Normen
AVG §68 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
AVG §68 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. März 2013 gab dieser den Berufungen der beschwerdeführenden Parteien in Bezug auf die beantragten einheitlichen Betriebsprämien (EBP) für die Jahre 2008, 2010 und 2011 jeweils teilweise Folge und änderte die Bescheide des Vorstands für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) dahingehend ab, dass für die beantragten Jahre jeweils eine bei der Neuberechnung der EBP zugrunde zu legende Gesamtalmfutterfläche in näher bestimmten Ausmaßen festgelegt wurde. Die Berechnung der genauen Höhe der EBP für die Jahre 2008, 2010 und 2011 sei unter Berücksichtigung der Begründung dieses Bescheides gemäß § 19 Abs 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) durch die AMA vorzunehmen. Die verhängten Flächensanktionen wegen Flächenabweichungen um mehr als 3 % aber nicht mehr als 20 % wurden hingegen bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung begehrt werden.
Nach Einleitung des Vorverfahrens wurde mit Spruchteil A. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Mai 2013 gemäß § 68 Abs 2 AVG der angefochtene Bescheid von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass (erneut) eine ziffernmäßige Festlegung der von der AMA vorzunehmenden Neuberechnung der EBP für die Jahre 2008, 2010 und 2011 zugrunde zu legenden Gesamtalmfutterfläche erfolgte, jedoch ausdrücklich keine Flächensanktionen verhängt wurden.
Die belangte Behörde teilte anlässlich der Aktenvorlage mit, dass die beschwerdeführenden Parteien durch die Erlassung des Abänderungsbescheides vom 14. Mai 2013 (Spruchpunkt A.), der an die Stelle des angefochtenen Bescheides getreten sei, klaglos gestellt seien und beantragte die Verfahrenseinstellung.
Dazu äußerten sich die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Stellungnahme vom 9. Juli 2013 dahingehend, dass eine Klaglosstellung in Bezug auf die Nichtverhängung von Flächensanktionen tatsächlich erfolgt sei, nicht jedoch in Bezug auf das Ausmaß der der Neuberechnung der EBP zugrunde zu legenden Flächen.
Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren, das mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig war, sind gemäß § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Der Abänderungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 14. Mai 2013 erledigt die gesamte Sache des Berufungsverfahrens und hat damit genau denselben Umfang wie die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. März 2013. Dadurch trat der Abänderungsbescheid vom 14. Mai 2013 zur Gänze an die Stelle des abgeänderten Bescheides vom 5. März 2013, womit der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand ausschied (vgl VwGH 14. Dezember 2011, 2007/17/0147; vgl zur (ex nunc) Wirkung eines auf § 68 Abs 2 AVG gestützten Bescheides auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 89).
Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist eine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Eine Klaglosstellung liegt im Bescheidprüfungsverfahren vor, wenn der angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Sie tritt auch dann ein, wenn der angefochtene Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben und gleichzeitig ein neuer Bescheid erlassen wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den die Partei letzten Endes anstrebt. Eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs 1 VwGG tritt trotz einer bloß ex nunc wirkenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann nicht ein, wenn der angefochtene Bescheid trotzdem noch Rechtswirkungen haben könnte, die im Falle einer rückwirkenden Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt würden (vgl zu allem Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 68 Abs 2 AVG, E 26 und 27; vgl darüber hinaus VwGH 23. September 2009, 2006/03/0001, und vom 23. März 2004, 2003/01/0306). Letzteres wurde von den beschwerdeführenden Parteien jedoch nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
Da sich die gegenständliche Beschwerde somit gegen einen mittlerweile aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid richtet, wurde sie mit der Rechtskraft des Abänderungsbescheides gegenstandslos, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG, insbesondere auf § 56 zweiter Satz VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 27. Februar 2015
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