VwGH Ra 2016/17/0032

VwGHRa 2016/17/003229.8.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der C Spielapparate- und Restaurantbetriebs GmbH in Wien, nunmehr Masseverwalter Dr. Günther Hödl in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Dezember 2015, LVwG-361-007/R11-2015-4, betreffend Vorschreibung von Gemeindevergnügungssteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

GdVergnügungssteuerG Vlbg §6 Abs1;
GdVergnügungssteuerG Vlbg §8;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 25. Februar 2011 wurde der Revisionswerberin für die Monate September 2010 bis Dezember 2010 im Zusammenhang mit einem Pokercasino Gemeindevergnügungssteuer sowie ein Säumniszuschlag vorgeschrieben.

2 Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung entschied in der Folge die Abgabenkommission der Landeshauptstadt Bregenz mit Bescheid vom 12. März 2015 über die Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin mit näherer Begründung Beschwerde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht dieser Beschwerde keine Folge und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

4 Das Landesverwaltungsgericht stellte u.a. fest, dass die Revisionswerberin Pokercasinos aufgrund einer gewerberechtlichen Bewilligung betreibe. Bei einem Turnier bezahle jeder Teilnehmer ein Eintrittsgeld, damit er am Spiel teilnehmen dürfe, das Eintrittsgeld erhalte die Revisionswerberin. Darüber hinaus müsse der Spieler einen bestimmte Betrag als "Buy-In" leisten und erhalte dafür Jetons; je nach Turnierform sei ein weiteres Nachkaufen von Jetons möglich (Rebuy, Add-on). Ziel des Turnieres sei es, alle Jetons zu gewinnen, der Spieler könne nicht jederzeit aufhören und seine Jetons in Geld umwechseln. Bei Cash Games hingegen könne der Spieler jederzeit in das Spiel einsteigen und sich einen allfälligen Gewinn auszahlen lassen, ein bestimmter Prozentsatz aller eingezahlter Jetons gehe als Provision an den Veranstalter (Rake). Im Berufungsverfahren sei die Revisionswerberin aufgefordert worden, die Bemessungsgrundlagen bekannt zu geben und zwar bei Cash Games die Einsätze der Spieler ohne Abzug ausbezahlter Gewinne samt deren Berechnungsmethode und bei Turnieren die Höhe der Turniereintrittsgelder, Buy-Ins, Rebuys und Add-ons. Gleichzeitig sei die Schätzung der Bemessungsgrundlage angekündigt worden. Da die Revisionswerberin die Meinung vertreten habe, dass bei Cash Games nur die Mindesteinsätze die Bemessungsgrundlage darstellten sowie bei Turnieren nur die Eintrittsgelder ohne Buy-Ins, Rebuys und Addons, sei in der Folge von der Abgabenkommission die Schätzung der Gemeindevergnügungssteuer vorgenommen worden. Rechtlich führte das Landesverwaltungsgericht dazu unter Berufung auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass als Eintrittsgeld das gesamte Entgelt anzusehen sei und auch Buy-Ins, Rebuys und Add-ons dazu zählten. Das Gemeindevergnügungssteuergesetz sei nicht verfassungswidrig, es liege auch keine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art 107 AEUV vor. Zur Entscheidung über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf pauschale Besteuerung gem § 8 des Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz (GVStG) sei die Gemeinde zuständig. Im Beschwerdeverfahren sei zu klären gewesen, ob die Bemessung der Abgabe richtig erfolgt sei.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit vor, dass das Landesverwaltungsgericht § 6 Abs 2 GVStG unrichtig ausgelegt habe, indem es auch Buy-Ins, Rebuys und Add-ons als Eintrittsgeld qualifiziert habe. Zur Auslegung des § 6 Abs 2 GVStG gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters sei das Landesverwaltungsgericht aufgrund der unrichtigen Auslegung zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Schätzung der Abgabe vorlägen; die Revisionswerberin habe die Grundlagen der Abgabeneinhebung bekannt gegeben. Weiters sei ein grundsätzlicher Verfahrensmangel unterlaufen, da das Landesverwaltungsgericht nicht über den Antrag auf Pauschalierung entschieden habe, dieses sei aber zur Entscheidung in der Sache verpflichtet.

6 Die Revision erweist sich als unzulässig:

7 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

9 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

11 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des § 6 Abs 1 GVStG vor: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, ist als Eintrittsgeld bei Spielen wie den hier gegenständlichen der Einsatz anzusehen (vgl VwGH vom 27. April 2012, 2011/17/0116 zur Festsetzung der Vergnügungssteuer der Revisionswerberin für die Monate Jänner 2010 bis März 2010 sowie vom 28. März 2011, 2010/17/0199, vgl ebenso zur Bemessung nach dem Eintrittsgeld bei Kartenspielen das ebenfalls die Revisionswerberin betreffende Erkenntnis vom 15. Dezember 2014, 2011/17/0217 ); von dieser Rechtsprechung ist das Landesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen.

12 Zur Durchführung einer Schätzung gem § 184 BAO war die Behörde insoweit verpflichtet, als die Revisionswerberin die Bekanntgabe der gesamten Bruttospieleinsätze verweigerte und die Behörde die Einsätze auch nicht anderweitig ermitteln oder berechnen konnte (vgl das zur Revisionswerberin ergangene hg Erkenntnis vom 20. Jänner 2016, 2013/17/0644).

13 Soweit die Revisionswerberin vorbringt, es sei ein Verfahrensmangel unterlaufen, weil das Landesverwaltungsgericht nicht über den unbestritten erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Pauschalierung entschieden habe, ist dem der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 8 Abs 1 GVStG entgegenzuhalten, wonach "die Gemeinde" die Steuer auf Antrag des Veranstalters oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag bemessen kann (zur "Sache des Verfahrens" vor den Verwaltungsgerichten vgl grundlegend VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0032). Der behauptete Verfahrensmangel ist daher nicht erkennbar.

14 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 iVm Abs 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG mit Beschluss zurückzuweisen.

15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 29. August 2017

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