VwGH Ra 2016/05/0122

VwGHRa 2016/05/012223.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz und die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision des Ing. C T in S, vertreten durch Mag. Franz Müller, Rechtsanwalt in 3470 Kirchberg am Wagram, Georg Ruck Straße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12. Oktober 2016, Zl. LVwG-AV-377/001-2016, betreffend Untersagung eines angezeigten Bauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde G; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §66;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde G Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit am 6. August 2015 bei der Stadtgemeinde G eingelangter Eingabe erstattete der Revisionswerber eine Bauanzeige nach der NÖ Bauordnung 2014 (BO) betreffend einen Maschendrahtzaun mit Toren auf näher genannten Grundstücken.

2 Mit Schreiben vom 16. September 2015 forderte der Bürgermeister der Stadtgemeinde G den Revisionswerber auf, den in der BO geforderten Teilungsplan eines Vermessungsbefugten zur Festlegung der Straßengrundabtretung nach dem Stand des rechtsgültigen Flächenwidmungsplanes bis 16. Oktober 2015 vorzulegen. Andernfalls wäre die Baubehörde veranlasst, die Ausführung zu untersagen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 15 Abs, 3, 4 und 6 BO sowie § 13 AVG genannt.

3 Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gföhl die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens. Als Rechtsgrundlage wurde § 15 Abs. 1 Z 17, Abs. 3 und Abs. 6 BO genannt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 15 Abs. 3 BO sei der Anzeige für die Errichtung einer Einfriedung, wenn Straßengrund abzutreten sei, zusätzlich ein von einem Vermessungsbefugten verfasster Teilungsplan anzuschließen. Dies sei innerhalb der von der Behörde dafür festgesetzten Frist nicht erfolgt.

4 Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde G vom 22. März 2016 wurde der dagegen erhobenen Berufung des Revisionswerbers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde. 6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt 1.) wurde der Beschwerde "stattgegeben" und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde G vom 22. März 2016 "dahingehend abgeändert", dass damit der Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Oktober 2015 "aufgehoben" wird. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 17 und 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) genannt, ebenso § 13 Abs. 3 AVG sowie die §§ 12 und 15 BO.

7 Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).

8 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und von Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht begründend im Wesentlichen aus, mit dem Einlangen der Bauanzeige am 6. August 2015 habe für den Bürgermeister die Vier-Wochen-Frist gemäß § 15 Abs. 4 zweiter Satz BO zu laufen begonnen, binnen derer er dem Revisionswerber mitzuteilen gehabt hätte, dass die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichten. Bei dieser Frist handle es sich, da für einen Verstoß dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen und die Baubehörde nicht gehindert sei, eine solche Mitteilung auch noch nach dieser Frist zu machen, nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung. Die Mitteilung vom 16. September 2015 sei für den Revisionswerber daher sehr wohl beachtlich gewesen.

9 Die achtwöchige Frist gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz BO beginne erst, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorlägen. Zu diesen zähle auch der in § 15 Abs. 3 BO genannte Teilungsplan (wurde näher begründet). Die achtwöchige Prüfungsfrist habe im gegenständlichen Fall nie zu laufen begonnen. Nach den Gesetzesmaterialien beginne der Fristenlauf nämlich erst mit Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Der Verbesserungsauftrag vom 16. September 2015 sei daher "im Grundsatz" zu Recht ergangen.

10 Es sei nicht vorgesehen, dass ein solcher Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt werde, weil der Eintritt dieser Rechtsfolge nicht von einem solchen Hinweis abhänge. Aus § 13a AVG sei aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen habe, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergehe, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sei. Die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG, dass das mangelhafte, nicht verbesserte Anbringen zurückzuweisen sei, sei dem Revisionswerber von der Baubehörde in der Mitteilung vom 16. September 2015 nicht angekündigt worden. Dieser Mangel sei auch nicht dadurch saniert worden, dass der Revisionswerber in weiterer Folge (seit der Berufung) anwaltlich vertreten gewesen sei. In der Mitteilung vom 16. September 2015 sei dem Revisionswerber stattdessen angekündigt worden, dass bei Nichtbehebung des Mangels die Bauausführung untersagt werde.

11 Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige könnten nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht werde, bzw. die Genehmigungsfiktion könne unter anderem nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 3 BO entspreche. Dem Gesetz könne nicht unterstellt werden, es ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das - infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen - gar nicht abschließend beurteilt werden könne.

12 Somit sei im gegenständlichen erstinstanzlichen Anzeigeverfahren der Verbesserungsauftrag vom 16. September 2015 mangelhaft gewesen, habe die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen begonnen und sei der Untersagungsbescheid vom 23. Oktober 2015 daher zu Unrecht ergangen, was die Berufungsbehörde hätte aufgreifen müssen. Sie hätte daher den Untersagungsbescheid aufheben müssen. Folglich sei "spruchgemäß zu entscheiden".

13 Dies bedeute, dass das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Untersagungsbescheides vom 23. Oktober 2015 zurücktrete, aber nicht, dass der Revisionswerber sein Bauvorhaben schon ausführen dürfe (eben weil die achtwöchige Prüfungsfrist nie zu laufen begonnen habe; auf den eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 7 BO, wonach der Anzeigeleger das Vorhaben erst dann ausführen dürfe, wenn die Baubehörde "innerhalb der Frist ..." das Vorhaben nicht untersage, sei zu verweisen). Der Bürgermeister werde im fortzusetzenden Verfahren dem Revisionswerber einen gesetzeskonformen Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Wenn der Revisionswerber diesem nicht entspreche, werde seine Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein. Wenn er aber den Teilungsplan fristgerecht nachreiche, werde damit die achtwöchige Prüfungsfrist gemäß § 15 Abs. 4 erster Satz BO in Gang gesetzt.

14 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

15 Der Revisionswerber macht als Revisionspunkte geltend, er sei in seinem Recht auf Nichtuntersagung der Ausführung eines ordnungsgemäß gemäß § 15 BO angezeigten Bauvorhabens verletzt, ebenso in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der Voraussetzungen einen Auftrag zur Vorlage eines Teilungsplanes gemäß § 15 Abs. 3 und 4 BO zu erhalten.

16 Die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht aus der Festlegung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan eine Straßengrundabtretungsverpflichtung im Sinne des § 12 BO durch teleologische Interpretation ableite, sodass ein Teilungsplan gemäß § 15 Abs. 3 BO vorzulegen sei, auch wenn für das Baugrundstück kein Bebauungsplan bestehe und damit auch keine Straßenfluchtlinien festgelegt seien (wird näher ausgeführt). Eine zweite Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sei es, ob die durch die BO erstmalig vorgesehene vierwöchige Frist gemäß § 15 Abs. 4 zweiter Satz BO lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle, an deren Verletzung keine Rechtsfolgen geknüpft seien.

Diese Frage sei durch keine Rechtsprechung geklärt.

17 In den Revisionsgründen finden sich nähere Ausführungen zu

den genannten Revisionszulässigkeitsgründen.

18 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat die

Akten des Verfahrens vorgelegt.

19 Der Stadtrat der Stadtgemeinde G hat eine

Revisionsbeantwortung erstattet und die Zuerkennung des Ersatzes für den Schriftsatzaufwand "inkl. Barauslagen" beantragt.

20 § 15 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, idF Nr. 37/2016 lautet auszugsweise:

"§ 15

Anzeigepflichtige Vorhaben

(1) Folgende Vorhaben sind der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:

...

17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden;

...

(3) Der Anzeige sind zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.

...

Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der Anzeige

(4) Die Baubehörde erster Instanz hat eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

(5) Ist zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muss die Baubehörde dies dem Anzeigeleger innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen nachweislich mitteilen. In diesem Fall hat die Baubehörde eine Anzeige binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs zu prüfen. Für die Mitteilung gilt Abs. 6 letzter Satz sinngemäß.

(6) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen

(7) Der Anzeigeleger darf das Vorhaben ausführen, wenn die Baubehörde

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das

    Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

..."

22 § 66 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:

"§ 66. (1) Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

(2) Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

(3) Die Berufungsbehörde kann jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

(4) Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern."

23 Im vorliegenden Fall erfolgte eine Untersagung der Ausführung des geplanten Bauvorhabens mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeine G vom 23. Oktober 2015 gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 und Abs. 3 sowie Abs. 6 BO. Dieser Bescheid wurde mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde G vom 22. März 2016 aufgrund der dagegen erhobenen Berufung vollinhaltlich bestätigt. Die Sache, die dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorlag, war somit die Untersagung des gegenständlichen Bauvorhabens, wobei davon auch die formellen Anforderungskriterien der Bauanzeige umfasst sind (vgl. den hg. Beschluss vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/03/0050). Diese Sache hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis erledigt. Eine Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG erfolgte nicht.

24 Die Erledigung der Sache durch das Verwaltungsgericht erfolgte dahingehend, dass der Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde G vom 22. März 2016 insofern abgeändert wurde, als damit der Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Oktober 2015 aufgehoben wird. Diese Aufhebung erfolgte nicht unter Zitierung des Abs. 2 des § 66 AVG, welche Bestimmung weder im Spruch noch in der Begründung des abgeänderten Berufungsbescheides (und auch nicht im angefochtenen Erkenntnis) genannt ist (im Berufungsbescheid vom 22. März 2016 ist als Rechtsgrundlage im Spruch unter anderem lediglich undifferenziert § 66 AVG angeführt).

25 Mangels Anführung des Abs. 2 des § 66 AVG ist der Spruch insofern, als er keine Zurückverweisung verfügt, in sich nicht widersprüchlich (wie es etwa bei einer Zurückverweisung unter Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG der Fall wäre, vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 95/07/0227). Während der Spruch somit weder Abs. 2 des § 66 AVG angibt noch eine Zurückverweisung anordnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2005/05/0161), sind in der Begründung - anders als im Fall des soeben genannten hg. Erkenntnisses vom 20. November 2007 - weitere zu setzende Verfahrensschritte angeführt.

26 Selbst wenn man nun den Spruch (etwa in Ermangelung des Wortes "ersatzlos") nicht für eindeutig halten sollte, sodass - anders als im Fall des hg. Erkenntnisses vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/16/0075 - der Begründung im Zweifelsfall eine Bedeutung für die Auslegung des Spruches zukommt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 91/11/0019, wonach ein isoliert betrachtet eindeutiger Spruch durch die Begründung den Charakter der Eindeutigkeit verlieren kann), ist zu bedenken, dass die Begründung dann aber unter Rechtsschutzgesichtspunkten geeignet sein muss zur Verdeutlichung dessen, was die Behörde mit normativer Wirkung aussprechen wollte, dass sich also aus der Einbeziehung der Begründung des Bescheides in die Auslegung von dessen Spruch der Bescheidinhalt mit ausreichender Deutlichkeit ergeben muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. August 1994, Zl. 93/06/0224, mwN).

27 Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Begründung geht auf die Erfordernisse einer Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG, insbesondere auf die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung, in keiner Weise ein. Es wird auch nichts angesprochen, was der Sache nach eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen lassen könnte, wie dies etwa dann angenommen werden könnte, wenn materiell-rechtliche Fragen mit erforderlichen Ermittlungen auch auf der Tatsachenebene zu klären sind (vgl. den Fall des hg. Erkenntnisses vom 13. Jänner 1994, Zl. 91/19/0358). Im hier gegenständlichen Fall hingegen geht es nur um die Nachreichung einer Unterlage (Aspekte, die nach der Nachreichung im Hinblick auf eine Untersagung des Bauvorhabens zu klären wären, spricht das Verwaltungsgericht nicht an). Somit ist nicht bloß ein Fall gegeben, der auf eine andere Weise als durch eine mündliche Verhandlung klärbar ist (vgl. den Fall des hg. Erkenntnisses vom 18. Oktober 2001, Zl. 2001/07/0085), sondern eine mündliche Verhandlung würde im vorliegenden Zusammenhang geradezu den Grundsätzen einer zweckmäßigen, raschen, einfachen und kostensparenden Verfahrensführung (vgl. § 39 Abs. 2 AVG) widersprechen. Eine Auffassung, dass hier eine mündliche Verhandlung geboten wäre, wäre unvertretbar und kann dem Verwaltungsgericht nicht zugesonnen werden. Vielmehr geht aus der Begründung des Verwaltungsgerichtes hervor, dass das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass eine Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides jedenfalls, also insbesondere auch unabhängig der Kriterien des § 66 Abs. 2 AVG, ein neuerliches Verfahren auslöst. Diese rechtsirrige Begründung kann somit nicht als geeignet zur Auslegung und Verdeutlichung des Spruches in Richtung einer Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG angesehen werden, sodass für den Bescheidinhalt der Spruch alleine maßgeblich bleibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 87/05/0178).

28 Es ist daher davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht durch die Änderung des Spruches des Berufungsbescheides eine ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides im Lichte des § 66 Abs. 4 AVG vorgenommen hat. Eine solche ersatzlose Behebung hat aber, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, zur Folge, dass die Unterbehörde, im gegenständlichen Fall also die Behörde erster Instanz, über den Verfahrensgegenstand (die Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens) nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf damit keine weitere Entscheidung in dieser Sache mehr ergehen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Zl. 2012/05/0152, mwN).

29 Wenn das Verwaltungsgericht in seiner Begründung ausführt, dass das Verfahren wieder in das Stadium vor Erlassung des Untersagungsbescheides vom 23. Oktober 2015 zurücktrete, findet diese Auffassung also im Spruch keine Deckung und kann daher nichts daran ändern, dass für das konkrete, hier gegenständlich angezeigte Bauvorhaben eine neuerliche Untersagung auf Grund des nunmehrigen Spruches des Berufungsbescheides nicht in Frage kommt. Im Hinblick darauf erübrigt es sich, auf Fristenläufe im Sinne des § 15 Abs. 4 und 7 BO näher einzugehen.

30 Im Ergebnis ist daher eine ersatzlose Behebung der Untersagung erfolgt und darf eine neuerliche Untersagung nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2014, Zl. 2013/06/0159; abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof dort aber auch bemerkt, dass ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben selbst durch eine Zurkenntnisnahme einer Bauanzeige durch die Baubehörde nicht zu einem baubehördlich bewilligten Vorhaben wird; im hier vorliegenden Fall wurde eine Baubewilligungspflicht allerdings von keiner Seite behauptet und ist auch nicht ersichtlich). Der Revisionswerber kann daher in den von ihm in den Revisionspunkten geltend gemachten Rechten durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt sein.

31 Die Revision erweist sich daher als nicht zulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Zl. Ra 2016/06/0048).

32 Bemerkt wird, dass aufgrund der obigen Ausführungen auch die vom Revisionswerber als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vorgebrachten Punkte im vorliegenden Fall nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein können. Da der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Parteirevisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG für die Lösung abstrakter Rechtsfragen aber nicht zuständig ist, erweist sich die Revision auch in dieser Hinsicht als unzulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Zlen. Ro 2016/05/0002 bis 0003, mwN).

33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da es in den genannten Bestimmungen keine Deckung findet.

Wien, am 23. Mai 2017

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