VwGH Ro 2016/10/0039

VwGHRo 2016/10/003923.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision des A B in Z, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2016, Zl. W128 2121033-1/6E, betreffend Zulassung zum Bachelorstudium (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Rektorat der Universität Wien), zu Recht erkannt:

Normen

UniversitätsG 2002 §124 Abs10;
UniversitätsG 2002 §124 Abs5;
UniversitätsG 2002 §63 Abs7;
UniversitätsG 2002 §66 Abs4;
UniversitätsG 2002 §66;
UniversitätsG 2002 §68 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Universität Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom 28. Jänner 2016 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie vom 31. Juli 2015 gemäß § 63 Abs. 7 iVm § 68 Abs. 1 Z. 3 und 77 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen.

2 Infolge des dagegen vom Revisionswerber eingebrachten Vorlageantrags wurde diese Entscheidung mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (A). Die Revision wurde für zulässig erklärt (B).

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei vom 12. September 2008 bis 14. Oktober 2010 zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien zugelassen gewesen.

4 Die Zulassung sei gemäß § 68 Abs. 1 Z. 3 UG ex lege wegen Nichtbestehens der letzten zulässigen Wiederholung der Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" erloschen.

5 Das Erlöschen der Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie stehe gemäß § 63 Abs. 7 UG einer neuerlichen Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien entgegen.

6 Im Einzelnen führte das Verwaltungsgericht dazu insbesondere aus, dass die Frage, ob das Erlöschen der Zulassung zum Diplomstudium Pharmazie gemäß § 63 Abs. 7 UG einer (neuerlichen) Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien entgegenstehe, ob also das Bachelorstudium Pharmazie in Relation zum Diplomstudium unter den Begriff "dieses Studium" zu subsumieren sei, zu bejahen sei.

7 Der Blick in die Übergangsbestimmungen der Curricula des Bachelorstudiums Pharmazie und des Masterstudiums Pharmazie lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Kombination dieser beiden Studien das äquivalente Nachfolgestudium zum Diplomstudium Pharmazie bilde. In den beiden Verordnungen über die Anerkennung von Leistungen des Bachelor- und Masterstudiums Pharmazie würden sämtliche Leistungen des Diplomstudiums erfasst und Leistungen der beiden Nachfolgestudien zugeordnet. Darüber hinaus werde in der Äquivalenzverordnung mittels einer Äquivalenzliste dargestellt, welche Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums durch entsprechende Äquivalente im Bachelor- und Masterstudium ersetzt werden (können). Das Bachelorstudium stelle in Kombination mit dem Masterstudium Pharmazie dasselbe Studium dar wie das Diplomstudium Pharmazie und zwar im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Bachelorstudium und Masterstudium bis zu jenem Fortschritt, der sich aus den Anrechnungsbestimmungen ergebe.

8 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Verwaltungsgericht aus, dass zur Frage der Abgrenzung, was unter dem Begriff "dieses Studium" im Sinne des § 63 Abs. 7 UG zu verstehen sei, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiere und die im gegenständlichen Erkenntnis gelösten Rechtsfragen auch für ähnlich gelagerte Fälle von grundsätzlicher Bedeutung seien.

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende, Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie Abweisung der Revision beantragte.

 

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 (UG), lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 51. (1) In Vollziehung der Studienvorschriften werden die Universitäten im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.

(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

...

2. Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die

Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien.

3. Diplomstudien sind die ordentlichen Studien, die sowohl

der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, als auch deren Vertiefung und Ergänzung dienen. ...

4. Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der

wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. ...

5. Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der

Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. ...

...

Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien

§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. ...

(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden.

...

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

...

(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung für dieses Studium an der Universität, an der die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung nicht bestanden wurde, ausgeschlossen.

...

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 66

(1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil

aller Diplom- und Bachelorstudien ... so zu gestalten, dass sie

der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner getroffenen Studienwahl schafft. ...

(2) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Innerhalb der Studieneingangs- und Orientierungsphase müssen mindestens zwei Prüfungen vorgesehen werden, für die in jedem Semester mindestens zwei Prüfungstermine anzusetzen sind, wobei ein Prüfungstermin auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit abgehalten werden kann. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.

...

(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholungsprüfung negativ beurteilt wurde. Die neuerliche Zulassung zu diesem Studium kann in Abweichung von § 63 Abs. 7 frühestens für das drittfolgende Semester nach dem Erlöschen der Zulassung beantragt werden. Die neuerliche Zulassung kann zweimal beantragt werden. Nach jeder neuerlichen Zulassung stehen der Studierenden oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an Prüfungswiederholungen in der Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß Abs. 2 erster Satz zur Verfügung.

...

Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 68. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende

...

3. bei einer für ihr oder sein Studium vorgeschriebenen

Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung negativ beurteilt wurde, wobei sich die Zahl der zulässigen Wiederholungen nach den Prüfungsantritten an der jeweiligen Universität in den facheinschlägigen Studien bemisst;

...

Wiederholung von Prüfungen

§ 77. (1) ...

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dasselbe Prüfungsfach in allen facheinschlägigen Studien an derselben Universität anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Wiederholungsprüfungen zulässig sind.

...

Studienrecht

§ 124.

(1) Die an den Universitäten am 1. Oktober 2003 eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, weiterhin eingerichtet. ...

...

(5) Wird zu einem gemäß Abs. 1 eingerichteten Diplomstudium dieses Studium auch als Bakkalaureats- und Magisterstudium eingerichtet, so darf eine Zulassung zum Diplomstudium nicht mehr erfolgen. ...

...

(10) Bisherige Bakkalaureatsstudien und Magisterstudien gelten als Bachelorstudien und Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z. 4 und 5, ..."

12 Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zu Grunde, dass das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie gemäß § 68 Abs. 1 Z. 3 UG erloschen und die vom Revisionswerber beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie an der Universität Wien gemäß § 63 Abs. 7 UG ausgeschlossen sei, weil im Sinne dieser Vorschrift das Diplomstudium Pharmazie dem Bachelor- und Masterstudium Pharmazie entspreche.

13 Die Revision tritt dieser Auffassung entgegen und bringt dazu im Wesentlichen vor, bei einer näheren - von der Revision im Einzelnen ausgeführten - inhaltlichen Betrachtung des Bachelor- und Diplomstudiums Pharmazie, die das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen habe, werde deutlich, dass es sich nicht um dasselbe Studium handle.

14 Die Revision ist aus dem vom Verwaltungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist - wenn auch nur im Ergebnis - berechtigt.

15 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass die Zulassung des Revisionswerbers zum Diplomstudium Pharmazie an der Universität Wien infolge der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung der Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" erloschen ist.

16 Dem Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zunächst darin zu folgen, dass der Begriff "dieses Studium" in § 63 Abs. 7 UG in einem materiellen Sinn zu verstehen ist. Dies wird in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Studium gleichzeitig als Diplomstudium einerseits und als Bachelor- und Masterstudium andererseits eingerichtet wurde, aus der Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 5 UG deutlich. Diese regelt den Fall, dass zu einem am 1. Oktober 2003 an der betreffenden Universität eingerichteten Diplomstudium "dieses Studium auch" (Unterstreichungen hinzugefügt) als Bakkalaureats- und Magisterstudium eingerichtet wird. Es wird daher von einem gleichzeitigen Angebot "dieses Studiums" in unterschiedlichen Formen ausgegangen und insofern eine materielle Beurteilung vorgenommen. Dass dieses Begriffsverständnis auch auf das Verhältnis zwischen Diplomstudium einerseits und Bachelor- und Masterstudien andererseits zu übertragen ist, ist aus der in § 124 Abs. 10 UG vorgenommenen Gleichstellung der bisherigen Bakkalaureats- und Magisterstudien mit den diese ablösenden Bachelor- und Masterstudien abzuleiten.

17 Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus, dass mit "diesem Studium" in § 63 Abs. 7 UG das Studium der Pharmazie an der Universität Wien gemeint ist, und zwar ungeachtet der konkreten Form, in der dieses Studium in der Vergangenheit oder gegenwärtig angeboten wurde bzw. wird (Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium).

18 Damit ist die Frage, ob der Revisionswerber nach der genannten Bestimmung von der neuerlichen Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie zu Recht ausgeschlossen wurde, im vorliegenden Fall aber noch nicht geklärt.

19 Die Regelung des § 66 Abs. 4 UG sieht nämlich eine Ausnahme von der Regelung des § 63 Abs. 7 (iVm § 68 Abs. 1 Z 3) UG im Fall des Erlöschens der Zulassung zum Studium wegen der negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der (mit BGBl. I Nr. 81/2009 eingeführten) Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung vor. Diesfalls ist eine neuerliche Zulassung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung möglich. Dabei steht nach jeder neuerlichen Zulassung der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen zur Verfügung. § 66 Abs. 4 UG verfolgt den Zweck, sich aus der Anwendung der §§ 63 Abs. 7 und 68 Abs. 1 Z. 3 UG ergebende Härtefälle für die Studieneingangs- und Orientierungsphase zu vermeiden (vgl. die Gesetzesmaterialien zu der mit BGBl. I Nr. 52/2013 eingeführten, inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 1b UG, RV 2142 BlgNR, 24. GP , S. 17).

20 Nun handelte es sich zwar bei der in Rede stehenden Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" - zu der der Revisionswerber bereits im Jahr 2010 zum letztmöglichen Wiederholungstermin angetreten ist - gemäß § 2 Abs. 5 des "Studienplans für das Diplomstudium Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien, UOG 1993 vom 14. Juni 2002, Stück XXVII, Nummer 281 idF UG 2002 vom 25. Juni 2012, 36. Stück, Nummer 256) um eine Vorlesungsprüfung der "Studieneingangsphase" des Diplomstudiums Pharmazie und gilt gemäß § 2 Abs. 6 leg. cit. die Studieneingangs- und Orientierungsphase iSd § 66 UG nur für jene Studierende, die das Diplomstudium der Pharmazie ab 1. Oktober 2011 begonnen haben; dies schließt aber nicht aus, dass die in Rede stehende Prüfung - bei einem ebenfalls materiellen Verständnis - einer der im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfungen gleichzuhalten ist. In diese Richtung scheint insbesondere die - auch im angefochtenen Erkenntnis erwähnte - Stellungnahme des Studienprogrammleiters Pharmazie vom 13. Oktober 2015 zu gehen, die zur Frage "Überblickender Vergleich des Bachelorstudiums Pharmazie mit dem Diplomstudium Pharmazie" davon spricht, dass das "Steop Modul B 1" des Bachelorstudiums Teil der "Steop-LV Ringvorlesung" des Diplomstudiums war (Unterstreichung hinzugefügt). Letztlich ist diese Frage aber insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der "Äquivalenzverordnung zum Studium des Diplomstudiums Pharmazie" (Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 30. September 2015, 40. Stück, Nr. 266 idgF) zu klären, mit der festgelegt wird, "welche Ersatzlehrveranstaltungen aus dem neu eingerichteten

Bachelorstudium Pharmazie ... und dem Masterstudium Pharmazie ...

anstelle von nicht mehr angebotenen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie ... zu absolvieren sind" (§ 1 Abs 1); die als Anhang zu § 2 dieser Verordnung ersichtliche "Äquivalenzliste" beinhaltet eine Übersicht der nicht mehr angebotenen Lehrveranstaltungen des Diplomstudiums Pharmazie und "ersatzweise" zu absolvierenden Lehrveranstaltungen aus dem Bachelorstudium (und Masterstudium) Pharmazie.

21 Sollte sich demnach ergeben, dass die Lehrveranstaltung "Vorlesung allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" des (vormaligen) Diplomstudiums einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase des nunmehrigen Bachelorstudiums vorgeschriebenen Prüfung entspricht, käme im vorliegenden Fall für das vom Revisionswerber betriebene Diplomstudium Pharmazie der Erlöschenstatbestand des § 66 Abs. 4 erster Satz und sohin für die von ihm beantragte Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie die Ausnahmebestimmung des zweiten Satzes leg. cit. UG zur Anwendung.

22 Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, weshalb das angefochtene Erkenntnis (infolge sekundärer Feststellungsmängel) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

23 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

24 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Mai 2017

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