VwGH Ra 2015/22/0091

VwGHRa 2015/22/009116.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz in 4040 Linz, Hauptstraße 1-5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. April 2015, Zl. LVwG-750242/6/ER, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: MS in L, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Bürgerstraße 41), zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art13;
AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §20;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ARB1/80 Art13;
AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §20;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Beschwerde des Mitbeteiligten, eines türkischen Staatsangehörigen, statt und erteilte ihm einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger".

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich der Mitbeteiligte auf die Stillhalteklausel gemäß Art. 13 des Assoziationsratsbeschlusses 1/1980 (ARB 1/80) berufen könne und daher zu prüfen sei, ob sein Aufenthalt gemäß § 47 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Dies verneinte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung. Da der Mitbeteiligte sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfülle, sei ihm der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Revisionswerber macht geltend, dem Ausspruch des Landesverwaltungsgerichtes mangle es an hinreichender Bestimmtheit, weil nicht konkretisiert worden sei, für welche Geltungsdauer der Aufenthaltstitel erteilt werde. Damit ist die Revision im Recht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. November 2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014, und dem folgend etwa im Erkenntnis vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0045, in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen, dass die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den der Aufenthaltstitel erteilt werden soll, das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des erstgenannten Erkenntnisses verwiesen. Da auch für den Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG keine gesetzliche Festlegung der Dauer der Bewilligung besteht, gilt das in den genannten Erkenntnissen Ausgeführte auch im vorliegenden Fall.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die Anwendung der Stillhalteklausel nicht bedeutet, dass ein Antrag wie der vorliegende nicht grundsätzlich nach der aktuellen Rechtslage - mit der Maßgabe, dass neue Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit unanwendbar sind - zu beurteilen ist (vgl. sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/21/0304, in dem das Erlöschen einer nach der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung als Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt - EG' weiter geltenden unbefristeten Niederlassungsbewilligung gemäß § 20 Abs. 4 NAG zu prüfen war). Demnach ist hinsichtlich der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels grundsätzlich die Bestimmung des § 20 NAG maßgeblich.

Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 16. September 2015

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