 2013, BMLFUW-LE.4.1.10/1802-I/7/2013, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gab mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) betreffend einheitliche Betriebsprämie 2012 keine Folge.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 12. März 2014, B 217/2014-5, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde (nunmehr Revision) beantragte der Revisionswerber, in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

3 Das gemäß § 9 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) in Verbindung mit Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Verwaltungsakten vor und beantragte, unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Revision abzuweisen.

4 Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ro 2014/17/0117). Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelung des § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG Anwendung findet. Demnach gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.

5 Die AMA übermittelte am 18. Jänner 2017 dem Verwaltungsgerichtshof die von ihr zuletzt erlassenen Abänderungsbescheide vom 26. Februar 2014 und 25. September 2014 betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2012. Mit dem Abänderungsbescheid vom 26. Februar 2014 wurde der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dahin abgeändert, dass für das Jahr 2012 eine einheitliche Betriebsprämie in der Höhe von EUR 3237,13 gewährt wurde. Mit dem weiters erlassenen Abänderungsbescheid vom 25. September 2014 wurde dem Revisionswerber für das Jahr 2012 eine einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4224,55 gewährt.

6 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Revisionswerber mit Äußerung vom 25. Jänner 2017 durch die neu ergangenen, unbekämpft gebliebenen Bescheide klaglos gestellt zu sein.

7 Die beiden genannten Abänderungsbescheide erledigten jeweils die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und traten somit - sukzessive - an die Stelle des abgeänderte Bescheides, womit die dadurch jeweils abgeänderten Bescheide aus dem Rechtsbestand ausschieden (vgl VwGH 27. Februar 2015, 2013/17/0286, mwN).

8 Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides eingetreten ist. Eine solche liegt zwar hier nicht vor. § 33 Abs 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl zu alldem VwGH vom 22. April 2015, Ro 2014/12/0038, und vom 7. Dezember 2016, Ro 2014/17/0078).

9 Dies ist vorliegendenfalls in Hinblick auf die materielle Derogation des angefochtenen Bescheides durch die nachfolgenden Abänderungsbescheide sowie aufgrund der abgegebenen Erklärung vom 25. Jänner 2017 anzunehmen.

10 Die Revision war daher in einem nach § 12 Abs 1 Z 1 lit b VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

11 Mangels einer formellen Klagslosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr gelangt § 58 Abs 2 VwGG zur Anwendung. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne dieser Gesetzesbestimmung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, wird gemäß ihrem letzten Halbsatz von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 23. Februar 2017

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