VwGH 2011/17/0217

VwGH2011/17/021715.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des P Z in M, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy und Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 20. Juni 2011, Zl. UVS-1-034/K3-2011, betreffend Hinterziehung von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Normen

AbgabenG Vlbg 2010 §17;
AbgVG Vlbg 1984 §132;
GdVergnügungssteuerG Vlbg;
AbgabenG Vlbg 2010 §17;
AbgVG Vlbg 1984 §132;
GdVergnügungssteuerG Vlbg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der C GmbH, die gewerbsmäßig erlaubte Kartenspiele ohne Bankhalter veranstaltet.

Mit Bescheid vom 23. November 2010 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz gemäß § 132 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetz (für den Zeitraum bis 31. Dezember 2009) und § 17 Abs. 1 lit. b Vorarlberger Abgabengesetz (für den Zeitraum ab 1. Jänner 2010) in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetz und § 5 Abs. 2 der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden), weil er als gemäß § 9 VStG zur Vertretung der angeführten Gesellschaft nach außen berufenes Organ vorsätzlich nicht genügend Vorkehrungen getroffen habe, um eine Abgabenverkürzung durch die Gesellschaft zu deren Vorteil zu verhindern. In den Monaten November 2009 bis März 2010 seien von dem durch die Gesellschaft betriebenen Unternehmen täglich Kartenspiele mit Spieleinsatz durchgeführt worden, wobei es das Unternehmen als Abgabepflichtiger unterlassen habe, zu näher bezeichneten Fristen die Vergnügungssteuererklärung für die genannten Abgabenzeiträume vorzulegen und die selbst zu bemessende Vergnügungssteuer (in Höhe der im Bescheid näher bezeichneten Beträge) zu entrichten. Dadurch habe die C GmbH unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass sie der Bestrafung für die Monate Jänner bis März 2010 höhere Beträge an hinterzogenen Abgaben zugrunde legte und die Rechtsgrundlagen präzisierte. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Wesentlichen aus, die durch den Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft habe die Gemeindevergnügungssteuer für die Monate November 2009 bis März 2010 weder erklärt noch entrichtet, wobei von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen sei. Es lägen abgabepflichtige Veranstaltungen vor. Die (tatsächlich geleisteten) Einsätze der Spieler seien als Eintrittsgeld anzusehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Einsätze würden zur Gänze an den gewinnenden Spieler ausbezahlt, ginge ins Leere. Soweit der Beschuldigte keine Gewahrsame an den Einsätzen gehabt habe, wäre es an ihm gelegen gewesen, für die Begründung einer solchen Sorge zu tragen. Dem Beschwerdeführer sei die Rechtsmeinung der Abgabenbehörden durch mehrere Schreiben der städtischen Behörden bekannt gewesen. Somit habe er das Bestehen einer Steuerpflicht ernstlich für möglich halten müssen, weshalb die Nichtentrichtung der Gemeindevergnügungssteuer mit bedingtem Vorsatz erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe dem Normzweck der fristgerechten und ordnungsgemäßen Steuereinbringung in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt, wobei die Höhe des hinterzogenen Betrages von über EUR 70.000,-- als straferschwerend zu werten sei. Schließlich ergebe eine Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, zu denen dieser keine Angaben gemacht habe, dass die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht anzusehen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Gesetzes über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand für Vergnügungen (GemeindevergnügungssteuerG), LGBl. Nr. 49/1969 (§ 9 idF LGBl. Nr. 18/1971), lauten wie folgt:

"§ 1 Steuerberechtigung, Höhe der Steuer

(1) Die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, haben diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(...)

§ 2 Steuergegenstand

(1) Vergnügungen im Sinne des § 1 sind Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen. Diese Eigenschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen, nicht als Vergnügung anzusehenden Zwecken dient oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

(2) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen, wissenschaftlichen, belehrenden oder beruflichen Zwecken sowie Zwecken der Wirtschaftswerbung dienen, gelten nicht als Vergnügungen.

(3) Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 insbesondere:

(...)

i) öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, wie Preiskartenspiele, Veranstaltung von Feuerwerken, öffentliche Umzüge in Verkleidungen;

  1. j) ...
  2. k) Wettbewerbe aller Art und sportliche Vorführungen.

    (...)

    § 4 Steuerpflicht

    Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.

    (...)

    § 6 Berechnung der Steuer

(1) Die Steuer ist nach dem Eintrittsgeld zu berechnen.

(2) Als Eintrittsgeld ist das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil, in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Im letzteren Falle gilt als Eintrittsgeld die Differenz zwischen den Durchschnittspreisen in Gast- und Schankbetrieben ohne vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen und den bei der Veranstaltung geforderten Preisen. Zum Eintrittsgeld gehört auch die Gebühr für Kataloge und Programme, wenn die Teilnehmer ohne den Ankauf eines Kataloges oder Programmes zur Veranstaltung nicht zugelassen werden. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es dem Veranstalter oder einer dritten Person zufließt. Wird neben dem Eintrittsgeld eine Sonderzahlung eingehoben (z.B. durch Sammlung oder durch Verkauf von Tanzmaschen und dgl.), so ist dem Eintrittsgeld der Betrag der Sonderzahlung hinzuzurechnen.

(3) Als entgeltlich gilt eine Veranstaltung auch dann, wenn für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Eintrittsgeld zwar nicht verlangt wird, die Besucher jedoch aufgefordert werden, für die Teilnahme freiwillig Programme und dgl. zu kaufen oder Spenden zu geben. In diesem Falle ist die Steuer von den Gesamteinnahmen abzüglich der im Abs. 2 genannten Abgaben zu berechnen.

(4) Führt ein Veranstalter am gleichen Orte gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen durch, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung üblicherweise als ein Ganzes anzusehen sind, so ist bei der Berechnung der Steuer ein entsprechender Durchschnittssatz zur Anwendung zu bringen.

(...)

§ 9 Festsetzung und Entrichtung

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Entgegennahme des Eintrittsgeldes. Falls Eintrittsgelder zurückerstattet werden, vermindert sich die Steuerschuld um den zurückerstatteten Betrag.

(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde dem Veranstalter auf seinen Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einem Monat vorzulegen.

(4) Das aus der Ausstellung von Dauereintrittskarten erzielte Eintrittsgeld ist jeweils in der ersten auf ihre Ausstellung folgenden Steuererklärung auszuweisen.

(5) Die ausgewiesene Steuer ist spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten."

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 21. Dezember 1993 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer ist für Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen, eine Abgabe zu entrichten. Steuerpflichtig ist gemäß § 2 der genannten Verordnung der Veranstalter. Die Abgabe beträgt gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. 11,11 v.H. des Eintrittsgeldes. Gemäß § 5 Abs. 2 dieser Verordnung hat der Veranstalter binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung dem Amt der Landeshauptstadt Bregenz eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats hat der Veranstalter über alle in diesem Kalendermonat stattgefundenen Veranstaltungen eine Abgabenerklärung zu erstatten und diese innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz einzureichen.

Die für den Zeitraum November und Dezember 2009 anwendbaren Bestimmungen des Vorarlberger Abgabenverfahrensgesetzes, LGBl. Nr. 23/1984, (§ 132 Abs. 1, 4 und 5 idF LGBl. Nr. 27/1991; Abs. 2 und 3 idF LGBl. Nr. 58/2001) lauteten:

"§ 54 Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Abgabepflichtigen

(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind.

(...)

§ 132 Abgabenhinterziehung

(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht (§§ 54, 55, 57 Abs. 1, 59 und 60) verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder verkürzt festgesetzt wurden,

b) Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet (abgeführt) wurden, oder

c) auf einen Abgabenanspruch ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(2) Die Abgabenhinterziehung ist bei einem verkürzten Betrag bis einschließlich 30.000 Euro von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Im Wiederholungsfalle oder bei sonstigen erschwerenden Umständen kann neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen verhängt werden.

(3) Bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro ist die Abgabenhinterziehung vom Gericht als Finanzvergehen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Monaten festzusetzen.

(4) Abgabenhinterziehungen gemäß den Abs. 2 und 3 sind unbeschadet der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe zu ahnden.

(5) Der Versuch ist strafbar."

§ 17 des (ab 1. Jänner 2010 maßgeblichen) Vorarlberger Gesetzes über die Behörden und das Strafrecht in Abgabensachen (Abgabengesetz - AbgG), LGBl. Nr. 56/2009 (Stammfassung), lautet:

"§ 17 Abgabenhinterziehung

(1) Eine Abgabenhinterziehung begeht eine Person, die als abgabepflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten für eine abgabepflichtige Person zu ihrem oder einer anderen Person Vorteil vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass sie eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht verletzt. Eine Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn

a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten;

b) Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, den Abgabenvorschriften zuwider nicht oder nur teilweise entrichtet (abgeführt) wurden; oder

c) auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(2) Die Abgabenhinterziehung ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 60.000 Euro, bemessen werden.

(3) Im Wiederholungsfalle oder bei einem verkürzten Betrag von über 30.000 Euro kann die Bezirkshauptmannschaft neben oder anstelle einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängen.

(4) Der Versuch ist strafbar."

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen Abgabenverkürzung bestraft wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Richtigkeit der behördlichen Feststellung, wonach an dem näher genannten Standort in Bregenz von den Spielern für die Teilnahme an den Kartenspielen, welche unter der Kontrolle von Spielleitern der C GmbH standen, von den Spielern Beiträge (insbesondere Spieleinsätze) zu leisten gewesen sind. Unbestritten bleibt auch die Feststellung, dass die C GmbH für den Zeitraum November 2009 bis März 2010 hinsichtlich dieser Beiträge der Spieler Vergnügungssteuer weder zeitgerecht erklärt noch entrichtet hat. Damit ist aber von einer Verkürzung der Vergnügungssteuer auszugehen.

Zur Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gemeindevergnügungssteuer und den damit in Zusammenhang stehenden verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2011/17/0116, zu verweisen, welches zur Gemeindevergnügungssteuerschuld der C GmbH für erlaubte Kartenspiele an dem genannten Standort u.a. betreffend die Zeiträume Jänner bis März 2010 ergangen ist.

Der Beschwerdeführer behauptet, es wäre nicht möglich gewesen, die Bemessungsgrundlage anhand der Einsätze zu ermitteln und die Abgabe abzuführen, weil es nicht erlaubt wäre, dass "ein Angestellter Gewahrsame am Spielereinsatzpot gehalten hätte". Ihm ist aber die Feststellung im angefochtenen Bescheid entgegenzuhalten, wonach der Pot tatsächlich von einem "vom Casino bereitgestellten Dealer verwaltet" worden ist. Dass diese Feststellung unrichtig wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb es ihm nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, entsprechende Vorkehrungen zur Ermittlung der geleisteten Einsätze zwecks Bemessung der zu entrichtenden Vergnügungssteuer zu treffen. Dass eine solche Ermittlung der Einsätze zumindest näherungsweise möglich ist, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bzw. die C GmbH entsprechende Zahlen letztlich selbst vorgelegt haben, welche in der Folge auch zum Teil den diesbezüglichen Abgabenbescheiden zugrunde gelegt wurden (vgl. dazu das ebenfalls die C GmbH betreffende hg. Erkenntnis vom 27. April 2012, Zl. 2011/17/0114).

Wenn die Beschwerde im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe nach einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 28. März 2011, Zl. 2011/17/0039 (welches ebenfalls die Bestrafung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Durchführung des gegenständlichen Kartenspiels an der genannten Betriebsstätte zum Gegenstand hatte), zu verweisen. Es wäre der C GmbH zumutbar gewesen, hinsichtlich der gegenständlichen Abgabenzeiträume eine Abgabenvorschreibung zu erwirken und ihre Rechtsansicht einschließlich der verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken im Instanzenzug geltend zu machen. Auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "wirtschaftliche Notstand" vermag das rechtswidrige Unterlassen der Erklärung und der Abfuhr der Abgabe nicht zu entschuldigen. Der wirtschaftliche Nachteil, der sich aus der Abfuhr der Gemeindevergnügungssteuer ergibt, ist auch nicht geeignet, einen Milderungsgrund darzutun, der bei der Strafbemessung zu berücksichtigen gewesen wäre.

Zur Höhe der Strafe enthält die Beschwerde kein Vorbringen.

Die Beschwerde vermochte somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 15. Dezember 2014

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