VwGH Ro 2016/15/0036

VwGHRo 2016/15/003629.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, über die Revision des M S in G, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8011 Graz, Friedrichgasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. September 2016, Zl. RV/2100819/2014, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis 2008 und 2010, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §303 Abs1 litb idF 2013/I/014;
BAO §303 Abs2 litb idF 2013/I/014;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Revisionswerber erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Zeitungszusteller sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auf Grund von Mitteilungen gemäß § 109a EStG 1988 erließ das Finanzamt am 10. Dezember 2007 Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005. Mit diesen Bescheiden wurde Einkommensteuer in Höhe von 0 Euro (2002), - 8,25 Euro (2003), 1.483,39 Euro (2004) bzw. -6,02 Euro (2005) festgesetzt.

2 Für das Jahr 2004 erhob der Revisionswerber Berufung mit der Begründung, er habe in diesem Jahr einen Betrag in Höhe von 3.926 Euro an A überwiesen, der ihn zeitweise vertreten habe. Die entsprechenden Überweisungsbelege legte der Revisionswerber vor. Das Finanzamt gab der Berufung Folge und setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit 0 Euro fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis nahm das Bundesfinanzgericht im Instanzenzug die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2008 und 2010 wieder auf und lehnte - ebenfalls im Instanzenzug - die Wiederaufnahme für die Jahre 2002 bis 2007 ab. Begründend führte es insbesondere aus, ab 1. Jänner 2014 sei die neue Rechtslage - auch im Bescheidbeschwerdeverfahren - anzuwenden, wonach ein Antrag auf Wiederaufnahme bis zum Eintritt der Verjährung eingebracht werden könne. Hinsichtlich des Neuhervorkommens von Tatsachen oder Beweismitteln sei nur der Kenntnisstand der Abgabenbehörde im jeweiligen (abgeschlossenen) Verfahren maßgebend, nicht hingegen, ob diese Umstände auch der Partei bereits bekannt gewesen seien. Ob ein von der Partei dennoch gestellter Wiederaufnahmeantrag zu bewilligen sei, sei im Rahmen der Ermessensübung zu entscheiden, bei der auch zu berücksichtigen sei, ob sich ein Abgabepflichtiger redlich verhalten habe.

4 Das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe von den dem Finanzamt bekannt gegebenen Honoraren als Zeitungszusteller Barzahlungen an Vertreter geleistet, könne aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht als erwiesen angesehen werden. Aus den Angaben des Revisionswerbers gehe weder hervor, wann er die dem Finanzamt vorgelegten Bestätigungen tatsächlich erstellt noch wie er die jeweiligen Beträge ermittelt habe. Nähere Aufzeichnungen über die ausbezahlten Beträge seien nicht vorgelegt worden. Da der Revisionswerber seinen Angaben zufolge die Bestätigungen erst zu einem Zeitpunkt erstellt habe, als er bereits gewusst habe, dass er solche Bestätigungen zur Vorlage beim Finanzamt brauche, sei davon auszugehen, dass dies erst in den Jahren 2009 bzw. 2013 der Fall gewesen sei. Da er keine Angaben darüber gemacht habe, wie er in diesen Jahren die in den Bestätigungen genannten Beträge ermittelt habe, bestünden erhebliche Zweifel darüber, ob er die behaupteten Beträge tatsächlich an die genannten Personen ausbezahlt habe. Ein schriftliches Auskunftsersuchen habe nur an B gerichtet werden können, weil alle anderen vom Revisionswerber als Vertreter genannten Personen im Zeitpunkt der Abfrage durch das Finanzamt (im Jahr 2013) keine Meldeadressen in Österreich mehr gehabt hätten. Die (behaupteten) Zahlungen an diverse Vertreter stellten daher keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar. Daran ändere auch die dem Finanzamt gegenüber abgegebene Erklärung des B, er habe den in der Zahlungsbestätigung genannten Betrag erhalten, nichts, weil diese Angabe angesichts des übrigen Ermittlungsergebnisses als bloße Gefälligkeitsbestätigung anzusehen sei.

5 Für die Jahre 2008 und 2010 habe der Revisionswerber in den Beilagen zum Wiederaufnahmeantrag vom 17. Oktober 2013 neben Vertretungshonoraren auch Fahrrad-Fahrtkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht. Dass dem Revisionswerber in den genannten Jahren Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Fahrrades erwachsen seien, sei dem Grunde nach glaubwürdig. Da der Revisionswerber keine exakten Angaben über das Ausmaß der Nutzung gemacht habe, sei die Höhe der Aufwendungen zu schätzen.

6 Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für zulässig, weil "zur Frage, ob die Kenntnis der Partei von im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht vorgebrachten Tatsachen und Beweismitteln einer antragsgebundenen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 idF FVwGG 2012 entgegensteht, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt".

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Zu deren Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, die Revision sei zu Recht zugelassen worden, weil "tatsächlich zu der neuen rechtlichen Regelung des § 303 Abs. 1 BAO noch keine einheitliche Recht(s)prechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Darüber hinaus ist auch strittig, ob für die Frage, ob Tatsachen oder Beweismittel ‚neu sind'(,) es auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde oder auf jenen des Abgabepflichtigen ankommt".

8 Dabei erachtet sich der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht verletzt, dass ein bereits abgeschlossenes Einkommensteuerverfahren gemäß § 303 BAO bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen wiederaufgenommen wird.

9 Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Sowohl die Begründung des Bundesfinanzgerichts für die Zulässigkeit der Revision als auch das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers sehen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG allein in der Frage, ob es für die Beurteilung des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, betreffend Hervorkommen neuer Tatsachen auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde oder auf jenen des Abgabepflichtigen ankommt.

14 Damit wird für den Revisionsfall jedoch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

15 Zum einen wurde die Rechtsfrage zur Reichweite der antragsgebundenen Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO idF FVwGG 2012 und zur diesbezüglichen Bedeutung des Kenntnisstandes der Partei bereits mit Erkenntnis vom 19. Oktober 2016, Ra 2014/15/0058, beantwortet. Demnach hat ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem derartigen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen ist (vgl. dazu Papst, ÖStZ 2017, 49 ff, sowie Fuchs, ÖStZ 2017, 70).

16 Zum anderen hat die Revision nicht aufgezeigt, inwieweit das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nämlich voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt, d.h. die Beantwortung der Rechtsfrage für den Erfolg der Revision entscheidend ist (vgl. zB VwGH vom 23. Dezember 2016, Ra 2016/16/0105, vom 15. März 2016, Ro 2015/01/0014, oder vom 25. April 2016, Ra 2016/16/0015, mwN).

17 Dies ist im Revisionsfall jedoch nicht ersichtlich und wurde von der Revision auch nicht dargetan. So hat sich das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Verfahren betreffend Wiederaufnahme für Einkommensteuer 2003 bis 2007 im angefochtenen Erkenntnis mit den vom Revisionswerber vorgebrachten, angeblich "neu hervorgekommenen" Vertreterzahlungen ohnedies bereits näher auseinander gesetzt, ohne deren tatsächliches Neuhervorkommen für den Revisionswerber zu prüfen, und hat ihnen - auch auf Basis dieser für den Standpunkt des Revisionswerbers vorteilhafteren Rechtsauslegung - in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Inwieweit bei diesem Ergebnis die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage für den Erfolg der Revision entscheidend sein soll, bleibt offen. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der VwGH auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (VwGH vom 12. August 2014, Ra 2014/06/0015).

18 Soweit sich die Revision auch gegen die vom Bundesfinanzgericht verfügte Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2008 und 2010 wendet, konnte der Revisionswerber dadurch von vornherein nicht in dem von ihm geltend gemachten subjektiven Recht verletzt werden, weshalb die Revision schon deshalb unzulässig war.

19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2017

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