Normen
AVG §58;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGVG 2014 §29;
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 31. Juli 2013 wurde der mitbeteiligten Partei die mineralrohstoffrechtliche Genehmigung für Änderungen ihrer Bergbauanlage (Änderung und Erweiterung der Schotteraufbereitungsanlage, Änderung der Schotterlagerflächen, Errichtung eines Waschplatzes mit Überdachung und Ölabscheider, Änderung der Verkehrsbewegungen auf der Zufahrtsstraße sowie Errichtung einer Zufahrtsstraße) unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
2 2. Die dagegen erhobene - seit 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandelnde - Berufung der revisionswerbenden Parteien wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 12. Dezember 2014 ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.
3 In seiner Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass auf Grund des umfangreich durchgeführten Verfahrens und der zahlreichen eingeholten Stellungnahmen der beigezogenen Amtssachverständigen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung "als gegeben festzustellen" seien. Zu den von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Einwendungen bzw. Befürchtungen, wonach die Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben werde, sei auszuführen, dass diese Vermutung nicht als Versagungsgrund bezüglich der beantragten Genehmigung gewertet werden könne.
4 Wie sich aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der technischen Amtssachverständigen und dem darauf aufbauenden Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergebe, seien die Befürchtungen, es würde zu unzumutbaren Belästigungen der Beschwerdeführer kommen, widerlegt. Die revisionswerbenden Parteien seien diesen Gutachten - so das Verwaltungsgericht weiter - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Bei konsensgemäßer Ausführung und ebensolchem Betrieb der Anlage blieben sämtliche Nachbarinteressen gewahrt, weshalb ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung bestehe und die Beschwerden abzuweisen seien.
5 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt hat. II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 1. Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, weil das angefochtene Erkenntnis auf Grund seiner mangelnden Begründung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.
7 2. Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. 8 2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen habe, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt worden seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben.
9 Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; daran anschließend etwa die hg. Erkenntnisse vom 1. März 2016, Ra 2015/18/0283, und vom 27. Juni 2017, Ra 2016/18/0277).
10 Das Verwaltungsgericht hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise dabei auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis Ra 2016/18/0277, mwN).
11 2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen:
Abgesehen davon, dass die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine Feststellungen und keine Beweiswürdigung enthält, lässt sich weder dem dargestellten Verfahrensgang noch den rechtlichen Erwägungen entnehmen, dass sich das Verwaltungsgericht mit den entscheidungsrelevanten Umständen auseinandergesetzt hätte. Das Verwaltungsgericht ist auf die, mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 noch ergänzten Beschwerdevorbringen (die im Erkenntnis auch nicht wiedergegeben werden) inhaltlich in keiner Weise eingegangen. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, wonach die Einwendungen, es würde zu unzumutbaren Belästigungen der revisionswerbenden Parteien kommen, durch die "nachvollziehbaren und schlüssigen" (im Erkenntnis aber ebenso nicht dargestellten) Gutachten widerlegt seien, entzieht sich damit einer nachprüfenden Kontrolle.
12 3. Schon aus diesen Erwägungen war das angefochtene Erkenntis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. September 2017
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