VwGH Ro 2014/12/0038

VwGHRo 2014/12/003822.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, in der Revisionssache des Mag. HB in G, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Völkermarkter Ring 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 2013, Zl. BMJ-V573.30/0014-III 2/2013, betreffend Aussetzung eines Verfahrens nach § 8a DVG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
DVG 1984 §8a;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §33 Abs1;
AVG §38;
DVG 1984 §8a;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Auf Grund seines diesbezüglichen Antrages vom 9. Juli 2013 setzte der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz mit Bescheid vom 28. Oktober 2013 den Vorrückungsstichtag des Revisionswerbers neu fest. Weiters traf die erstinstanzliche Dienstbehörde eine Feststellung betreffend die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers, wobei sie in Anwendung des § 8 Abs. 1 zweiter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), idF BGBl. I Nr. 82/2010, zum Ergebnis gelangte, dass die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unverändert geblieben sei.

Der Revisionswerber erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 17. Dezember 2013 wurde das Berufungsverfahren gemäß § 8a DVG 1984 im Hinblick auf ein zur hg. Zl. 2013/12/0163 anhängiges Beschwerdeverfahren ausgesetzt.

Gegen diesen am 7. Jänner 2014 zugestellten Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 6. Juni 2014, B 285/2014-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Revision macht der Revisionswerber Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung der Verfahrensaussetzung entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte - verspätet - die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die Abweisung der Revision als unbegründet beantragt wird.

Mit Erkenntnis vom 18. Februar 2015 hat der Verwaltungsgerichtshof über die zur hg. Zl. 2014/12/0006 (vormals: Zl. 2013/12/0163) protokollierte Beschwerde entschieden.

Mit Note vom 27. Februar 2015 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber auf, sich binnen zwei Wochen zur Frage einer Gegenstandslosigkeit der Revision zu äußern.

Der Revisionswerber erstattete am 24. März 2015 eine Äußerung, in welcher er der Annahme einer Gegenstandslosigkeit nicht entgegen tritt, allerdings darauf verweist, dass bisher seitens des Bundesministers für Justiz noch keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Darüber hinaus sei auch die Frage des Kostenersatzes betreffend die vorliegende Revision offen, wobei der Revisionswerber in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Auffassung vertritt, dass bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf die verspätete Erstattung von Aktenvorlage und Gegenschrift gemäß § 38 Abs. 2 VwGG auf Basis seines Vorbringens zu entscheiden gewesen wäre.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides im Verständnis des Zustellgesetzes wurde zwar erst am 7. Jänner 2014 bewirkt. Gemäß § 2 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, galt der am 17. Dezember 2013 genehmigte Bescheid jedoch als noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen. Dagegen erhob der Revisionswerber - offenbar gestützt auf § 6 VwGbk-ÜG - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Ihre Behandlung wurde jedoch mit dem vorzitierten Beschluss dieses Gerichtshofes vom 6. Juni 2014 abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Diese Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des § 4 VwGbk-ÜG analog anzuwenden sind (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029). Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Die folgenden Zitate desselben in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Ein Aussetzungsbescheid verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 18. Dezember 2014, Zl. 2013/12/0162, mwN).

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde (aus dem Grunde des § 4 VwGbk-ÜG auch die hier gegenständliche Übergangsrevision) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer (hier: der Revisionswerber) klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde (bzw. bei einer Übergangsrevision gegen einen Bescheid) ist unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt; ein Einstellungsfall liegt etwa auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer (der Revisionswerber) kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. hiezu etwa den hg. Beschluss vom 13. März 2009, Zl. 2008/12/0053, mwN).

Nach Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 18. Februar 2015, Zl. 2014/12/0006, kommt dem hier angefochtenen Bescheid jedenfalls keine Rechtswirkung mehr zu. Einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den hier angefochtenen Bescheid käme daher nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr gegeben ist und die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.

Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Der erste Halbsatz dieser Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigem Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist.

Da ein Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht offenkundig in die eine oder andere Richtung zu erkennen ist (zur Tragweite des vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten § 38 Abs. 2 VwGG vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2013/12/0101), wurde im Sinn des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Zuspruch von Aufwandersatz abgesehen.

Wien, am 22. April 2015

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