VwGH 2010/17/0199

VwGH2010/17/019928.3.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des PZ in M, vertreten durch Dr. Angelika Tupy und Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Juli 2010, Zl. UVS-1-347/K3-2010, betreffend Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung, zu Recht erkannt:

Normen

AbgVG Vlbg 1984 §133;
GdVergnügungssteuerG Vlbg §9;
VStG §9;
AbgVG Vlbg 1984 §133;
GdVergnügungssteuerG Vlbg §9;
VStG §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer der C GmbH, welche in Bregenz ab 1. April 2009 Kartenspiele ohne Bankhalter im Rahmen eines freien Gewerbes durchführte.

Mit Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 25. August 2009 wurde für die C GmbH Vergnügungssteuer für April und Juni 2009 im Ausmaß von jeweils EUR 9.535,40 und für Mai 2009 im Ausmaß von EUR 9.853,20, jeweils zuzüglich eines Säumniszuschlages von 2 %, festgesetzt, weil sich die C GmbH geweigert habe, die für die Abgabenpflicht maßgeblichen Umstände offen zu legen. Bei der dadurch erforderlichen Schätzung sei der Betriebsvergleich mit einem weiteren Betrieb der C GmbH am Standort in Linz angestellt worden.

Die C GmbH erhob gegen die Abgabenvorschreibung Berufung und in der Folge gegen die abweisende Berufungsentscheidung Vorstellung. Mit Bescheid vom 26. Mai 2010 gab die Vorarlberger Landesregierung der Vorstellung keine Folge. Mit hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2011, Zl. 2010/17/0200, wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 22. März 2010 wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH hinsichtlich der Monate April bis Juni 2009 § 133 Abs. 1 iVm § 54 Abgabenverfahrensgesetz und § 5 Abs. 2 der Vergnügungssteuerverordnung der Landeshauptstadt Bregenz zu übertreten. Über den Beschwerdeführer wurde deswegen eine Geldstrafe von insgesamt EUR 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen 174 Stunden) sowie Kostenersatz verhängt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe die Turniereintrittsgelder für die Monate April und Mai 2009 ordnungsgemäß bekannt gegeben, sodass es zu keiner Abgabenverkürzung durch die Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht gekommen sei. Die Ausführungen, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften bekannt zu geben, seien somit unrichtig. Die Ermittlung der Vergnügungssteuer aus den Einspielergebnissen der in der Bregenzer Betriebsstätte durchgeführten Kartenspiele sei - mit Ausnahme der Turniereintrittsgelder - rechtswidrig. Für den Besuch des Casinos werde kein Eintrittsgeld verlangt. Der Pokerspielbetrieb im Casino sei eine gewerbliche Tätigkeit und keine Veranstaltung. Die Beiträge (Einsätze) der Spieler seien sohin keine Eintrittsgelder für eine gesellschaftliche Veranstaltung. Im Übrigen sei es nicht zumutbar, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Verwaltungsstrafverfahren zu klären.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung wie folgt zu lauten habe:

"Der Beschwerdeführer hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ des genannten Unternehmens zu verantworten, dass dieses Unternehmen in der weiteren Betriebsstätte in Bregenz ... in den Monaten April bis Juli 2009 täglich Kartenspiele mit Spieleinsatz durchführte und es dabei als Abgabenpflichtiger unterlassen hat, die Vergnügungssteuererklärung vorzulegen und die selbst zu bemessende Vergnügungssteuer (ausgenommen für die Eintrittsgelder der Pokerturniere im April und Mai 2009)

1. für den Monat April 2009 in der Höhe von 9.535,40 Euro bis zum 10.06.2009,

2. für den Monat Mai 2009 in der Höhe von 9.853,20 Euro bis zum 10.07.2009 und

3. für den Monat Juni 2009 in der Höhe von 9.535,40 Euro bis zum 10.08.2009

an die Stadt Bregenz zu entrichten, wodurch es jeweils eine Abgabenverkürzung bewirkt hat, indem es die ihm auferlegte abgabenrechtliche Offenlegungspflicht verletzt hat."

Der Beschwerdeführer habe zu den Punkten 1. bis 3. jeweils eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 54 und 133 Abs. 1 Abgabenverfahrensgesetz iVm § 9 Abs. 5 Gemeindevergnügungssteuergesetz und § 5 Abs. 2 der Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 21. Dezember 1993 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer begangen. Über ihn werde daher zu den Spruchpunkten 1. und 3. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 57 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 3.000,-- zur Bezahlung vorgeschrieben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass die C GmbH seit 1. April 2009 Kartenspiele ohne Bankhalter am (weiteren) Standort in Bregenz im Rahmen eines freien Gewerbes durchführe. Das Lokal sei an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr geöffnet. An 12 Spieltischen würden Pokerturniere von 19 bis 24 Uhr und sonntags von 17 bis 22 Uhr sowie Cash-Games, welche von Spielleitern kontrolliert würden, durchgeführt. Für die Teilnahme am Kartenspiel hätten die Spieler Beiträge (Einsätze, Startgeld) zu bezahlen. Die C GmbH habe die Gemeindevergnügungssteuer für April bis Juli 2009 weder erklärt noch entrichtet. Sie habe der Abgabenbehörde nur die Summe der Eintrittsgelder für die Turniere in den Monaten April und Mai 2009 mitgeteilt. Die Abgabenbehörde habe die Höhe der Gemeindevergnügungssteuer im Schätzungsweg ermitteln müssen.

Das Gemeindevergnügungssteuergesetz definiere in § 2 Abs. 1 den Steuergegenstand und normiere in § 2 Abs. 2 Ausnahmen bzw. in § 3 Steuerbefreiungen. Dass die C GmbH unter die Ausnahmen des § 2 Abs. 2 bzw. unter die Steuerbefreiungen des § 3 fiele, behaupte der Beschwerdeführer nicht. Der Begriff der "Veranstaltung" erfordere nicht schon als solcher die Anwendung der in einem anderen Gesetz (Gesetz über Veranstaltungswesen) geregelten Ausnahme von diesem auf das im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende Gemeindevergnügungssteuergesetz (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. März 2010, Zl. 2010/17/0005).

Die Einsätze der Spieler bei Kartenspielen seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Eintrittsgeld anzusehen (wieder Hinweis auf das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2010/17/0005). Das Berufungsvorbringen, es werde kein Eintrittsgeld verlangt, gehe sohin ins Leere. Es lägen somit abgabenpflichtige Veranstaltungen vor. Dass die Turniereintrittsgelder bekannt gegeben worden seien, sei nicht von Bedeutung, weil diese vom Tatvorwurf nicht umfasst gewesen seien. Dasselbe gelte auch für das weitere Berufungsvorbringen, wonach die mit Bescheid vorgeschriebenen Abgaben ordnungsgemäß entrichtet worden seien.

Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht zumutbar, die unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Verwaltungsstrafverfahren zu klären, sei nicht relevant, weil es der C GmbH jederzeit freigestanden wäre, Abgabenerklärungen zu erstatten und unter einem - im Hinblick auf ihre abweichende Rechtsansicht - die bescheidmäßige Festsetzung zu begehren.

Hinsichtlich des Verschuldens sei festzuhalten, dass der C GmbH zu den Tatzeitpunkten die abweichende Rechtsmeinung der Stadt Bregenz bekannt gewesen sei. Allerdings habe der Nachweis, dass der Beschuldigte selbst vorsätzlich gehandelt habe, nicht erbracht werden können. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, nicht mehr angeben zu können, ob ihm bestimmte Schreiben der Stadt Bregenz vor dem Tatzeitpunkt bekannt gewesen seien. Es sei daher im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers lediglich von einem fahrlässigen Verhalten desselben auszugehen.

Der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht. Die verhängte Geldstrafe wäre bei einer Person mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ungefähr EUR 5.000,-- nicht als überhöht anzusehen. Bei einer Einschätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der Geschäftsführer eines über 400 Mitarbeiter umfassenden und an acht Standorten in Österreich tätigen Unternehmens sei, gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass dieser jedenfalls nicht schlechter gestellt sei als die erwähnte Vergleichsperson.

Die Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sei erfolgt, weil die Anlastung einer fahrlässigen Abgabenverkürzung ein fortgesetztes Delikt ausschließe.

Der Beschwerdeführer erhob zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 6. Oktober 2010, B 1198/10-3, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Dabei führte der Verfassungsgerichtshof aus, die behaupteten Rechtsverletzungen wären zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung eines einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Fragen, ob die durchgeführten Spiele als "öffentliche Vergnügungsveranstaltungen" iSd § 2 Abs. 3 lit. i Vbg. GemeindevergnügungssteuerG zu qualifizieren seien und ob die Bemessungsgrundlage zutreffend ermittelt worden sei, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als ein Verstoß gegen die Kompetenzverteilung und gegen § 8 Abs. 4 F-VG behauptet werde, lasse ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Es sei weder zu erkennen, dass die Einhebung einer Vergnügungssteuer nach dem Vbg. Gemeindevergnügungssteuergesetz so umfassend in den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes" hineinwirke, dass sie als Regelung der Materie selbst gewertet werden müsste, noch dass diese Abgabe eine "sonstige Verkehrsbeschränkung" iSd § 8 Abs. 4 F-VG darstellen würde.

In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des (Vorarlberger) Gesetzes über die Erhebung einer Gemeindesteuer vom Aufwand und für Vergnügungen (Gemeindevergnügungssteuergesetz), LGBl. Nr. 49/1969 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, haben die Gemeinden, die auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Beschluss der Gemeindevertretung Lustbarkeitsabgaben ausschreiben, diese Steuer (Vergnügungssteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

Vergnügungen im Sinne des § 1 sind nach § 2 leg. cit. Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.

Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 sind nach § 2 Abs. 3 lit. i leg. cit. insbesondere öffentliche Vergnügungsveranstaltungen, wie Preiskartenspiele.

Steuerpflichtig ist nach § 4 leg. cit. der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen der Veranstaltung gehen.

Nach § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die Steuer nach dem Eintrittsgeld zu berechnen.

Als Eintrittsgeld ist nach § 6 Abs. 2 leg. cit. das gesamte Entgelt anzusehen, das für die Teilnahme an der Veranstaltung ausschließlich des Kulturgroschens und der Kriegsopferabgabe sowie der Vergnügungssteuer selbst gefordert wird, gleichviel, ob das Entgelt unmittelbar als solches eingehoben wird oder, wenn auch nur zum Teil in den Speise- und Getränkepreisen enthalten ist. Für die Beurteilung des Eintrittsgeldes ist es gleichgültig, ob es dem Veranstalter oder einer dritten Person zufließt.

Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat nach § 9 Abs. 2 leg. cit. der Veranstalter der Gemeinde eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zu Grunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde diese Frist bis zu einer Woche erstrecken.

Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen kann die Gemeinde nach § 9 Abs. 3 leg. cit. dem Veranstalter auf seinen Antrag gestatten, die Steuererklärung anstatt für jede einzelne Veranstaltung für Zeiträume bis zu höchstens einen Monat vorzulegen.

Die ausgewiesene Steuer ist gemäß § 9 Abs. 5 leg. cit. spätestens bei Vorlage der Steuererklärung ohne weitere Aufforderung an die Gemeinde zu entrichten.

Die §§ 54 und 133 des bis zum 31. Dezember 2009 in Kraft gestandenen Gesetzes über allgemeine Bestimmungen, das Verfahren und das Strafrecht für die von den Behörden des Landes und der Gemeinden verwalteten Abgaben, LGBl. Nr. 23/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2004, lauteten wie folgt:

"§ 54

Offenlegungs- und Wahrheitspflicht der Abgabepflichtigen

(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstigen Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstbemessung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für Personen, die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichtet sind.

§ 133

Fahrlässige Abgabenverkürzung

(1) Eine fahrlässige Abgabenverkürzung begeht, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmungen der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er eine abgabenrechtliche Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht (§§ 54, 55, 57 Abs. 1, 59 und 60) verletzt.

(2) Die fahrlässige Abgabenverkürzung ist, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung und der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe zu ahnden. Die Geldstrafe kann bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis 58.000 Euro, bemessen werden."

Die vorliegenden Beschwerdefälle sind sowohl hinsichtlich des Vorbringens im Verwaltungsstrafverfahren, der Entscheidungsgründe der angefochtenen Bescheide als auch der Beschwerdeausführungen gleich gelagert dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 2011/17/0039, mit dem die Beschwerde desselben Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Es kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen werden.

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken wird auf die Ausführungen des bereits erwähnten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2010, B 1198/10-3, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, diese Sache (nochmals) an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Aus den dort angeführten Gründen war die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. März 2011

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