VwGH Ra 2016/22/0063

VwGHRa 2016/22/006317.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Jänner 2016, VGW-151/068/10889/2014, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: MG), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Revisionswerber) vom 2. August 2013 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei, eines tunesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 14. Jänner 2016 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der mitbeteiligten Partei "der Aufenthaltstitel für den Zweck ‚Familienangehöriger' gemäß § 8 Abs. 1 Z. 8 iVm § 47 Abs. 2 NAG idF vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 erteilt".

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, Erteilungshindernisse nach § 11 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) hätten nicht festgestellt werden können und die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG lägen vor. Vom Erfordernis des Erreichens der Richtsätze gemäß § 11 Abs. 5 NAG in Verbindung mit § 293 ASVG habe gemäß § 11 Abs. 3 NAG abgesehen werden können. Daher sei der mitbeteiligten Partei ein Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erteilen gewesen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der belangten Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision vor, dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes mangle es an hinreichender Bestimmtheit, weil nicht konkretisiert worden sei, für welche Geltungsdauer der Aufenthaltstitel erteilt werde.

5 Die Revision ist zulässig und berechtigt.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, ausgesprochen, dass die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall (im Hinblick auf die angeführten Rechtsgrundlagen) zum Ausdruck gebracht wurde, dass die Titelerteilung befristet erfolgen soll, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil auch für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht (siehe das hg. Erkenntnis vom 16. September 2015, Ra 2015/22/0091) und der Zeitraum, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, somit nicht eindeutig bestimmbar ist.

7 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 17. Oktober 2016

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