Normen
AVG §69 Abs1 Z3;
BDG 1979 §137;
DVG 1984 §14;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z3;
BDG 1979 §137;
DVG 1984 §14;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hatte in einer Eingabe vom 5. November 2003 u. a. beantragt, seinen Arbeitsplatz mit Stichtag 1. Jänner 2002 gemäß § 137 BDG 1979 (mit "A1/5") zu bewerten. Strittig war in diesem Verfahren unter anderem auch, ob seine mit Wirkung vom 1. April 2003 erfolgte formlose Abberufung von der Funktion eines kaufmännischen Leiters als qualifizierte Verwendungsänderung eines Bescheides bedurft hätte. In ihrem Bescheid vom 25. März 2005 sprach die damals zuständige Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur u.a. im Spruchpunkt A aus, dass der näher bezeichnete dem MUMOK zugewiesene Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zum Stichtag 1. Jänner 2002 der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, zuzuordnen sei. Der Antrag auf Qualifikation der mit 1. April 2003 wirksamen Personalmaßnahme wurde im Spruchpunkt C dieses Bescheides zurückgewiesen (zum weiteren Verfahren bezüglich dieser Personalmaßnahme vor der Berufungskommission siehe die Darstellung im hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148). Nach der Begründung zu Spruchpunkt A legte die Behörde der Bewertung nach § 137 BDG 1979 die Beschreibung des Arbeitsplatzes des Leiters der Abteilung "Marketing und Kommunikation" zu Grunde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die unter Zl. 2005/12/0148 protokollierte VwGH-Beschwerde.
Während der Anhängigkeit dieser Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 die Wiederaufnahme des durch Spruchpunkt A des Bescheides vom 25. März 2005 abgeschlossenen Verfahrens betreffend seine Arbeitsplatzbewertung nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG. Er berief sich dabei auf den in der Zwischenzeit ergangenen Bescheid der Berufungskommission vom 19. November 2007, in dem diese Behörde u. a. (in Erledigung eines Devolutionsantrages) ausgesprochen hatte, dass die mit Wirkung vom 1. April 2003 verfügte Abberufung des Beschwerdeführers als kaufmännischer Leiter eine qualifizierte Verwendungsänderung darstelle und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Daraus leitete der Beschwerdeführer ab, dass der Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 im seinerzeitigen Verfahren seine Tätigkeit als kaufmännischer Leiter des MUMOK zu Grunde zu legen gewesen wäre.
Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2008 zurück, weil - so die Begründung dieses Bescheides abschließend - der Wiederaufnahmetatbestand nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG "nicht gegeben" sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den Bescheid vom 23. Jänner 2008 in seinem Recht auf Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG iVm.
§ 14 DVG und auf positive Entscheidung in Sachen Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979 verletzt. Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt er u.a. darin, dass die belangte Behörde den Antrag zurückgewiesen habe. Selbst ausgehend von der Rechtsansicht der belangten Behörde wäre der Antrag abzuweisen gewesen. Im Übrigen sehe er die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG gegeben.
Mit hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148, wurde unter anderem Spruchpunkt A des eingangs genannten Bescheides der belangten Behörde vom 25. März 2005 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Tragend hiefür war (abgesehen von einer Reihe gravierender Verfahrensmängel), dass die damals belangte Behörde zu Unrecht von der Auffassung ausgegangen war, der Arbeitsplatzbewertung sei nur die Arbeitsplatzbeschreibung - nicht aber die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen seines Arbeitsplatzes - zu Grunde zu legen; gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird zur Vermeidung von Weitläufigkeiten auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Hierauf ersuchte der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 7. Jänner 2009 den Beschwerdeführer im Hinblick auf das genannte Erkenntnis vom 28. April 2008 um Stellungnahme binnen zwei Wochen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Rechtschutzinteresse im vorliegenden Beschwerdeverfahren (betreffend die Versagung der Wiederaufnahme der Arbeitsplatzbewertung) fortwähre. In seiner Äußerung vom 21. Jänner 2009 bringt der Beschwerdeführer hiezu vor, er akzeptiere, dass kein weiteres rechtliches Interesse an der Entscheidung in der gegenständlichen, einen Wiederaufnahmeantrag betreffenden Sache angenommen werde. Er gehe jedoch andererseits davon aus, dass die Rechtswidrigkeit der angefochtenen "Zurückweisungsentscheidung" so offensichtlich sei, dass ihm der in der Beschwerde beantragte Aufwandersatz zugesprochen werde.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie in dem zitierten Beschluss vom 9. April 1980 dargelegt wurde, z. B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2006, Zl. 2005/12/0103, und die dort genannte Vorjudikatur).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2008 versagte die belangte Behörde die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens über die Arbeitsplatzbewertung. Gemäß § 14 Abs. 1 DVG wird durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Dienstrechtsverfahrens (und nur diese wurde mit dem zurückgewiesenen Antrag angestrebt) der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Nach seinem Abs. 2 tritt erst mit Beendigung des wiederaufgenommenen Verfahrens der neue Bescheid an die Stelle des früheren Bescheides. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmungen würde der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof keine rechtliche Besserstellung erreichen können als ihm bereits durch die Aufhebung des Spruchpunktes A des Bescheides vom 25. März 2005 durch das zitierte Erkenntnis vom 28. April 2008 zuteil wurde. In dem in der Sache "Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979" fortzusetzenden Verfahren wird die belangte Behörde die Frage zu prüfen haben, welche tatsächliche (dem Dienstgeber zurechenbare) Tätigkeiten der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz ab 1. Jänner 2002 zu besorgen hatte. Dem Bescheid der Berufungskommission kommt dabei insofern bindende Wirkung zu, als die Abberufung des Beschwerdeführers von seiner Funktion als kaufmännischer Leiter mit Wirkung vom 1. April 2003 gemäß §§ 38 und 40 BDG 1979 rechtsunwirksam war. Auf Grund der durch diese Aufhebung des Spruchpunktes A des Bescheides vom 25. März 2005 durch das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008 geschaffenen Lage des Verfahrens ist das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme des mit diesem Spruchpunkt durch den Bescheid vom 25. März 2005 abgeschlossenen Verfahrens - nachträglich - nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde gegen den die Wiederaufnahme zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2008 weggefallen, weshalb die vorliegende Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Mangels einer formellen Klaglosstellung kommt in einem solchen Fall die Bestimmung des § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Ein Zuspruch von Kosten könnte nur auf § 58 Abs. 2 VwGG gestützt werden. Diese Bestimmung setzt voraus, dass bereits ohne unverhältnismäßigen Aufwand an Prüfungstätigkeit des Verwaltungsgerichtshofes der fiktive Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - wäre der Fall der Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten - eindeutig ist, also entweder der angefochtene Bescheid offenkundig als rechtswidrig zu erkennen oder die Beschwerde offenkundig unbegründet ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann jedoch im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Rechtswidrigkeit der angefochtenen "Zurückweisungsentscheidung" nicht gesprochen werden, wäre doch vorerst einmal zu prüfen, ob nicht ein bloßes Vergreifen im normativen Abspruch (Zurückweisung statt Abweisung) vorlag und, sofern eine solche Prüfung ergäbe, dass die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme tatsächlich zurückweisen wollte, ob eine solche Zurückweisung den Beschwerdeführer in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzte. Damit kann der fiktive Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht ohne unverhältnismäßigen Ausgang beurteilt werden, sodass im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abzusehen ist.
Es sind daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 13. März 2009
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